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OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. Mai 2015 – 11 W 28/13 (Kart)

§ 43 Abs 2 GmbHG, § 66 ZPO, § 68 ZPO

Eine im Versicherungsvertrag vorgesehene Prozessführungsbefugnis schließt ein rechtliches Interesse des D&O-Versicherers, nach einer entsprechenden Streitverkündung dem Rechtsstreit auf Seiten der (vermeintlich) versicherten Person beizutreten, jedenfalls dann nicht aus, wenn der Versicherer geltend macht, dass insoweit kein Versicherungsverhältnis bestehe.

Ein rechtliches Interesse der Nebenintervenientin am Ausgang des Prozesses ergibt sich zunächst aus der Interventionswirkung der Streitverkündung. Würde ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten bejaht, könne sich die Nebenintervenientin nach § 68 ZPO in einem nachfolgenden Deckungsprozess weder darauf  berufen, die B Trust sei nicht wirksam Gesellschafterin geworden, noch darauf, dass die sonstigen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nicht erfüllt seien.

Schlagworte: D&O Versicherung, Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG