Einträge nach Montat filtern

OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. April 2019 – 20 W 53/18

§ 6 Abs 1 HGB, § 18 Abs 2 HGB, § 13 Abs 3 GmbHG

Die Ersteintragung einer UG im Handelsregister mit dem Firmenbestandteil „Holding“ ist auch dann zulässig, wenn sie zum Eintragungszeitpunkt noch keine tatsächliche Holdingstruktur aufweist, sondern deren Errichtung jedenfalls zeitnah nach ihrer Ersteintragung beabsichtigt.

Tenor

Der Beschluss des Registergerichts vom 19.01.2018 in der Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 26.02.2018 wird aufgehoben und das Registergericht wird angewiesen, die Anmeldung der Gesellschaft vom 28.07.2017 auf ihre Ersteintragung in das Handelsregister nicht aus den von ihm angegebenen Gründen zurückzuweisen.

Gründe

Die Gesellschaft wendet sich mit ihrer statthaften und auch im Übrigen zulässigen, insbesondere form- und fristgemäß eingelegten Beschwerde ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 22.02.2018, auf deren Begründung Bezug genommen wird (Bl. 23 ff der Registerakte) gegen den Beschluss des Registergerichts vom 19.01.2018. Mit diesem Beschluss, auf den ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 18 der Registerakte), hat das Registergericht die Anmeldung der Gesellschaft vom 28.07.2017 auf Ersteintragung in das Handelsregister wegen einer von ihm angenommenen unzulässigen Firmierung zurückgewiesen.

Die gewählte Firma „X Holding UG (haftungsbeschränkt)“ sei im Hinblick auf den Firmenbestandteil „Holding“ nicht eintragungsfähig. Diese Ansicht hat das Registergericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 26.02. 2018, auf den ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 30 der Registerakte), aufrechterhalten und vertieft.

Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist laut Gründungsprotokoll der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen aller Rechtsformen, die Erbringung von Verwaltungs- und Beratungsleistungen für die Beteiligungsunternehmen sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei anderen Unternehmen, insbesondere bei Kommanditgesellschaften, und die Verwaltung eigenen Vermögens, jeweils einschließlich aller Tätigkeiten und Geschäfte, die geeignet sind, den genannten Zwecken der Gesellschaft zu dienen.

Die Beschwerde der Gesellschaft ist begründet.

Die von der Gesellschaft gewählte Firma ist – jedenfalls derzeit – zulässig und damit eintragungsfähig.

Soweit das Registergericht zunächst in seinem Zurückweisungsbeschluss zur Begründung der Anmeldungszurückweisung hinsichtlich des Begriffs „Holding“ erklärt hat : „Dies ist ein sogenannter geschützter Firmenbestandteil, für welchen besondere Vorgaben bestehen, da dieser besonders schutzbedürftig ist“, weist die Beschwerde zu Recht darauf hin, dass das Registergericht nicht dargelegt hat, wieso der Firmenbestandteil „Holding“ ein „geschützter Firmenbestandteil“ sein soll. Genauso wenig hat das Registergericht in seinem Zurückweisungsbeschluss dargelegt, woraus sich „besondere Vorgaben“ für den von ihm angenommenen „geschützten Firmenbestandteil“ ergeben sollen und vor allen Dingen, welchen Inhalt diese „Vorgaben“ haben sollen. In seinem Nichtabhilfebeschluss weist das Registergericht, ohne etwa dann dort auf diese Fragen einzugehen, sodann darauf hin, dass es voll inhaltlich Bezug auf seinen Zurückweisungsbeschluss nehme. Der Senat hat also davon auszugehen, dass das Registergericht auch an dem vorgenannten Begründungselement seines Zurückweisungsbeschlusses nach wie vor festhält.

Für diese vom Registergericht insoweit angenommene „besondere Schutzbedürftigkeit“ des Firmenbestandteils „Holding“ kann der Senat indessen eine diese Auffassung bestätigende rechtliche Grundlage nicht feststellen. Eine besondere gesetzliche Vorgabe, dass sich nur bestimmte Gesellschaften „Holding“ nennen dürfen, ist vielmehr nicht ersichtlich. Auch um einen gesetzlich vorgesehenen Rechtsformzusatz handelt es sich dabei nicht. Soweit in Spezialgesetzen auf Holdinggesellschaften Bezug genommen wird (vergleiche z.B. § 2 Abs. 1 Nr. 1 KAGB, § 7 Nr. 31 VAG, § 2 Abs. 10 FKAG), wird deren Existenz vorausgesetzt und in der Regel davon ausgegangen, dass es sich bei Holdinggesellschaften um solche handelt, die eine Beteiligung an einem oder mehreren anderen Unternehmen halten (vergleiche auch § 18 Abs. 1 AktG, in dem die Holdingstruktur ohne entsprechende Nennung dieses Begriffes dahingehend umschrieben wird, dass ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst werden und mithin einen Konzern bilden). Besondere sonstige Schutzvorschriften, wie sie etwa für einzelne Branchenbezeichnungen bestehen (beispielsweise gemäß § 39 Abs. 1 KWG die Begriffe Bank und Bankier, gemäß § 40 Abs. 1 KWG die Bezeichnung Sparkasse, gemäß §§ 43 Abs. 1, 53 Abs. 1, 161 StBerG die Bezeichnung Steuerberatungsgesellschaft oder gemäß §§ 27, 31,133 WPO die Bezeichnung Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) sind für die Bezeichnung „Holding“ jedoch nicht ersichtlich.

Die Frage der Zulässigkeit der Verwendung des Firmenbestandteils „Holding“ ist vorliegend somit alleine an den Voraussetzungen des § 18 HGB (i.V.m. § 13 Abs. 3 GmbHG, § 6 Abs. 1 HGB) zu messen.

Nach § 18 Abs. 1 HGB muss die gewählte Firma zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Hiergegen bestehen vorliegend keine Bedenken; solche hat auch das Registergericht nicht erhoben.

Nach § 18 Abs. 2 HGB darf die Firma weiterhin keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über die geschäftlichen Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Dabei ist die Irreführungseignung von dem Registergericht nur zu berücksichtigten, wenn sie ersichtlich ist.

Zwar hält diese gesetzliche Regelung an dem bereits früher geltenden Grundsatz des Irreführungsverbotes fest. Dieser Grundsatz ist durch das Handelsregister-Reformgesetz (HRefG) allerdings in materieller Hinsicht dahingehend eingeschränkt worden, dass sich die zur Irreführung geeignete Angabe auf ein geschäftliches Verhältnis beziehen muss, welches aus der objektiven Sicht des betroffenen Verkehrskreises – und zwar aus der Sicht des durchschnittlichen Angehörigen und dessen verständiger Würdigung – wesentlich ist (vergleiche RegBegr zum HRefG BT-Drucks 13/8444 S. 53; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 18, Rn. 13, m.w.N.; Beschlüsse des erkennenden Senats vom 20.11.2000, Az. 20 W 192/2000, zitiert nach juris, und u.a. Beschlüsse vom 03.05.2011, Az. 20 W 525/10, zitiert nach juris und vom 09.08.2011, Az. 20 W 364/11, nicht veröffentlicht).

Mit dieser Neuregelung von § 18 Abs. 2 HGB verfolgte der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien unter anderem das zentrale Anliegen einer Liberalisierung des Firmenrechts, das anerkanntermaßen veraltet sei und mit seinen strengen, über Gebühr einschränkenden Anforderungen nicht mehr den Erfordernissen des modernen Wirtschaftslebens entspreche. Das firmenrechtliche „Irreführungsverbot“ sollte konkretisiert werden, um einer „Versteinerung“ der „Irreführungsmaßstäbe“ angesichts sich wandelnder Verbrauchererwartungen entgegenzuwirken, wobei die Prüfung der Firma auf Täuschungseignung im Handelsregistereintragungsverfahren im Interesse eines vorbeugenden Verkehrsschutzes zwar beibehalten werden sollte, weil die nachträgliche Kontrolle mit Mitteln des Wettbewerbsrechts alleine unzureichend sei. Eine Firma sollte aber künftig nur dann von der Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Eintragung
Eintragung in das Handelsregister
Handelsregister
ausgeschlossen sein, wenn sie Angaben enthalte, die ersichtlich geeignet seien, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich seien, irrezuführen (BT-Drucksache 13/8444, Seite 35). In materiell rechtlicher Hinsicht sollte sichergestellt werden, dass nicht auch solche Angaben als irreführend qualifiziert würden, die nur von geringer wettbewerblicher Relevanz oder für die wirtschaftlichen Entscheidungen der angesprochenen Verkehrskreise nur von nebensächlicher Bedeutung seien und in verfahrensrechtlicher Hinsicht solle mit dem Erfordernis der „ersichtlichen Irreführungseignung“ im Registerverfahren nunmehr lediglich noch ein gewisses „Grobraster“ an die Prüfung der „Irreführungseignung“ angelegt werden (BT-Drucksache 13/8444, Seite 53, 54). Dabei muss letztlich nach den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden, was als wesentliche Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise anzusehen ist (Beschlüsse des erkennenden Senats vom 20.11.2000, a.a.O., und u.a. Beschlüsse vom 03.05.2011, a.a.O., und vom 09.08.2011, a.a.O.).

An diesen Voraussetzungen mag sich das Registergericht möglicherweise auch bereits in seinem Zurückweisungsbeschluss vom 19.01.2018 – ohne dass dies ausdrücklich deutlich wird – orientiert haben, soweit es dort ausgeführt hat, dass mit der Verwendung des Begriffs „Holding“ eine „gewisse Regelerwartung im allgemeinen Rechtsverkehr impliziert“ werde und soweit es weiterhin darauf abgestellt hat, dass bei der Gesellschaft bislang die „erforderliche Holdingstruktur“ noch nicht vorliege, bzw. ungewiss sei, ob diese überhaupt zu irgendeinem Zeitpunkt gegeben sein werde. Jedenfalls in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 26.02.2018 hat das Registergericht dann ausdrücklich auf § 18 Abs. 2 HGB Bezug genommen und erklärt: „Des Weiteren handelt es sich bei der Nutzung des Zusatzes „Holding“ – ohne das Vorliegen erforderlicher Strukturen – um eine Irreführung des Rechtsverkehrs gemäß § 18 Abs. 2 HGB. Hiernach darf eine Firma keinerlei Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Insbesondere die Verwendung des vorgenannten Zusatzes täuscht geschäftliche Verhältnisse hinsichtlich der Art und Größe des Unternehmens vor, welche tatsächlich nicht gegeben sind. Bei verständiger Würdigung des Zusatzes „Holding“ wird von durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Verkehrskreises impliziert, dass es sich um ein Unternehmen mit einer gewissen Größe handelt – somit Holdingstrukturen gegeben sind… Eine Täuschungseignung ist vorliegend daher definitiv zu bejahen.“

Der Senat teilt diese Ansicht des Registergerichts nicht.

Die Beschwerde weist zunächst zu Recht darauf hin, dass das Registergericht mit seiner Forderung nach einer zum Anmelde- bzw. Eintragungszeitpunkt bereits bestehenden Holdingstruktur die Ersteintragung der Gesellschaft mit der Firmierung als „Holdingfaktisch davon abhängig macht, dass die betroffene Gesellschaft noch vor ihrer Anmeldung z.B. eine Mehrheitsbeteiligung an einem anderen Unternehmen erwirbt oder etwa eine Tochtergesellschaft neu gründet, um bereits zum Zeitpunkt der Ersteintragung die Strukturmerkmale einer „Holding“ praktisch zu erfüllen. Insoweit weist die Beschwerde beispielhaft zu Recht darauf hin, dass man dann beispielsweise für die Eintragung einer „XY Kfz-Handel GmbH“ stets verlangen müsse, dass diese bereits bei ihrer Eintragung über eine gewisse Anzahl an zu verkaufenden Fahrzeugen verfüge.

Eine derartige gesetzliche Verpflichtung für eine Vorgesellschaft – also eine Gesellschaft im Stadium nach ihrer Errichtung durch Gesellschaftsvertrag und vor ihrer Entstehung durch die konstitutive Eintragung im Handelsregister -, bereits eine geschäftliche Tätigkeit aufzunehmen, die insbesondere auch mit dem Risiko der Gründer aus einer Unterbilanzhaftung verbunden ist (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.03.1981, Az. II ZR 54/80, zitiert nach beck-online), besteht nicht. Weder im GmbH-Gesetz von im HGB findet sich hierfür ein Anhalt.

Dann kann eine derartige Verpflichtung zur Geschäftsaufnahme vor Entstehung einer Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Haftung
auch nicht mittelbar dadurch begründet werden, dass eine solche Geschäftsaufnahme zur Wahrung firmenrechtlicher gesetzlicher Anforderungen bei Neugründung seitens des Registergerichts vorausgesetzt wird. Der vorgenannte Haftungsaspekt war im Übrigen vorliegend, ohne dass der Senat Anhaltspunkte dafür hat, an der Richtigkeit dieser Mitteilung zu zweifeln, nach Darlegung der Beschwerde auch der Grund dafür, dass die Gesellschaft entgegen ihrer zunächst gemachten Ankündigung bis zum Jahresende 2017 und auch danach noch keine Tochtergesellschaft gegründet hat oder sich mit einer Mehrheitsbeteiligung an einem anderen Unternehmen beteiligt hat.

Jedenfalls dann, wenn wie hier – woran der Senat derzeit ebenfalls keine Anhaltspunkte zu Zweifeln hat – im Hinblick auf die in der Beschwerde enthaltene ausdrückliche Erklärung zu erwarten ist, dass die Gesellschaft nach ihrer Eintragung im Handelsregister und Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit genau das tun wird, was ihre Firmierung und ihr Unternehmensgegenstand nach Außen erwarten lassen, nämlich als Holding zu fungieren, kann es somit nicht entscheidend darauf ankommen, dass die Gesellschaft bereits – wie vom Registergericht erwartet – eine „Holdingstruktur“ tatsächlich aufweist (vergleiche insoweit zur früheren Rechtsprechung des Senats im Hinblick auf die Rechtslage vor dem HRefG und ohne Festlegung darauf, ob dieser Gesichtspunkt nicht schon im Hinblick auf das oben genannte Ziel des Reformgesetzgebers der Liberalisierung des Firmenrechts von vornherein ohne Belang ist, wovon möglicherweise die Beschwerde ausgeht: Senat, Beschluss vom 07.03.1980, Az.: 20 W 65/79, in OLGZ 1980, 291 ff, 294, wonach ein Firmenzusatz mit Sachbezeichnung dann, wenn der entsprechende Gegenstand im Gesellschaftsvertrag zwar genannt ist, dessen tatsächliche Ausübung aber nicht beabsichtigt oder jedenfalls in angemessener Zeit nicht zu erwarten ist, unzulässig ist. Zur jedenfalls früher ausdrücklich vertretenen Auffassung, dass bei Neugründung einer Gesellschaft hinsichtlich der Firmenbildung die Absicht der tatsächlichen Ausübung des Unternehmensgegenstandes in angemessener Zeit genüge, vergleiche auch Hueck in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 16. Aufl., 1996, § 4, Rn. 8; Scholz, GmbH-Gesetz, 8. Aufl., 1993, § 4 Rn. 8 mit weiteren Nachweisen).

Jedenfalls derzeit ist somit davon auszugehen, dass der Sachbestandteil in der gewählten Firma die tatsächlichen Verhältnisse der Gesellschaft zutreffend wiedergibt.

Entgegen der Ansicht des Registergerichts hält der Senat die Bezeichnung „Holding“ auch nicht wegen der vom Registergericht angenommenen Größenerwartung für ersichtlich geeignet, über geschäftliche Verhältnisse, die aus der objektiven Sicht des durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Verkehrskreises wesentlich sind, irrezuführen.

Der Annahme des Registergerichts, wonach die Verwendung des Begriffs eine „gewisse“ Größe impliziere, steht schon entgegen, dass – wie oben bereits dargelegt – eine Holding schon bei Vorliegen auch nur eines von der Gesellschaft abhängigen anderen Unternehmens gegeben sein kann. Bei der Angabe „Holding“ handelt es sich somit schon nicht um eine Größenangabe einer Gesellschaft, sondern um eine Strukturangabe. Im Unterschied beispielsweise zu Begriffen wie Zentrum (vgl. hierzu Senat Beschluss vom 28.10.2014, Az. 20 W 411/12, zitiert nach juris) oder Bundesverband/Europaverbund oder ähnlicher Formulierungen für lediglich regional begrenzt tätige Unternehmen (vgl. u.a. Senat, Beschluss vom 27.04.2001, Az. 20 W 84/01, zitiert nach juris, für einen dort gewählten unzulässigen überregionalen Firmenzusatz) vermittelt der Begriff „Holding“ – dem hier im Sinne einer zusammengesetzten Firma lediglich der Name des Gesellschafters und Geschäftsführers X vorangestellt ist – nicht den wesentlichen Eindruck von einer besonderen Größe des Unternehmens, die nicht von nebensächlicher Bedeutung ist und tatsächlich aber nicht gegeben ist. Auch einen besonderen, auf eine tatsächlich nicht bestehende Führungsposition im Wettbewerb hinweisenden Firmenbestandteil enthält die gewählte Firmierung nicht (vgl. hierzu u.a. OLG DresdenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Dresden
, Beschluss vom 26.05.2010, Az. 13 W 342/10, zitiert nach juris, m.w.N.).

Es besteht auch keine ersichtliche weitergehende Vermutung dahingehend, dass eine Gesellschaft unmittelbar mit Ersteintragung in das Handelsregister bereits vollumfänglich die tatsächlichen Voraussetzungen ihrer aus dem Unternehmensgegenstand entnommenen Firmierung erfüllt.

Der angefochtene Beschluss des Registergerichts in Gestalt seines Nichtabhilfebeschlusses war somit aufzuheben und das Registergericht anzuweisen, die verfahrensgegenständliche Anmeldung nicht aus den dort genannten Gründen zurückzuweisen.

Wie die obigen Ausführungen des Senats bereits nahelegen, wird sich die Gesellschaft allerdings an ihrer Behauptung, nach Eintragung eine Tätigkeit aufzunehmen, die der von ihr gewählten Firmierung „Holding“ entspricht, messen lassen müssen. Dem Registergericht ist es insoweit unbenommen – erforderlichenfalls unter Einschaltung der Organe des Handelsstandes – zu einem späteren Zeitpunkt zu prüfen, ob diese Behauptung der Gesellschaft tatsächlich umgesetzt worden ist und andernfalls weiterhin zu prüfen, ob etwa die Voraussetzungen eines Ordnungsgeldverfahrens nach § 37 Abs. 1 HGB oder die Voraussetzungen für ein Amtslöschungsverfahren (§§ 395 Abs. 1, 397 FamFG) vorliegen.

Im Hinblick auf den Erfolg der Beschwerde ist das Verfahren der Beschwerde gerichtskostenfrei und bedurfte es einer Festsetzung eines Geschäftswertes für das Verfahren der Beschwerde nicht.

Schlagworte: Holding, Wer haftet bei einer Holding