Einträge nach Montat filtern

OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.12.2020 – 5 AktG 2/20

§ 222 AktG, § 241 AktG, § 246a AktG, Art 14 GG

1. Eine Kapitalherabsetzung, die zum Ausschluss von Kleinaktionären führt, ist zulässig; §§ 327a ff. AktG haben keinen Vorrang vor § 222 AktG .

2. Die Regelung über ein absolutes, nicht nur quotales Bagatellquorum in § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG verstößt nicht gegen Art. 14 GG .

Gründe

I. Sachverhalt

Die Antragstellerin, eine nicht börsennotierte deutsche AG, begehrt die Feststellung, dass die von der Antragsgegnerin, einer langjährigen, mit einem anteiligen Betrag i.H.v. 130 € am Grundkapital der Antragsgegnerin beteiligten Aktionärin, beim LG Frankfurt/M. erhobene Nichtigkeits- und AnfechtungsklageBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Anfechtungsklage
Nichtigkeits- und Anfechtungsklage
gegen den unter Tagesordnungspunkt 6 (im Folgenden: TOP 6) gefassten Beschluss der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 27.8.2020 der Eintragung des Beschlussinhalts in das Handelsregister nicht entgegensteht und etwaige Mängel des Beschlusses die Wirkung seiner Eintragung unberührt lassen. …

Am 30.7.2020 stellte der Aktionär B, der mehr als den zwanzigsten Teil des Grundkapitals hält, ein Ergänzungsverlangen, wonach die Tagesordnung um einen Punkt ergänzt werden sollte, der eine Kapitalherabsetzung zum Inhalt hatte dahin, insbesondere das Grundkapital von 15.600.000 € um 15.550.000 € auf 50.000 € herabzusetzen, den Betrag in die Kapitalrücklage einzustellen, die Aktien im Verhältnis 12:1 zusammenzulegen und eine Behandlung von Spitzen zu regeln. … Auf der Hauptversammlung der Antragstellerin am 27.8.2020 waren durchgehend 599.995 von 600.000 Stimmen vertreten, 5 Stimmen entfielen auf die Antragsgegnerin, die sich von ihrem Prozessbevollmächtigten vertreten ließ. … Die Hauptversammlung der Antragstellerin fasste den Beschluss zu TOP 6 mit einer Mehrheit von 599.990 zu den 5 Stimmen der Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin erhob beim LG Frankfurt/M. am 1.9.2020 Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss. Die Klage wurde der Antragstellerin am 17.9.2020 zugestellt. Am 8.10.2020 hat die Antragstellerin den Antrag auf Freigabe gestellt. … Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag der Antragstellerin, einer nicht börsennotierten AG mit konzernweit über 50.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von zuletzt mehr als 2,2 Mrd. €, auf Freigabe einer Kapitalherabsetzung auf lediglich noch 50.000 € von vornherein als unstatthaft, hilfsweise als offensichtlich unzulässig oder aber unbegründet zurückzuweisen. …

II. Gründe

Der Freigabeantrag ist zulässig und begründet.

A. Zulässigkeit

Der Antrag auf die Freigabe des unter TOP 6 der Hauptversammlung vom 17.8.2020 gefassten Beschlusses betreffend die Herabsetzung des Grundkapitals ist zulässig.

1. Insoweit handelt es sich um eine Maßnahme der ordentlichen Kapitalherabsetzung nach §§ 222 ff. AktG , für die nach § 246a Abs. 1 Satz 1 AktG , der explizit die Kapitalherabsetzungsvorschriften der §§ 182 bis 240 AktG nennt, das Freigabeverfahren statthaft ist.

a) Einwände gegen die Statthaftigkeit ergeben sich nicht etwa deshalb, weil – wie die Antragsgegnerin meint –, jedenfalls nach Inkrafttreten der §§ 327a ff. AktG , die Mehrheitsaktionären die Elimination von Aktionärsminderheiten in Einklang mit Art. 14 GG ermöglichen, eine solche Elimination qua isolierter Kapitalherabsetzung ab 2002 vollends unstatthaft geworden sei nach dem alten Rechtsgrundsatz, dass eine spezialgesetzliche Regelung die Anwendung allgemeiner Rechtsnormen ausschließt (lex spezialis derogat legi generali). Die Kapitalherabsetzung als solche bezweckt nicht den Ausschluss von Minderheitsaktionären, weil diesen jedenfalls mindestens aus ihrer mitgliedschaftlichen und vermögensrechtlichen Beteiligung immer noch „Spitzen“ verbleiben, die sie durch Zukauf weiterer Teilrechte oder unter Verzicht auf ihre Mitgliedschaft veräußern können.

Wenn den Aktionären nur noch Spitzen verbleiben, führt das zu einem Eingriff in die mitgliedschaftliche Stellung der Aktionäre, da diese Aktionäre nicht über die zur Zusammenlegung erforderliche Anzahl von Aktien verfügen, und daher, um ihre Beteiligungsquote zu erhalten und das Verhältnis ihrer Beteiligung zu derjenigen der anderen Aktionäre zu wahren, zusätzliche Aktien erwerben müssen. Sind sie dazu nicht bereit, müssen sie den Verlust ihrer Mitgliedschaft hinnehmen. Aber auch in diesem Falle bedarf es keiner sachlichen Rechtfertigung der Kapitalherabsetzung. Sie ist bereits in der gesetzlichen Regelung enthalten, die auf einer abschließenden Abwägung der Belange der betroffenen (Klein-)Aktionäre und des Interesses der Gesellschaft an der Maßnahme beruht (vgl. BGH v. 9.2.1998 – II ZR 278/96 , ZIP 1998, 692, juris Rz. 12–13 = AG 1998, 284).

Auch im Übrigen ist für die Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien anerkannt, dass insoweit lediglich ein Konkurrenzverhältnis, also ein gesetzgeberisch gewolltes nebeneinander von Kapitalherabsetzungsmöglichkeit und Sqeeze-Out-Möglichkeit besteht. Denn anerkannt ist, dass die Kapitalherabsetzung dem Ausschluss einzelner Aktionäre oder der Beseitigung einer Aktiengattung dienen kann (vgl. Marsch-Barner/Maul in BeckOGK/AktG, Stand: 1.7.2020, § 237 AktG Rz. 17); die Vernichtung bestimmter Mitgliedsrechte kann Zweck einer Kapitalherabsetzung durch Einziehung sein; die betreffenden Aktionäre scheiden dann (gegen ihren Willen) aus der Gesellschaft aus (Ausschluss bestimmter Aktionäre, vgl. Veil in K. Schmidt/Lutter, 4. Aufl. 2020, § 237 AktG Rz. 2 ). Ebenso ist im Anwendungsbereich des § 179a AktG anerkannt, dass der Mehrheitsgesellschafter weder verpflichtet ist, sich zum Ausschluss der Minderheit derjenigen Aktien- oder umwandlungsrechtlichen Verfahren zu bedienen, die einen stärkeren Minderheitenschutz gewährleisten, noch liegt in der übertragenden Auflösung eine rechtsmissbräuchliche Umgehung (vgl. Seibt in K. Schmidt/Lutter, 4. Aufl. 2020, § 179a AktG, Rz. 25 ).

Deshalb ist der Antragstellerin darin zu folgen, dass wenn nach alledem schon eine Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien oder jede sonstige Maßnahme, die unmittelbar auf den Ausschluss von Minderheitsaktionären zielt, neben der Möglichkeit des Squeeze-out zulässig und anerkannt ist, dies erst recht für eine Kapitalherabsetzung wie die vorliegende gelten muss. Das Freigabeverfahren ist daher insbesondere auch dann statthaft, wenn Zweck der Einziehung von Aktien die Beseitigung des konkret betroffenen Mitgliedschaftsrechts wäre, denn auch dann führte der mit der Einziehung verfolgte Ausschließungszweck nicht dazu, dass es sich bei der Einziehung nicht mehr um eine Maßnahme der Kapitalherabsetzung (im entschiedenen Fall: nach § 237 AktG ) handeln würde (vgl. OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
v. 26.3.2015 – 23 AktG 1/15 , juris Rz. 29 = AG 2015, 756).

Im Übrigen zielt die Argumentation der Antragsgegnerin darauf, dass die Kapitalherabsetzung als solche in der vorliegenden Konstellation nicht gesetzeskonform sei, was allenfalls auf Ebene der Begründetheit des Freigabeverlangens prüfungsrelevant sein könnte.

b) Der Statthaftigkeit steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin der Auffassung ist, der Beschluss sei nichtig. Nach § 241 Nr. 4 AktG sind Beschlüsse nichtig, die gegen die guten Sitten – also gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden i.S.v. § 138 BGB – verstoßen, wobei der Beschlussinhalt als solcher Sittenwidrig sein muss (vgl. Drescher in BeckOGK/AktG, 1.7.2020, § 241 AktG Rz. 253). Eine Sittenwidrigkeit des Schlussinhalts wird von der Antragsgegnerin schon nicht aufgezeigt und liegt auch nicht vor, weil Inhalt des Beschlusses eine Kapitalherabsetzung und Erhöhung der Kapitalrücklage ist. Soweit die Antragsgegnerin andere Beweggründe hinter dem Beschluss vermutet, nämlich ihren Ausschluss ohne ein Squeeze-out-Verfahren, vermag ein Ausnutzen der gesetzlichen Folgen einer Kapitalherabsetzung den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen (vgl. OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Karlsruhe
v. 10.4.2001 – 11 Wx 12/01 , juris Rz. 11 = AG 2002, 523). Eine hinter dem Beschluss stehende Motivation könnte allenfalls eine Anfechtbarkeit des Beschlusses rechtfertigen (vgl. Drescher in BeckOGK/AktG, 1.7.2020, § 241 AktG Rz. 253), was der Statthaftigkeit des Freigabeverfahrens nicht entgegensteht.

2. Die Antragstellerin ist im vorliegenden Verfahren ordnungsgemäß nach § 78 Abs. 3 Satz 2 AktG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Antragstellerin durch den einzelvertretungsberechtigten Vorstand B vertreten und antragsbefugt, da die Nichtigkeits- und AnfechtungsklageBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Anfechtungsklage
Nichtigkeits- und Anfechtungsklage
der Antragsgegnerin gegen den freizugebenden Beschluss seit 17.9.2020 rechtshängig ist.

B. Begründetheit

… Die Antragsgegnerin hat nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden nachgewiesen, dass sie – jeweils – seit der Bekanntmachung der Einberufung der HauptversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einberufung
Einberufung der Hauptversammlung
Hauptversammlung
einen anteiligen Aktienbesitz von mindestens 1.000 € hat. Die Antragsgegnerin hält unstreitig nur einen Anteil i.H.v. 130 € am Grundkapital der Antragstellerin.

1. Wortlautgetreue Anwendung des § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG

Soweit die Antragsgegnerin insoweit darauf verweist, dass mit der nach ihrer Ansicht allein zu dem Zweck, ihr die Aktionärsstellung zu entziehen, beschlossenen Kapitalherabsetzung die Regelungen eines Squeeze-out aushebelt werden, trifft das zum einen – wie zur Statthaftigkeit ausgeführt – in der Sache nicht zu und rechtfertigt zudem nicht eine Entscheidung gegen den klaren Gesetzeswortlaut.

Der Senat schließt sich der Ansicht des OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
(OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
v. 26.3.2015 – 23 AktG 1/15 , juris Rz. 35 = AG 2015, 756) an, dass der Gesetzgeber sich bei der Einführung des § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG für eine Bestimmung des Quorums entschieden hat, die nicht auf eine bestimmte quotale Beteiligung abstellt, obwohl dies dem Aktienrecht nicht grundsätzlich fremd gewesen wäre (vgl. etwa § 142 Abs. 2 , § 254 Abs. 2 Satz 3 AktG ); außerdem kann nicht unterstellt werden, dass dem Gesetzgeber der offensichtliche Umstand entgangen wäre, dass nach dem Wortlaut in den Anwendungsbereich der Regelung nicht nur größere börsennotierte Aktiengesellschaften, sondern auch personalistisch geprägte Aktiengesellschaften oder auch Aktiengesellschaften mit dem Mindestnennbetrag des Grundkapitals nach § 7 AktG fallen. Es ist danach von einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers auszugehen, im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit in Kauf zu nehmen, dass im Einzelfall das gesetzgeberische Ziel durch die Anwendung der Norm nicht verwirklicht wird. Diese Entscheidung ist von der Rechtsprechung zu akzeptieren.

2. Keine verfassungskonforme Korrektur des § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG

Eine Korrektur des Anwendungsbereichs des § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Der Senat hat dies bereits entschieden (OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
v. 23.2.2010 – 5 Sch 2/09 , juris Rz. 43 ff. = AG 2010, 596 = ZIP 2010, 2500) und seinerzeit ausgeführt, dass ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/11642 zu Nr. 38 u. 39, lit. b) das eingeführte Bagatellquorum eine Atomisierung der Klagebefugnis verhindern soll. Es soll vermieden werden, dass Kleinaktionäre unternehmensstrukturelle Maßnahmen von größter Bedeutung aufhalten können sollen. Zur Erreichung dieses Ziels ist die Anordnung des Quorums geeignet. Denn durch das Quorum in § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG können Aktionäre, die das Quorum nicht erfüllen, z.B. die in der Vorschrift genannten Kapitalmaßnahmen nicht verhindern. Das Quorum ist auch erforderlich, denn ein milderes Mittel, das gesetzgeberische Ziel (keine Verhinderung unternehmensstruktureller Maßnahmen von Aktionären mit Aktienbesitz unter 1.000 €) zu erreichen, ist nicht ersichtlich. Denkbar und auch im Rahmen der damaligen Reform diskutiert wäre lediglich, das Klagerecht für diesen Aktionärskreis gänzlich auszuschließen. Dies jedoch stellte einen noch gravierenderen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Insofern hat der Gesetzgeber typisiert: Die Interessen eines Kleinaktionärs, der nicht mindestens einen anteiligen Betrag von mindestens 1.000 € am Grundkapital hält, sind gegenüber den Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Interessen der Gesellschaft
(und ihrer übrigen Aktionäre, die dem Beschluss zugestimmt haben) immer nachrangig.

Die Auffassung des Senats zur Vereinbarkeit der Regelungen der § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG , § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 AktG mit dem Grundgesetz wird von diversen Obergerichten geteilt (vgl. OLG HamburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamburg
v. 11.12.2009 – 11 AR 1/09 , juris Rz. 9 = AG 2010, 215; OLG Stuttgart v. 19.10.2009 – 20 AR (Freig) 1/09, juris Rz. 10; OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
v. 26.3.2015 – 23 AktG 1/15 , juris Rz. 36 = AG 2015, 756). Denn über § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG fordert der Gesetzgeber das Innehaben eines Mindestquorums nicht für die Erhebung der Anfechtungsklage selbst, wogegen sich verfassungsrechtliche Bedenken erheben würden, sondern lediglich für das Freigabeverfahren. Zwar führt das Nichterreichen des Quorums dazu, dass ein [seinerzeit war es ein Übertragungs-]Beschluss auf Grund eines erwirkten Freigabebeschlusses in das Handelsregister eingetragen wird, weswegen die Minderheitsaktionäre selbst im Falle der Begründetheit ihrer Hauptsacheklage lediglich auf Schadensersatz beschränkt bleiben (vgl. § 246a Abs. 4 AktG ). Dies stellt jedoch eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. etwa Grunewald, NZG 2009, 967). Nachdem das BVerfG den Zweck des Squeeze-out (vgl. §§ 327a ff. AktG ), nämlich die Behinderungen des Hauptaktionärs bei der Unternehmensführung durch die Inhaber von Klein- und Kleinstbeteiligungen zu vermeiden, für legitim erachtet hat (vgl. BVerfG v. 30.5.2007 – 1 BvR 390/04 , juris Rz. 19 ff. = ZIP 2007, 1261 = AG 2007, 544), muss dies erst recht für den gesetzgeberischen Zweck des Quorumserfordernisses im Freigabeverfahren gelten. Hierfür spricht auch die Überlegung, dass in der Literatur die Zulässigkeit eines Squeeze-out durch Kapitalherabsetzung (im Ergebnis ablehnend) diskutiert wurde (vgl. Priester, DNotZ 2003, 592), diese Überlegungen dem Gesetzgeber daher bekannt gewesen sein dürften und er gleichwohl im Jahre 2005 ein Quorumserfordernis eingeführt hat. Für die Frage der Vereinbarkeit der Regelung des § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG mit der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG kann es auch nicht entscheidend auf die Aktionärsstruktur der AG ankommen, insb. nicht, ob die jeweilige AG personalistisch geprägt ist oder nicht. Die möglichen Auswirkungen des Freigabeverfahrens auf die Mitgliedschaftsrechte im Falle der Eintragung einer Kapitalherabsetzung sind unabhängig vom Charakter der AG.

Das BVerfG hat im Hinblick auf die Regelung in § 327e Abs. 2 i.V.m. § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 AktG auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gleichheitswidrigkeit beanstandet, dass das Quorum auf den absoluten Mindestbeteiligungsbetrag von 1.000 € und nicht auf einen quotalen Betrag abstellt. Gegen die entsprechende Regelung in § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG bestehen daher unter diesem Aspekt ebenfalls keine Bedenken.

Mangels Erreichens des Quorums kann auch dahinstehen, dass die Antragsgegnerin das Vorgehen des Mehrheitsaktionärs für treuwidrig hält, ihr sein nachträgliches Ergänzungsverlangen der Tagesordnung nicht ebenfalls per Brief bekannt zu geben. …

Schlagworte: