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OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.11.1986 – 20 W 247/86

§ 52 GmbHG, § 105 AktG

Ein Geschäftsführer kann nicht gleichzeitig Aufsichtsratsvorsitzender der GmbH sein, wenn er als solcher eine dominierende Stellung innehat (Weiterführung OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
, 1981-07-07, 20 W 267/81, BB 1981, 1542).

Der beschließende Senat hat bereits in seiner Entscheidung 20 W 267/81 in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung ausgeführt, dass ein alleiniger Geschäftsführer nicht Mitglied des Aufsichtsrats einer GmbH — und der vorgesehene Beirat stellt sich, von der weiteren Beschwerde auch nicht angegriffen, als Aufsichtsrat dar — sein kann. Die Satzung einer GmbH vermag zwar die Anwendbarkeit von § 105 Aktien-Gesetz abzubedingen, hierbei aber nicht das auch für die GmbH zwingend geltende Organisationsprinzip, wonach die Tätigkeit als Geschäftsführer und die als Aufsichtsrat unvereinbar sind, wenn diesem Aufsichtsfunktionen zukommen; denn niemand kann im Rechtssinne sich selber kontrollieren. Die Rechtsprechung hat Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelassen für den stellvertretenden Geschäftsführer (KGJ 20, A 49). Beiläufig hat das Kammergericht in OLGZ 42.224 ausgeführt, dass dann, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, einer von ihnen Mitglied des Aufsichtsrats sein könne und als Kontrollorgan bzgl. seiner eigenen Geschäftsführung ausscheide. Ob dem generell gefolgt werden kann und ob einer — wie die Vorinstanzen annehmen — der beiden hier bestellten Geschäftsführer nur eine Scheinfunktion ausübt, braucht nicht entschieden zu werden. Eine gleichzeitige Funktion als Geschäftsführer und Aufsichtsratsmitglied ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn — wie im vorliegenden Fall — der Aufsichtsrat nur aus ein bis zwei Mitgliedern besteht und in diesem einer der allenfalls zwei Geschäftsführer eine dominierende Stellung einnimmt, weil er auf Lebenszeit gewählter Vorsitzender des Aufsichtsrats ist, seine Stimme bei Meinungsverschiedenheiten im Aufsichtsrat den Ausschlag gibt und die Wahl und Abberufung von weiteren Aufsichtsratsmitgliedern durch die Gesellschafterversammlung nur mit seinem Einverständnis und mit mindestens 75 % aller vorhandenen Stimmen erfolgen darf. Der Aufsichtsrat wäre in einem solchen Fall kein Kontrollorgan des Geschäftsführers. Der Rechtsverkehr, der annimmt, dass die Tätigkeit der Geschäftsführer bei Vorhandensein eines Aufsichtsrats besser kontrolliert wird als bei Nichtbestehen eines Aufsichtsrats, würde getäuscht (Baumbach-Zöllner, GmbHG, 14. Aufl., § 52 Rdn. 17). Wenn der Gesellschaftsvertrag deshalb einen Aufsichtsrat vorsieht, muß er seine Kontrolltätigkeit auch wahrnehmen können. Das Argument, irgendein Aufsichtsrat sei stets mehr als es das Gesetz an sich vorschreibe, greift nicht durch. Der Senat vermag deshalb auch nicht der Ansicht von Scholz-Schneider (GmbHG 6. Aufl., § 52 Rdn. 94 und 160) zu folgen, die allein auf den Schutz der Gesellschafter abstellen, nicht aber auch auf den des Rechtsverkehrs. Auch aus diesem Grunde ist die Zurückweisung des Eintragungsantrags gerechtfertigt; denn ein solcher Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen an die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat macht den Bestellungsbeschluß nichtig (Hachenburg-Schilling, GmbHG, § 52 Rn. 69, Rowedder-Koppensteiner, GmbHG, § 52 Rn. 9).

Schlagworte: Hindernis in der Person des gewählten Aufsichtsratsmitglieds nach §§ 250 Abs. 1 Nr. 4 sowie 100 Abs. 1 und 2 und 105 AktG analog, Inkompatibilität nach § 105 AktG analog, Nichtigkeit von Aufsichtsratswahlen nach § 250 AktG analog