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OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.01.2017 – 21 W 37/12

§ 327 AktG, § 1 SpruchG, § 287 Abs 2 ZPO

1. Die gerichtliche Schätzung des Unternehmenswertes nach § 287 Abs. 2 ZPO analog setzt eine tragfähige Schätzgrundlage voraus. Tragfähigkeit ist in der Regel bereits dann gegeben, wenn die zur Anwendung gebrachten Parameter und Methoden nach Auffassung des erkennenden Gerichts geeignet und aussagekräftig, aber gemessen am Bewertungsziel nicht notwendigerweise zugleich bestmöglich sind.

2. Eine Marktrisikoprämie, die sich an die für den Bewertungsstichtag maßgeblichen Empfehlungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer e.V. bzw. dessen Fachausschusses für Unternehmensbewertung orientiert, kann im Regelfall als Bestandteil einer tragfähigen Grundlage für die Schätzung des Unternehmenswertes herangezogen werden.

3. Zum Einfluss bestehender Produktions- und Vertriebsverträge auf den Betafaktor und den Wachstumsabschlag einer Gesellschaft.

Schlagworte: Unternehmensbewertung