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OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. März 2016 – 20 W 330/15

§ 21 Abs 1 FamFG

Zu den Voraussetzungen einer Aussetzung eines Eintragungsverfahren über die Anmeldung der Abberufung eines Geschäftsführers einer GmbH nach § 21 Abs. 1 FamFG.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Aussetzung des Eintragungsverfahrens hinsichtlich der mit Anmeldungen vom 24.08.2015 und 28.08.2015 angemeldeten Abberufung des Beteiligten zu 2) als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bis zur Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 1) wird zurückgewiesen.

Im Übrigen ist die Beschwerde erledigt, soweit sie auch die Aussetzung der Entscheidung des Registergerichts über die Freigabe der Gesellschafterlisten vom 24.08.2015 und 28.08.2015 betraf.

Die Beschwerdeführerin sowie die Beteiligte zu 4) haben die Gerichtskosten zu je ½ zu tragen.

Die Beschwerdeführerin und die Beteiligte zu 4) haben jeweils zu ½ die den Beschwerdegegnern im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegebenenfalls entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten, auch soweit aufgrund der Erledigung besondere notwendige Aufwendungen entstanden sein sollten.

Der Wert für das Verfahren der sofortigen Beschwerde wird bis zum 28.01.2016 auf 15.000,00 Euro, ab diesem Zeitpunkt auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Bei den Beteiligten zu 3) und 4) handelt es sich um die mit jeweils 12.500 Euro am Gesellschaftskapital von 25.000 Euro beteiligten Gesellschafterinnen der Beschwerdeführerin.

Am 18.04.2013 ist die Beschwerdeführerin unter der jetzigen Firma in das Handelsregister eingetragen worden, wo derzeit auch der Beteiligte zu 2) und Herr A als deren Geschäftsführer eingetragen sind; als allgemeine Vertretungsregelung ist eingetragen, dass die Beschwerdeführerin dann, wenn nur ein Geschäftsführer bestellt ist, durch diesen allein vertreten wird, andernfalls durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen. Der Eintragung der Firma der Beschwerdeführerin im Handelsregister ist eine Joint-Venture-Vereinbarung zwischen den Beteiligten zu 3) und 4) vom 18.03.2013 (Urkunde Nr. …/2013 des Notars B, Ort1, Bl. 846 ff der Registerakte) vorausgegangen, in der die Vertragsparteien erklärt haben, als Projektentwickler im jeweiligen Unternehmensverbund ein internationales Logistikzentrum in Stadt1 gemeinsam zu verwirklichen, dessen Entwicklung über damals noch zu gründende Projektgesellschaften in der Rechtsform der GmbH und Co. KG erfolgen sollte, wobei die Vertragsparteien – wie nachfolgend auch verwirklicht – zu jeweils 50 % an den Projektgesellschaften beteiligt sein sollten und dortige Komplementärin die Beschwerdeführerin sein sollte. Gemäß § 2 dieser Vereinbarung waren sich die Vertragsparteien einig, dass sie jeweils das Recht haben sollten, eine Person in die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin zu entsenden und jeweils mindestens einen Prokuristen. Entsprechend ist dann bei der Geschäftsführerbestellung – insoweit ist der Beteiligte zu 2) von der Beteiligten zu 3) entsandt und Herr A von der Beteiligten zu 4) – und der Bestellung der derzeit im Handelsregister eingetragenen sechs Prokuristen vorgegangen worden. Weiterhin ist in § 2 der Vereinbarung vereinbart worden, dass im Innenverhältnis ein von der jeweiligen Vertragspartei entsandter Prokurist der Gesellschaft nur gemeinschaftlich mit einem von der anderen Vertragspartei entsandten Geschäftsführer oder Prokuristen vertreten darf.

In § 11 des zum Handelsregister am 18.04.2013 freigegebenen letzten Gesellschaftsvertrages der Beschwerdeführerin ist u.a. geregelt, dass die Einziehung eines Geschäftsanteils eines Gesellschafters ohne dessen Zustimmung aus wichtigem Grund zulässig ist (Nr. 2) und die Einziehung mit der Bekanntgabe des Beschlusses wirksam wird (Nr. 4).

Zwischen der Beschwerdeführerin und der Beteiligten zu 4) auf der einen und den Beteiligten zu 2) und 3) auf der anderen Seite besteht nunmehr Streit über die Fassung bzw. Wirksamkeit von am 24. und 28.08.2015 protokollierter Gesellschafterbeschlüsse über die gegenseitige Einziehung der Geschäftsanteile der Beteiligten zu 3) und 4) aus wichtigem Grund sowie die nachfolgenden jeweiligen Abberufungen des Beteiligten zu 2) und des Herrn A als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin. Dabei werfen Beschwerdeführerin und Beteiligte zu 4) den Beteiligten zu 2) und 3) u.a. kriminelle Handlungen zu Lasten der Beschwerdeführerin und der Beteiligten zu 4) vor. Diese Einziehung der Geschäftsanteile sollen die Grundlage für drei Anmeldungen und drei entsprechende übersandte Gesellschafterlisten an das Registergericht vom 24., 26. und 28.08.2015 sein:

Mit Anmeldung vom 24.08.2015 hat Herr A unter Übersendung eines Protokolls der Gesellschafterversammlung der Beschwerdeführerin vom selben Tag angemeldet, dass der Beteiligte zu 2) in dieser Gesellschafterversammlung als Geschäftsführer abberufen worden sei, mit Anmeldung vom 26.08.2015 hat der Beteiligte zu 2), ebenfalls unter Bezugnahme auf ein Protokoll der Gesellschafterversammlung der Beschwerdeführerin vom 24.08.2015 u.a. angemeldet, dass Herr A nicht mehr Geschäftsführer sei und mit weiterer Anmeldungen vom 28.08.2015 hat wiederum Herr A unter Bezugnahme auf ein Protokoll der Gesellschafterversammlung der Beschwerdeführerin vom selben Tag angemeldet, dass der Beteiligte zu 2) als Geschäftsführer abberufen worden sei (wegen der Anmeldungen und Protokolle wird auf die Ausdrucke, Bl. 740 ff der Registerakte Bezug genommen).

Seitens der Beteiligten zu 4) ist zwar mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 14.09.2015 (Bl. 100 f der Registerakte) mitgeteilt worden, es sei beabsichtigt, gegen den Beschluss über die Abberufung des Herrn A vorzugehen und mit weiterem Schriftsatz vom 22.10.2015 (Bl. 169 f der Registerakte) mit der Bitte um Fristverlängerung für einen entsprechenden Klagenachweis, dass eine entsprechende Klage fertig gestellt sein und voraussichtlich am kommenden Montag eingereicht werde, was jedoch noch abschließend mit der Beteiligten zu 4) abgestimmt werden müsse; dass dann eine entsprechende Klage eingereicht worden ist, ist – soweit ersichtlich – zur Verfahrensakte nicht mitgeteilt worden.Demgegenüber hat die Beteiligte zu 3) mit Schriftsatz vom 01.09.2015 an das Landgericht Frankfurt am Main zum einen Klage erhoben zum anderen aber auch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Sie begehrt dort in der Hauptsache die Feststellung der Unwirksamkeit der durch die Beteiligte zu 4) gefassten Beschlüsse in den „angeblichen“ Gesellschafterversammlungen vom 24. und 28.08.2015. Wegen der dortigen Darlegungen wird auf die Kopien der genannten Klage/Antragsschriftsatz nebst Anlagen Bezug genommen (Bl. 803 bis 1014 der Registerakte).

Dieser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde durch das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 03.09.2015 (Az. 2), auf dessen Kopie Bezug genommen wird (Bl. 73 f der Registerakte), zurückgewiesen, genauso wie die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3) mit Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21.09.2015 (Az. 5 W 31/15), auf dessen Kopie ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 133 ff der Registerakte).

In der Hauptsache ist das Verfahren nach wie vor rechtshängig bei dem Landgericht Frankfurt am Main (Az. 1), wo der Termin zur Güterverhandlung und früher erster Termin zur mündlichen Verhandlung am 04.12.2015 stattgefunden hat.

Mit Beschluss vom 06.10.2015 hat ein Rechtspfleger des Registergerichts das Verfahren über die oben genannten Anmeldungen sowie die Entscheidung über die Freigabe der dazugehörigen Gesellschafterlisten vom 24., 26. und 28.08.2015 gemäß § 21 FamFG bis zur Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main im oben genannten Hauptsacheverfahren (Az. 1) ausgesetzt. Wegen der Begründung wird auf den genannten Beschluss Bezug genommen (Bl. 147 f der Registerakte). Mit weiterem, unangefochtenem Beschluss vom 15.10.2015 hat der Rechtspfleger des Registergerichts auch das Eintragungsverfahren hinsichtlich eines Erlöschens von drei Prokuren bezüglich der drei von der Beteiligten zu 3) entsandter Prokuristen bis zur Entscheidung über die Anmeldung vom 26.08.2015 ausgesetzt (Bl. 155 f der Registerakte).

Nach Zustellung des Beschlusses des Registergerichts vom 06.10.2015 am 12.10.2015 haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 19.10.2015 an das Registergericht – dort vorab per Telefax spätestens am 21.10.2015 eingegangen – „Beschwerde“ gegen den Beschluss des Registergerichts vom 06.10.2015 eingelegt – allerdings beschränkt auf die Aussetzung hinsichtlich der Anmeldungen vom 24. und 28.08.2015 über die Abberufung des Beteiligten zu 2) als Geschäftsführer und betreffend der Aufnahme der durch Herrn A eingereichten Gesellschafterlisten vom 24. und 28.98.2015 – und diese im Einzelnen begründet. Insoweit wird auf den genannten Schriftsatz nebst Anlagen Bezug genommen (Bl. 162 ff und 166 ff. der Registerakte).

Mit Beschluss vom 28.10.2015 – auf den Bezug genommen wird (Bl. 171 ff der Registerakte) – hat der Rechtspfleger des Registergerichts dieser Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main abgegeben, nachdem er jedoch zuvor die drei eingereichten Gesellschafterlisten vom 24., 26. und 28.08.2015 in den Registerordner der Beschwerdeführerin derart aufgenommen hat, dass sie für den Rechtsverkehr einsichtig sind.

Nach Hinweis des Senats mit Schreiben vom 14.11.2015 darauf, dass die Gesellschafterlisten vom 24., 26. und 28.08.2015 durch den Rechtspfleger des Registergerichts unabhängig von seiner Ausführungen am Ende seines Nichtabhilfebeschlusses faktisch zur Einsicht freigegeben worden sind, haben die Beteiligten das Verfahren im Hinblick auf diesen Teil des Aussetzungsbeschlusses insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt (Schriftsätze der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin und der Beteiligten zu 4) vom 14.01.2016 sowie des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) und 3) vom 28.01.2016, eingegangen bei dem Senat per Telefax vorab am selben Tag).

Wegen der umfänglichen gegensätzlichen Darlegungen der Beteiligten – insbesondere zur Frage eine Unwirksamkeit bzw. Anfechtbarkeit der sich aus den Versammlungsprotokollen vom 24. und 28.08.2015 ergebenden Gesellschafterbeschlüsse – nimmt der Senat weiterhin vollumfänglich Bezug auf deren sonstige Schriftsätze nebst Anlagen, so die Schriftsätze der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin vom 05.10.2015 (Bl. 129 ff der Registerakte), 06.11.2015 (Bl. 220-533 der Registerakte), 14.01.2016 (1077 ff der Registerakte) und vom 07.03.2016 (Bl. 1414 bis 1546 der Registerakte), der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 4) vom 04.09.2015 (Bl. 60 ff Registerakte), 14.09.2015 (Bl. 100 f Registerakte), 05.11.2015 (Bl. 534-738 der Registerakte), 14.01.2016 (Bl. 1080-1097 der Registerakte) und vom 07.03.2016 (Bl. 1185-1413 der Registerakte) sowie des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) und 3) vom 25.08.2015 (Bl. 33 ff Registerakte), 09.09.2015 (Bl. 93 ff Registerakte), 29.09.2015 (Bl. 120 ff Registerakte), vom 27.11.2015 (Bl. 801-1014 der Registerakte) und vom 28.01.2016 (Bl. 1113-1125 der Registerakte).

II.

Der Senat entscheidet vorliegend nach § 21 Absatz 2 FamFG i.V.m. § 568 ZPO durch den Berichterstatter als originärem Einzelrichter. Eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat zur Entscheidung in der von dem Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung war nicht erforderlich, da die hier alleine zur Entscheidung anstehende Frage der Aussetzung des Verfahrens keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder grundsätzliche Bedeutung hat.

Die „Beschwerde“ der Beschwerdeführerin vom 19.10.2015 ist als grundsätzlich einzig zulässige „sofortige Beschwerde“ nach § 21 Absatz 1 und 2 FamFG i.V.m. §§ 567 bis 572 ZPO gegen den Aussetzungsbeschluss des Registergerichts vom 06.10.2015 auszulegen und Frist- und formgemäß eingelegt worden.

Dabei ist die sofortige Beschwerde dem Gegenstand nach beschränkt auf die Aussetzung des Verfahrens über die Anmeldungen vom 24.08.2015 und 28.08.2015 hinsichtlich der Abberufung des Beteiligten zu 2) als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bis zur Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main im Verfahren Az. 1. Soweit in dem angefochtenen Beschluss des Registergerichts auch eine Aussetzung des weiteren Verfahrens über die Anmeldung vom 26.08.2015 hinsichtlich der Abberufung des Herrn A als Geschäftsführer beschlossen worden ist, ergibt sich eine Beschwerde nicht. Gleiches gilt für die Beschränkung der Beschwerde auf die Aufnahme der durch Herrn A eingereichten Gesellschafterlisten vom 24. und 28.08.2015, die sich nachfolgend durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten erledigt hat.

Dem Senat liegt weiterhin auch nur eine sofortige Beschwerde vor, nämlich diejenige der Beschwerdeführerin. Eine sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 4) ist nicht eingelegt worden. Eine solche musste dem Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 4) vom 05.11.2015 nicht zwingend entnommen werden; dass eine solche nicht eingelegt werden sollte, haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 4) dann auch auf Nachfrage des Senats mit Schriftsatz vom 14.01.2016 klargestellt. Soweit sie in dem genannten Schriftsatz darauf hingewiesen haben, dass die von ihnen im Schriftsatz vom 05.11.2015 gestellten Anträge der Beteiligten zu 4) auch auf die Frage gerichtet gewesen seien und insoweit aufrecht erhalten blieben, ob die Verfahrensaussetzung zu Recht erfolgt sei, geht der Senat davon aus, dass die Beteiligte zu 4) mit diesen „Anträgen“ lediglich das mit der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin verfolgte Beschwerdeziel unterstützen wollten, da eine eigene formale (Erst-) Antragsstellung im Beschwerdeverfahren ohne eigene Beschwerde nicht zulässig wäre, zumal vorliegend auch keine Anschlussbeschwerde gemäß § 66 FamFG erhoben worden ist. Ein weitergehender Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 4) auf Anweisung des Registergerichts, die Abberufung des Beteiligten zu 2) in das Handelsregister einzutragen, ist im Schriftsatz vom 14.01.2016 ausdrücklich nicht mehr aufrechterhalten worden. Andernfalls wäre dieser Antrag zurückzuweisen gewesen, was allerdings für den Geschäftswert des Verfahrens der Beschwerde keine eigene Bedeutung gehabt hätte und im Hinblick auf die im Tenor enthaltene Kostenentscheidung bereits einen genügenden Ausdruck gefunden hätte. Dies gilt auch für ggf. nach wie vor aufrechterhaltene Anträge seitens der Beschwerdeführerin auf „Anweisung“ des Registergerichts durch den Senat, die Abberufung des Beteiligten zu 2) in das Handelsregister einzutragen, nachdem die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14.01.2016 mitgeteilt haben, dass im Hinblick auf den vom Senat mitgeteilten eingeschränkten Gegenstand der Überprüfung einer Beschwerde gegen die Verfahrensaussetzung klargestellt werde, dass die Anträge auch auf die Frage gerichtet sein, ob die Verfahrensaussetzung zu Recht erfolgt ist, ohne allerdings eine ausdrückliche Antragsrücknahme im übrigen – wie die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 4) diese mit Schriftsatz vom 14.01.2016 erklärt haben – zu erklären. Insoweit geht der Senat allerdings im Hinblick auf seinen Hinweis vom 20.11.2015 (Bl. 782 die Registerakte), wonach nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur Gegenstand einer dem Senat angefallenen Beschwerde gegen eine Verfahrensaussetzung nur die Frage ist, ob eine Verfahrensaussetzung zu Recht erfolgt ist, nicht aber die davon unabhängige Frage, wie der eigentliche Verfahrensgegenstand des Ausgangsverfahrens zu entscheiden ist (vgl. u.a. Heinemann in Keidel, FamFG, 18. Auflage, 2014, § 381, Rn. 17 mit weiteren Nachweisen; BayObLG, Beschluss vom 02.07.1999, Az. 3 Z BR 298/98, zitiert nach juris) davon aus, dass ein entsprechender Antrag in letzterem Sinne im Hinblick auf diese von den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin ja zugestandenen Ausführungen des Senats letztlich nicht mehr als eigenständig neben der Beschwerde gegen die Verfahrensaussetzung aufrechterhalten werden sollte. Andernfalls wären dieser – wie gesagt – ebenfalls zurückzuweisen gewesen, ohne dass dies Einfluss auf die Geschäftswertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren oder die Kostenentscheidung gehabt hätte.

Soweit der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 2) und 3) die wirksame Vertretung der Beschwerdeführerin durch deren Verfahrensbevollmächtigte und damit das Vorliegen einer rechtswirksamen sofortigen Beschwerde im Hinblick auf die streitige Einziehung der Gesellschaftsanteile der Beteiligten zu 4) und die Abberufung des Herrn A in Zweifel zieht, folgt der Senat dem nicht. Auch im hiesigen Registerverfahren muss es einer Gesellschaft – ohne Bestellung eines Notgeschäftsführers insoweit – bei sich gegenseitig ausschließendem Streit zwischen Gesellschaftern und mit in diesem Zusammenhang erfolgten Abberufungen von Geschäftsführern, möglich sein, sich jedenfalls solange auch von einem – möglicherweise nur vermeintlich – abberufenen Geschäftsführer vertreten zu lassen, bis über dessen Abberufung Rechtssicherheit besteht.

Allerdings ist streitig, ob gegen die Ablehnung einer Eintragung von Änderungen betreffend den Vorstand/Geschäftsführung nur die Vorstandsmitglieder/Geschäftsführer bzw. Vertretungsberechtigten der Gesellschaft beschwerdeberechtigt sind, nicht aber die Gesellschaft – mithin hier die Beschwerdeführerin – selbst (so Meyer-Holz in Keidel, FamFG,18. Aufl., 2014, § 59, Rn. 86, m.w.N.; BayObLG, Beschluss vom 12.07.1973, BReg. 2 Z 31/73 in BayObLGZ 1973, 205 ff) oder jedenfalls der betroffene Rechtsträger selbst, hier also die Beschwerdeführerin (so mit guten Gründen die weit überwiegende Rspr., vgl. Nachweis in Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl., Rn. 2454, Fn. 1). Diese Frage, die sich dann in gleicher Form auch bei einer Verfahrensaussetzung im Rahmen eines diesbezüglichen Anmeldeverfahrens stellt, kann vorliegend jedoch offen bleiben, da die sofortige Beschwerde jedenfalls unbegründet ist.

Das Registergericht hat das Eintragungsverfahren über die Abberufung des Beteiligten zu 2) aufgrund der beiden Anmeldungen vom 24. und 28.08.2015 im Ergebnis zu Recht bis zur Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main zu Az. 1 ausgesetzt.

Zwar weisen die Verfahrensbevollmächtigten von Beschwerdeführerin und Beteiligten zu 4) zu Recht darauf hin, dass nach § 11 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages der Beschwerdeführerin die Einziehung eines Geschäftsanteils nach § 11 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages mit der Bekanntgabe des Beschlusses wirksam wird, was auch nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 24.01.2012, Az. II ZR 109/11, zitiert nach juris) jedenfalls dann unabhängig von der Leistung der Abfindung der Fall sein soll, wenn ein Einziehungsbeschluss weder nichtig ist noch für nichtig erklärt wird (siehe allgemein auch BGH, Urteil vom 21.06.2011, Az. II ZR 262/09, zitiert nach juris). Dies korreliert mit der registerrechtlichen Rechtsprechung des erkennenden Senats, auf die die Verfahrensbevollmächtigten von Beschwerdeführerin und Beteiligter zu 4) ebenfalls hinweisen, dass bei der Eintragung eines neuen Geschäftsführers aufgrund eines Beschlusses einer Gesellschafterversammlung das Registergericht grundsätzlich nur zu prüfen hat, ob die angemeldete Bestellung des Geschäftsführers durch die vorgelegte Niederschrift über den Gesellschafterbeschluss nachgewiesen ist und die Eintragung nur zu unterbleiben hat, wenn der vorgelegte Beschluss unwirksam und nichtig ist. Hat dagegen ein Mangel nur die Anfechtbarkeit des Beschlusses zur Folge, so entspricht es der Auffassung des Senats in dem in Bezug genommenen Beschluss, dass dies im Eintragungsverfahren grundsätzlich unbeachtlich ist (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 06.11.2008, Az. 20 W 385/08, zitiert nach juris). Deshalb ist nach Ansicht des Senats grundsätzlich ein vom Versammlungsleiter festgestellter, wenn auch fehlerhafter Gesellschafterbeschluss für das Registergericht vorläufig verbindlich und der entsprechende Mangel nur durch Erhebung der Anfechtungsklage geltend zu machen, es sei denn, die Feststellung des BeschlussergebnissesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Feststellung
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durch den Versammlungsleiter ist offensichtlich und zweifelsfrei willkürlich.

Diese Unbeachtlichkeit der Anfechtbarkeit hat der erkennende Senat in seinem zuvor in Bezug genommenen Beschluss jedoch ausdrücklich unter den Vorbehalt des § 127 FGG gestellt, also der dort geregelten Möglichkeit der Verfahrensaussetzung für den Fall, dass die vom Registergericht zu erlassende Verfügung von der Beurteilung eines streitigen Rechtsverhältnisses abhängig ist. Soweit der Senat in seinem Beschluss dabei wörtlich auf “ § 27 FGG“ abgestellt hat, handelt es sich offensichtlich um ein Schreibversehen; eine derartige Bezugnahme auf die in § 27 FGG geregelte weitere Beschwerde als Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts im Falle einer Rechtsverletzung ergibt im Zusammenhang der zitierten Entscheidung des Senats keinen Sinn. Dies gilt lediglich für die vielmehr offensichtlich tatsächlich gemeinte Bestimmung des § 127 FGG, zumal im Übrigen auch im dortigen Verfahren zunächst das Registergericht das Verfahren gemäß § 127 FGG ausgesetzt hatte und insoweit lediglich das Landgericht – nach dortiger Feststellung für den Senat bindend – die Aussetzungsentscheidung des Registergerichts aufgehoben hatte.

Insoweit weisen die Verfahrensbevollmächtigten von Beschwerdeführerin und Beteiligter zu 4) auch auf die der Sache nach mit der zuvor in Bezug genommenen Rechtsprechung des Senats übereinstimmende Rechtsprechung u.a. des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschluss vom 25.10.2011, Az. 8 W 387/11, zitiert nach Juris) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschluss vom 19.09.1991, Az. BReg 3 Z 97/91, zitiert nach juris) sowie auf entsprechende Literaturstellen hin, die ebenfalls auf die vorläufige Verbindlichkeit eines nur anfechtbaren Gesellschafterbeschlusses hinweisen. Aus diesen Entscheidungen und Literaturstellen ergibt sich jedoch nicht, dass dort, entgegen der Auffassung des erkennenden Senats in seinem zuvor zitierten Beschluss, die Auffassung vertreten würde, dass im Falle einer lediglich bestehenden Anfechtbarkeit und vorläufigen Verbindlichkeit eines Gesellschafterbeschlusses die gesetzlich dem Registergericht in §§ 21 und 381 FamFG eröffneten Möglichkeiten einer Verfahrensaussetzung verschlossen wären. Dass eine derartige Auffassung überhaupt vertreten wird, ist nicht ersichtlich und wäre auch abwegig.

Auch der von der Beschwerde zitierte Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14.05.1996 (Az. 11 Wx 86/95, zitiert nach Juris) geht hiervon nicht aus; vielmehr heißt es dort ausdrücklich, dass das Ausscheiden des dortigen Kommanditisten ohne Rücksicht auf die gerichtliche Klärung im Prozesswege einzutragen ist, „wenn nicht das Registergericht von der Möglichkeit des § 127 FGG Gebrauch macht“.

Nichts anderes kann auch für den hier vorliegenden Fall einer zunächst erfolgten Einziehung eines Geschäftsanteils als Voraussetzung für einen Gesellschafterbeschluss mit der Abberufung eines Geschäftsführers gelten, bei dem dessen zunächst eintretende Wirksamkeit im Falle des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung nicht zwingend zu einer Eintragung führen muss.

Nach § 21 Absatz 1 FamFG kann das Gericht das Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen, insbesondere dann, wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderes anhängigen Verfahrens bildet.

Dies heißt zunächst nicht, dass es im Belieben des Registergerichts steht, ob es nach eigener Prüfung und Beurteilung der Sach- und Rechtslage über die Anmeldung entscheidet oder die streitenden Beteiligten, insbesondere im Falle des § 381 FamFG, auf den Klageweg verweist, bzw., wie vorliegend, im Falle des § 21 Absatz 1 FamFG den Ausgang eines bereits schwebenden Rechtsstreits abwarten will. Das Registergericht hat diese Entscheidung vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen und grundsätzlich die Sach- und Rechtslage selbständig zu prüfen und ggf. Ermittlungen anzustellen. Von der Aussetzungsbefugnis soll es dabei nur aus besonders triftigen sachlichen und im einzelnen darzulegenden Gründen Gebrauch machen. Insbesondere bei Verfügungen, die keinen Aufschub dulden, darf das Verfahren nur dann ausnahmsweise ausgesetzt werden, wenn eine Entscheidung entweder nicht ohne schwierige, zeitraubende und umfangreiche Ermittlungen getroffen werden kann oder sie von zweifelhaften, in Rechtsprechung und Lehre unterschiedlich beantworteten Rechtsfragen abhängt. Ein Aussetzungsverbot besteht in diesen Fällen nicht, auch dann nicht, wenn der Wechsel des gesetzlichen Vertreters einer Handelsgesellschaft Gegenstand der Anmeldung ist. In diesen Fällen kann sich dann allerdings ein begründeter Zweifel an der Berechtigung der Anmeldung zugunsten der bestehenden Handelsregistereintragung auswirken, wobei diese Folge auf einer Entscheidung des Gesetzgebers beruht und den Ausschluss einer Verfahrensaussetzung für ganze Fallgruppen nicht rechtfertigt (vgl. insgesamt u.a. OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
, Beschluss vom 11.05.1998, Az. 15 W 463/97, m.w.N.; OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Düsseldorf
, Beschluss vom 27.01.2009, Az. 3 Wx 271/08; OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG München
Beschluss vom 18.08.2011, Az. 31 Wx 300/11, jeweils zitiert nach juris; Heinemann in Keidel, a.a.O., § 381, Rn. 10). Ist dabei erkennbar, dass eine gegen einen Gesellschafterbeschluss erhobene Anfechtungsklage ohne Zweifel keine Erfolgsaussicht hat, so ist das Registergericht an der Vornahme der Eintragung nicht gehindert; können die Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage jedoch nicht zuverlässig beurteilt werden, spricht dies für eine Aussetzung, insbesondere dann, wenn es auf eine Beweisaufnahme ankommen würde (vgl. insgesamt u.a. KG Berlin, Beschluss vom 08.08.2012, Az. 12 W 23/12, zitiert nach juris; vgl. auch BGH, Beschluss vom 02.07.1990 für eine Anfechtungsklage gegen einen Verschmelzungsbeschluss; Hüffer in Aktiengesetz, 10. Aufl., 2012, § 243, Rn. 53). Dabei ist nicht zu verlangen, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Erfolg einer erhobenen Anfechtungsklage spricht. Würde man eine derartige Prognose fordern, müsste sich das Registergericht in alle Einzelheiten eines ggf. schwierigen und umfangreichen Streitstoffes des Anfechtungsrechtsstreits einarbeiten, um eine auch nur einigermaßen verlässliche Voraussage über dessen vermutlichen Ausgang treffen zu können; dies würde dem Grundsatz der Entscheidungsharmonie und der Prozessökonomie widersprechen, der hinter allen Vorschriften, die Aussetzungsmöglichkeiten eröffnen, als deren gemeinsame Grundgedanken stehen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 04.03.1999, Az. 2 W 1/99, zitiert nach juris). Bei der Ermessenausübung sind weiter die sachlichen Gründe abzuwägen, die für oder gegen eine Zurückstellung der Entscheidung bis zu Klärung im Prozesswege sprechen, wobei es einer gewissen Prüfung der Gewichtigkeit und Berechtigung der Bedenken bedarf, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gegen das Bestehen oder Nichtbestehen des streitigen Rechtsverhältnisses sprechen oder vorgebracht werden und auch, ob eine alsbaldige Entscheidung zwingend geboten oder eine Zurückstellung bis zur Klärung im Prozesswege vertretbar ist (vgl. OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
, Beschluss vom 11.05.1998, OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Düsseldorf
, Beschluss vom 27.01.2009, OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG München
, Beschluss vom 18.08.2011, jeweils a.a.O.).

Dabei ist es streitig, ob das Beschwerdegericht von vornherein eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen hat, oder nur zu prüfen hat, ob ein Aussetzungsgrund vorliegt und ob die Aussetzungsentscheidung auf Verfahrens- und Ermessensfehlern beruht (im ersteren Sinne u.a. OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Düsseldorf
, Beschlüsse vom 27.01.2009, Az. 3 Wx 271/08, und 08.12.1994, Az. 19 W 4/94 AktE, jeweils zitiert nach juris; Steup in Bahrenfuss, FamFG, 2. Aufl. 2013, § 381, Rn. 11; in letzterem Sinne u.a. KG Berlin, Beschlüsse vom 02.09.2010, Az. 19 WF 132/10, und 10.10.2006, Az. 8 W 55/06, jeweils zitiert nach juris; OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Köln
, Beschluss vom 18.09.2012, Az. 4 UF 114/12; BGH, Beschluss vom 12.12.2005, Az. II ZB 30/04, zitiert nach juris, wohl auch BGH, Beschluss vom 10.10.2012, Az. XII ZB 444/11, zitiert nach juris; Pabst in Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Aufl. 2013, § 21, Rn. 32). Jedenfalls im Falle des Vorliegens eines Ermessenfehlers aber ist das Beschwerdegericht im Rahmen der ihm obliegenden Überprüfung der angefochtenen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht berechtigt, sein eigenes Ermessen an die Stelle des nicht oder fehlerhaft ausgeübten Ermessens des erstinstanzlichen Gerichts zu setzen (vgl. OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
, Beschluss vom 27.11.2012, Az. 4 WF 259/12, zitiert nach juris m.w.N.).

Welcher Auffassung insoweit zu folgen ist, kann somit vorliegend offen bleiben, da auch der Senat unter Zugrundelegung der obigen allgemeinen Ausführungen und eigener Ermessenserwägungen zu dem Ergebnis kommt, dass die hiesige Aussetzung des Verfahrens durch den Rechtspfleger des Registergerichts – soweit noch angefochten – im Ergebnis nicht zu beanstanden ist (mit dieser Begründung für das dortige Verfahren auch KG Berlin, Beschluss vom 08.08.2012, Az. 12 W 23/12, zitiert nach juris).

Ein Aussetzungsgrund im Sinne des § 21 FamFG – also ein vorgreifliches anderes anhängiges Verfahren – besteht ohne Zweifel mit dem seit September 2015 rechtshängigen Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main zu Az. 1, in dem gerade die auch im vorliegenden Registerverfahren maßgeblichen Fragen der Wirksamkeit der Einziehung der Geschäftsanteile der Beteiligten zu 3) und des daraufhin gefassten Beschlusses über die Abberufung des Beteiligten zu 2) als Geschäftsführer streitgegenständlich sind. Es ist auch davon auszugehen, dass die Hauptsacheklage innerhalb der in § 6 Nr. 14 des Gesellschaftsvertrages der Beschwerdeführerin normierten Frist erhoben worden ist.

Abgesehen von den weiteren einer abschließenden Klärung bedürftigen Rechts- und Tatsachenfragen – unter anderem, ob die Auslegung der Joint-Venture-Vereinbarung zwischen den Beteiligten zu 3) und 4) vom 18.03.2013 im Hinblick auf die allgemeine dortige Regelung in Ziffer 1.3., trotz des Wortlautes von § 8 dieser Vereinbarung, nicht möglicherweise doch dahingehend auszulegen ist, dass diese eine Berufung auf § 11 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages der Beschwerdeführerin jedenfalls im Verhältnis der die Vereinbarung schließenden Beteiligten zu 3) und 4) ausschließen soll, auch wenn diese Vereinbarung keinen Eingang in den Gesellschaftsvertrag selbst gefunden hat und was zwischen den Beteiligten streitig ist, oder auch die ebenfalls streitige Frage, ob das Ergänzungsverlangen durch den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3) vom 27.07.2015 für die zunächst auf den 05.08.2015 anberaumte Gesellschafterversammlung wirksam war, mit der Folge, dass dann möglicherweise eine Unwirksamkeit der in der Gesellschafterversammlung vom 24.08.2015 gefassten Gesellschafterbeschlüsse wegen fehlender gleichzeitiger Behandlung der gegenseitigen Einziehungsanträge in dieser Folgeversammlung bestehen könnte, oder des zwischen den Beteiligten streitigen tatsächlichen Ablaufs der Gesellschafterversammlung mit den sich daraus ergebenden weiteren rechtlichen Folgerungen – können die Erfolgsaussichten der den Aussetzungsgrund bildenden Anfechtungsklage der Beteiligten zu 3) jedenfalls schon im Hinblick auf die Komplexität und den Umfang der gegen die Beteiligten zu 2) und 3) erhobenen Vorwürfe, die nach Ansicht der Beschwerdeführerin und der Beteiligten zu 4) einen wichtigen Grund zur Einziehung der Geschäftsanteile der Beteiligten zu 3) nach § 11 Nr. 2 des aktuellen Gesellschaftsvertrages der Beschwerdeführerin begründen sollen, nicht zuverlässig beurteilt werden; jedenfalls kann der Senat deren Erfolgsaussichten nicht ohne Zweifel ausschließen. Hierzu wären vielmehr entgegen der Ansicht der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin und der Beteiligten zu 4) schon im Rahmen einer Beurteilung nach Aktenlage schwierige, zeitraubende und umfangreiche Ermittlungen des Registergerichts/Senats erforderlich, wobei im Hinblick auf den unterschiedlichen Sachvortrag der Beteiligten zur Frage des Vorliegens eines wichtigen Grundes jedenfalls auch umfangreiche Beweisaufnahmen erforderlich würden, bei denen es nach Ansicht des Senats entgegen der Ansicht der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin und der Beteiligten zu 4) nicht mit Vernehmung zweier „Kernzeugen“ zu Gunsten der Beschwerdeführerin und der Beteiligten zu 4) sein Bewenden haben könnte, schon weil insoweit auch ein Vielzahl von Gegenzeugen zu vernehmen wären und insbesondere auch der Beteiligte zu 2) als Beteiligter.

Nach Ansicht des Senats handelt es sich bei dem vorliegenden Fall also gerade um einen klassischen Fall für eine Verfahrensaussetzung. Das OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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geht in seinem Beschluss vom 18.08.2011 (a.a.O.) sogar ohne Weiteres davon aus, dass die für die Frage der Wirksamkeit der Abberufung eines Geschäftsführers notwendigen Feststellungen, insbesondere zu den tatsächlichen Voraussetzungen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 38 Abs. 2 GmbHG nicht im Anmeldungsverfahren getroffen werden könnten.

Unabhängig von dieser Auffassung des OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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müsste jedenfalls vorliegend zur erforderlichen Ermittlung für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage der Beteiligten zu 3) faktisch vor dem Registergericht/Senat ein Parallelverfahren zu dem bereits seit etwa einem halben Jahr anhängigen Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main zu Az. 1 geführt werden und dies – schon im Hinblick auf die Verfahrenskomplexität – mit ungewissem Ausgang, also einer hohen Gefahr von divergierenden Entscheidungen.

Da die Anfechtung der maßgeblichen Beschlüsse vom 24. und 28.08.2015 das Grundverhältnis zwischen den Beteiligten betrifft und nicht das Registergericht sondern das Prozessgericht über die Wirksamkeit dieser Beschlüsse entscheidet, trifft letztlich dieses eine für das Registergericht vorgreifliche Entscheidung, an die das Registergericht gebunden ist und die im Falle einer vorausgehenden anderweitigen Eintragung durch das Registergericht dazu führen würde, dass das Handelsregister falsch wäre; derartige falsche Handelsregistereintragungen sollen jedoch gerade vermieden werden (so KG Berlin, Beschluss vom 03.03.2014, Az. 12 W 73/13, zitiert nach juris; siehe hierzu auch BGH, Beschluss vom 21.06.2011, Az. II ZBH 15/10, zitiert nach juris), wobei es nicht darauf ankommt, ob es sich um Handelsregistereintragungen mit konstitutiver Bedeutung oder solche – wie vorliegend – mit lediglich deklaratorischer Bedeutung handelt (vgl. u.a. OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Beschluss vom 18.08.2011, a.a.O.).

Diese für eine Aussetzung des Verfahrens sprechenden Gründe machen eine Zurückstellung der Entscheidung über den Antrag der Eintragung des Ausscheidens des Beteiligten zu 2) als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bis zur Klärung im Prozesswege erforderlich.

Dies wird auch nicht dadurch entscheidend entkräftet, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise aufgrund ihrer aktuellen geschäftlichen Tätigkeit insbesondere als Komplementärin der Projektgesellschaften in Stadt1 gegenüber der Stadt1 einer für diese rechtlich vertrauenswürdigen Vertretung bedarf, da andernfalls möglicherweise wirtschaftliche Verluste in Millionenhöhe eintreten könnten.

Wie sich schon aus dem von den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin selbst mit Schriftsatz vom 07.03.2016 (dort Anlage 15; Bl. 1423 f der Registerakte) insoweit zur Glaubhaftmachung vorgelegten Schreiben von Frau C an die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 4) vom 18.02.2016 ergibt, soll die Stadt1 erklärt haben, dass das Bauleitverfahren und der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages aufgrund der wechselseitigen Abberufungsbeschlüsse der Geschäftsführer und der offenen Frage der wirksamen Vertretung momentan nicht vorangetrieben werden können. Diese Fraglichkeit der Vertretung der Beschwerdeführerin hat ihre Grundlage somit nicht im Bestand ihrer derzeitigen Handelsregistereintragung, sondern in den der Stadt1 bekannten Streitigkeiten über die endgültige Wirksamkeit der gegenseitigen Abberufungsbeschlüsse. An diesen Streitigkeiten ändert aber auch eine Löschung des Beteiligten zu 2) als Geschäftsführer aus dem Handelsregister der Beschwerdeführerin nichts, da eine solche gerade keine Rechtskraft nach sich ziehen würde. Auch würde eine Löschung des Beteiligten zu 2) nichts an der einer Wirkung nach § 15 HGB entgegenstehenden Kenntnis der Stadt1 über die Verhältnisse der Beschwerdeführerin ändern.

Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Beschwerdeführerin und auch die Beteiligte zu 4) ein besonderes Interesse an einer Entscheidung über die Anmeldung einer Eintragung der Abberufung des Beteiligten zu 2) haben und ein weiteres Abwarten zu möglichen weiteren erheblichen Belastungen führen kann. Dies ist jedoch als Folge der gesellschaftsinternen Streitigkeiten, in denen sich ein allgemeines Risikos bei der gemeinsamen Führung einer Gesellschaft durch zwei oder mehrere Gesellschafter verwirklicht hat, jedenfalls im Hinblick auf das bereits seit einem halben Jahr laufende Hauptsacheverfahren hinzunehmen, zumal der Beteiligte zu 2) und die Beteiligte zu 3) aus gleichem Recht und ebenfalls mit besonderem Interesse die von ihnen vertretene Rechtsposition bezüglich der Unwirksamkeit der Abberufung des Beteiligten zu 2) nicht unzweifelhaft ohne Erfolgsaussichten verteidigen.

Auch das umfänglich von den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin und der Beteiligten zu 4) geschilderte weitere Auftreten des Beteiligten zu 2) als Vertreter der Beschwerdeführerin insbesondere im Rahmen von anderen Gerichtsverfahren unter Angabe von besonderen Zustellungsanschriften der Beschwerdeführerin – was im Falle einer Wirksamkeit seiner Abberufung als Geschäftsführer möglicherweise Schadensersatzansprüche der Beschwerdeführerin begründen könnte – ist als derartiger Ausfluss der vorliegenden Gesellschafterkonstellation und der unterschiedlichen zur Frage der Rechtswirksamkeit der erfolgten gegenseitigen Einziehungen der Gesellschafteranteile der Beteiligten zu 3) und 4) vertretenen Auffassungen insoweit derzeit hinzunehmen.

Im Hinblick auf derartige Belastungen hat der BGH in einem Urteil vom 20.12.1982 (Az. II ZR 110/82, zitiert nach juris) für den Fall des Widerrufs der Bestellung eines Gesellschafter-Geschäftsführers in einer GmbH mit zwei gleich hoch beteiligten Gesellschaftern ausgeführt, dass für den Gesellschafter, der den anderen abberufen habe, immerhin der Weg der einstweiligen Verfügung verbleibe, mit der dem abberufenen Gesellschafter-Geschäftsführer Maßnahmen der Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft bis zu einer endgültigen Klärung untersagt werden könnten, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Antrag auf Bestellung eines Notgeschäftsführers. Auf diese Weise lasse sich wenigstens in den Fällen helfen, in denen es gelinge, schwerwiegende Entlassungsgründe im Sinne von § 38 Abs. 2 GmbHG und damit zugleich die Dringlichkeit einer einstweiligen Regelung glaubhaft zu machen.

Auch wenn dies für die Frage der Verfahrensaussetzung letztlich nicht entscheidungserheblich ist, ist derartiges vorliegend nicht bekannt geworden.

Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass die Beteiligten nicht immer noch wenigstens ein vorläufiges gemeinschaftliches Interesse an einem wirtschaftlichen Erfolg des (ehemals) gemeinsamen Projektes haben, zumindest dahingehend, dass möglicherweise eintretende wirtschaftliche Schäden minimiert werden, was jedenfalls eine Einigung auf einen neutralen Notgeschäftsführer zur Abwehr der wirtschaftlichen Gefahren nahelegen könnte.

An der Entscheidung des Senats ändert auch die Zurückweisung der Beschwerde der Beteiligten zu 3) im einstweiligen Verfügungsverfahren durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 5 W 31/15) mit Beschluss vom 21.09.2015 schon deswegen nichts, weil Streitgegenstand im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht das Bestehen des zu sichernden Anspruchs oder des streitigen Rechtsverhältnisses ist, sondern nur die Zulässigkeit einer zwangsweisen Sicherung; der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung führt weder zur Rechtshängigkeit des umstrittenen Anspruchs oder des streitigen Rechtsverhältnisses noch hat die über ihn ergehende Entscheidung eine Rechtskraftwirkung in Bezug auf deren Bestehen (vgl. u.a. OLG ZweibrückenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Zweibrücken
, Beschluss vom 28.12.2015, Az. 3 W 127/15, zitiert nach juris). Auch der von den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin und der Beteiligten zu 4) in Bezug genommene Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 02.03.2016 (Bl. 1425 der Registerakte) führt im Hinblick auf die hier maßgebliche Frage einer begründeten Einziehung der Geschäftsanteile der Beteiligten zu 3) als Voraussetzung für den Abberufungsbeschluss des Beteiligten zu 2) als Geschäftsführer nicht weiter, da er insoweit zur Begründung der dort ausgesprochenen Zurückweisung der Frau C als Prozessbevollmächtigte lediglich auf den zuvor genannten Beschluss des OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
am Main im einstweiligen Verfügungsverfahren Bezug nimmt.

Somit bleibt es aus den dargelegten Gründen bei der von dem Rechtspfleger des Registergerichts beschlossenen Verfahrensaussetzung soweit diese vorliegend noch angegriffen war.

Im Hinblick auf die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten in Bezug auf die Verfahrensaussetzung auch der Freigabe der eingereichten Gesellschafterlisten bedurfte es insoweit keiner weiteren materiellen Ausführungen (vgl. Sternal in Keidel, a.a.O., § 22, Rn, 29).

Der Senat hält es im Rahmen der nach §§ 81 Abs. 1 S. 1, 83 Abs. 2 FamFG getroffenen Ermessenentscheidung für angemessen, die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die gegebenenfalls den Beschwerdegegnern entstandenen notwendigen Aufwendungen jedenfalls im Hinblick darauf, dass sie mit ihrer Beschwerde bzw. mit ihrem diese Beschwerde unterstützenden Begehren vollständig unterlegen sind, der Beschwerdeführerin und der Beteiligten zu 4) zu jeweils ½ aufzuerlegen. Ein bloße Auferlegung der Kosten auf die Beschwerdeführerin nach § 84 FamFG hat der Senat vorliegend im Hinblick auf die besonderen Interessen auch der Beteiligten zu 4), die sie umfänglich im Beschwerdeverfahren vorgetragen hat, nicht für angemessen erachtet. Dies gilt auch für ggf. aufgrund der Erledigung gesondert angefallenen Gerichtskosten oder notwendigen Aufwendungen insbesondere deshalb, weil ohne Erledigung insoweit schon im Hinblick auf die unklare formale Berechtigung deren Unterzeichnung nur durch einen einzelnen Geschäftsführer bei bestehender Gesamtvertretungsberechtigung auch insoweit eine Verfahrensaussetzung voraussichtlich erforderlich gewesen wäre.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 61 Absatz 1, 36 Absatz 1 GNotKG; dem Senat erscheint ein Geschäftswert zunächst von insgesamt Euro 15.000,00 angemessen. Die Reduzierung des Streitwertes auf 10.000,00 Euro ab dem 28.01.2016 beruht auf den ab diesem Zeitpunkt übereinstimmenden Verfahrenserledigungserklärungen hinsichtlich der faktischen Freigabe der Gesellschafterlisten durch das Registergericht.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 70 FamFG). Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben (Keidel/Meyer-Holz, FamFG 18. Aufl., 2011, § 70 Rn. 4 und 41).

Schlagworte: Abberufung aus wichtigem Grund, Aussetzung der Einstellung einer neuen Gesellschafterliste, meist wechselseitige Anträge auf Abberufung, meist wechselseitige Anträge auf Ausschluss, meist wechselseitige Anträge auf Einziehung, rechtliche Auswirkungen des Ausschlussbeschlusses, tatsächliche Auswirkungen des Abberufungsbeschlusses, tatsächliche Auswirkungen des Einziehungsbeschlusses, Teilnahme an strafbaren Handlungen