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OLG Frankfurt a. M., Urteil 17.08.2011 – 13 U 100/10

§ 93 AktG, § 112 AktG

1. Der unternehmerische Ermessensspielraum des AG-Vorstandes erlaubt ein Handeln gegen die Interessen eines (Haupt-)Aktionärs der AG.

Bei unternehmerischen Entscheidungen ist dem Vorstand ein weiter Beurteilungsspielraum zuzubilligen – sogenannte Business Judgement Rule – (Fleischer im Handbuch des Vorstandes a.a.O. § 7 Tz. 46 S. 255; Frodermann/Schäfer im Handbuch a.a.O. Kapitel 7 Tz. 209 S. 377; Urteil des BGH vom 21.04.1997 zu Aktenzeichen II ZR 175/95 = BGHZ 135, 244 ff., 253).

2. Erklärt im Laufe des Prozesses der AG gegen einen vormaligen Vorstand des Aufsichtsrats, er – der Aufsichtsrat – trete in den Prozess ein und genehmige die bisherige Prozessführung durch den Vorstand, ist der Vertretungsmangel geheilt.

Schlagworte: Ermessensspielraum, Vorstand, Weisungsfreiheit