Einträge nach Montat filtern

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.04.2012 – 4 U 60/11

§ 666 BGB, § 667 BGB, § 675 Abs 1 BGB, § 712 BGB, § 713 BGB, § 723 Abs 1 S 2 Nr 1 BGB

1.Weder ein BGB-Gesellschafter noch die Gesellschaft selbst besitzen gegen den geschäftsführenden Gesellschafter einen Anspruch auf Herausgabe von Geschäftsunterlagen gemäß §§ 675 Abs. 1, 666 BGB, nachdem ein mit dem Gesellschafter geschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag über die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft gekündigt und dem Gesellschafter die Geschäftsführung durch einen Beschluss der Treugeberversammlung entzogen worden ist.

2. Auf die Änderung einer in Form eines Geschäftsbesorgungsvertrages erteilten Geschäftsführungsbefugnis eines Gesellschafters finden die gesellschaftsvertraglichen Regelungen und nicht Auftragsrecht Anwendung.

3. Die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis eines Gesellschafters bedarf eines Gesellschafterbeschlusses. Ein solcher Gesellschafterbeschluss kann nicht wirksam durch eine Treugeberversammlung gefasst werden.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger von der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Herausgabe der im Antrag zu 1) aufgeführten Unterlagen an sich verlangen kann. Zwar wäre Kläger hier allein zur gerichtlichen Geltendmachung eines entsprechenden Anspruchs der Gesellschaft befugt. Die Befugnis des Klägers ergibt sich aus seiner Stellung als geschäftsführungs- und vertretungsberechtigter Gesellschafter. Gemäß Punkt 1. der Vereinbarung vom 15.05.1993 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages sind der Kläger und die Beklagte gemeinschaftlich zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt. Etwas anders ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte in der Vergangenheit stets allein geschäftsführend tätig war. Insbesondere kann insoweit nicht von einer stillschweigenden Änderung des Gesellschaftsvertrages ausgegangen werden. Die Anforderungen an die konkludente Vertragsänderung bei Publikums-Personengesellschaften sind hoch. Insbesondere reicht die mehrjährige tatsächliche Abweichung der Gesellschafterpraxis vom Vertragswortlaut regelmäßig nicht aus, um daraus auf eine konkludente, vom Willen der dadurch nachteilig betroffenen Anleger getragene Vertragsänderung zu schließen (Ulmer in Münchener Komm., 5. Auflage 2009, § 705 Rn. 175; BGH, Urteil vom 05.02.1990, Az.: BGH Aktenzeichen IIZR9489 II ZR 94/89 zitiert nach juris). Hier würde die Änderung den Entzug der Geschäftsführung und Vertretung des Treuhänders bedeuten, was aus Sicht der Anleger nachteilig ist.

Grundsätzlich entscheiden bei der gemeinschaftlichen Geschäftsführung und Vertretung die Geschäftsführer gemeinsam. Die Beklagte ist hier jedoch wegen Interessenkollision nicht stimmberechtigt, denn bei dem geltend gemachten Anspruch geht es um die Folgen einer gegenüber der Beklagten ausgesprochenen Kündigung, der Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis bzw. des Ausschlusses aus der Gesellschaft (§§ BGB § 712 Absatz BGB § 712 Absatz 1, BGB § 715, BGB § 737Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 737
Satz 2 BGB).

Weil es neben dem Kläger und der Beklagten noch weitere Direktgesellschafter gibt, kann der Kläger jedoch nur Leistung an die Gesellschaft und nicht an sich selbst verlangen. Jedoch hat die Gesellschaft gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Herausgabe der Geschäftsunterlagen.

Ein Anspruch auf Herausgabe ergibt sich nicht aus §§ BGB § 675 Abs. BGB § 675 Absatz 1, BGB § 675 Absatz 666 BGB nach Kündigung eines Geschäftsbesorgungsvertrages aus wichtigem Grund, denn ein solcher lag hier nicht vor. Zwar hat der Auftraggeber gegen den Auftragnehmer nach Beendigung des Auftrags einen Anspruch auf Rechnungslegung im Rahmen dessen der Auftragnehmer auch die Geschäftsbücher herauszugeben hat.

Auch war die Kündigungserklärung hier nicht wegen der Bedingungsfeindlichkeit von Gestaltungserklärungen unwirksam, denn bei der in dem Schreiben vom 01.04.2009 gestellten Bedingung handelt es sich um eine zulässige sogenannte Potestativbedingung, d. h. eine Bedingung, deren Erfüllung von dem Willen des Erklärungsempfängers abhängt und deshalb für diesen mit keinen Unsicherheiten verbunden ist.

Jedoch enthält die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung vom 15.05.1993 nicht die Vereinbarung eines Geschäftsbesorgungsvertrags in Form eines Dienstvertrages, sondern stellt eine gesellschaftsvertragliche Regelung der der Beklagten nach dem Gesellschaftsvertrag erteilten Geschäftsführungsbefugnis dar. Auf deren Änderung finden die gesellschaftsvertraglichen Regelungen und nicht Auftragsrecht Anwendung.

Zwar ist es denkbar, dass Gesellschafter sich im Einzelfall nicht aufgrund ihrer Mitgliedsstellung, sondern im Rahmen eines Drittgeschäfts mit der Gesellschaft dazu verpflichten, für diese bestimmte Geschäfte zu führen oder in deren Interesse tätig zu werden. Insoweit handelt es sich dann um eine von der Geschäftsführung zu unterscheidende Geschäftsbesorgungstätigkeit, auf die wie bei Nichtgesellschaftern uneingeschränkt Auftragsrecht nach §§ BGB § 662ff., BGB § 675 BGB Anwendung findet (Ulmer/Schäfer in Münchener Komm. zum BGB, 5. Auflage 2009, § 713 BGB Rn. 5). Derartige entgeltliche „Sonderaufträge“ bilden jedoch die Ausnahme, weil die Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
nach der gesetzlichen Regel keine von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter kennt. Insbesondere bei Tätigkeitspflichten für Gesellschafter, die im Gesellschaftsvertrag selbst begründet sind, handelt es sich nicht um davon zu unterscheidende Dienstleistungspflichten auf der Grundlage entgeltlicher oder unentgeltlicher Drittgeschäfte (Ulmer/Schäfer in Münchener Komm. zum BGB, 5. Auflage 2009, § 709 Rn. 37).

So liegt der Fall auch hier. Der Beklagten wurde kraft gesellschaftsvertraglicher Vereinbarung vom 15.05.1993 die Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt und in diesem Zusammenhang u. a. auch eine Vergütungsregelung getroffen.

Darüber hinaus würde auch die Kündigung eines etwaigen Dienstvertrages nicht zu der von dem Kläger begehrten Rechtsfolge führen, denn die Geschäftsführungsbefugnis der Beklagten nach dem Gesellschaftsvertrag würde trotz Kündigung weiterhin fortbestehen. Aus diesen Gründen kommt es für die Entscheidung auch nicht auf die mit Schreiben des Klägers vom 14.04.2011 erneut ausgesprochene Kündigung des Verwaltungsvertrages an. Auch eine Anspruch der Gesellschaft auf Herausgabe aus §§ BGB § 713, BGB § 712 i. V. m. 666 BGB nach Beendigung der Geschäftsführung der Beklagten besteht nicht, denn die Geschäftsführungsbefugnis wurde der Beklagten nicht wirksam entzogen.

Die Voraussetzungen der Entziehung richten sich nach § BGB § 712 Abs. BGB § 712 Absatz 1 BGB in Verbindung mit den gesellschaftsvertraglichen Regelungen. Dabei ist die Regelung des § BGB § 712 BGB über ihren Wortlaut hinaus auch auf den Fall der Entziehung der gemeinschaftlichen Geschäftsführung anwendbar (Ulmer/Schäfer in Münchener Komm., 5. Auflage 2009, § 712 BGB Rn. 4). Hier liegen bereits die formellen Voraussetzungen der Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis nicht vor. Die Entziehung der Geschäftsführung ist Grundlagengeschäft und nicht Geschäftsführungsmaßnahme. Sie setzt gemäß § BGB § 712 Abs. BGB § 712 Absatz 1 BGB in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 8 c) des Gesellschaftsvertrages einen Gesellschafterbeschluss mit 2/3 Mehrheit der übrigen Gesellschafter voraus, denn die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis der Beklagten stellt sich als eine Änderung des Gesellschaftervertrages dar. Zulässigerweise kann jedoch nur die einfache Mehrheit für die Entziehung der Geschäftsführung gesellschaftsvertraglich vereinbart werden (vgl. BGH, Urteil vom 09.11.1987, Az.: BGH Aktenzeichen IIZR10087 II ZR 100/87) was hier im Wege der InhaltskontrolleBGB § 242Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 242
BGB) anzunehmen wäre.

Der Beschluss der Treugeberversammlung vom 28.03.2009 genügte diesen formellen Anforderungen nicht. Die am 28.03.2009 durchgeführte Treugeberversammlung entsprach nicht den Anforderungen des Gesellschaftsvertrages an eine Gesellschafterversammlung. Es fehlt an einem Gesellschafterbeschluss auf Gesellschaftsebene. Grundsätzlich findet die Willensbildung der Gesellschaft gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages auf Gesellschafterversammlungen statt, die gemäß den formellen Vorgaben des § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages einzuberufen sind. An einer Gesellschafterversammlung nehmen grundsätzlich nur die Gesellschafter der Gesellschaft teil. Nur diese sind grundsätzlich stimmberechtigt. Die Treugeber sind in der Weise zu beteiligen, dass gemäß § 2 Absatz. 4 des Treuhandvertrages vorab schriftliche Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts einzuholen sind. Die Regelungen in § 8 Abs. 5 und Abs. 13 des Gesellschaftsvertrages erwähnen die Treugeber nur in Bezug auf die Teilnahme am schriftlichen Umlaufverfahren und nicht auf die Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung. Ersichtlich misst deshalb auch der Kläger der Treugeberversammlung keine „Außenwirkung“ im Sinne einer Gesellschafterversammlung bei, sondern nur die Funktion der internen Einholung der Weisungen der Treugeber.

Ein Anspruch auf Herausgabe ergibt sich schließlich auch nicht infolge eines Ausschlusses der Beklagten aus der Gesellschaft und der damit verbundenen Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis (§§ BGB § 737Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 737
, BGB § 713, BGB § 666 BGB). Für die Entscheidung kann dahinstehen, ob hier die formellen Voraussetzungen der Beschlussfassung nach dem Gesellschaftsvertrag erfüllt waren, denn es fehlt jedenfalls an dem für einen Ausschluss der Beklagten aus der Gesellschaft erforderlichen wichtigen Grund (§ 13 Abs. i. V. m. Abs. 2 c) des Gesellschaftsvertrages, §§ BGB § 737Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 737
Abs. BGB § 737Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 737
Absatz 1, BGB § 737Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 737
Absatz 723 Abs. BGB § 737Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 737
Absatz 1 Satz 2 BGB).

Der Ausschluss eines Gesellschafters setzt einen wichtigen Grund in der Person des auszuschließenden Gesellschafters voraus. Es muss sich dabei um Umstände in der Person des Gesellschafters handeln, die die Fortsetzung der Gesellschaft mit ihm unzumutbar machen. Maßgebend ist eine Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls, bei der auch das Verhalten des den Ausschluss betreibenden Gesellschafters zu berücksichtigen ist. Hat sich auch dieser seinerseits pflichtwidrig verhalten, so ist ein Ausschluss in aller Regel nur möglich, wenn das Verschulden des Auszuschließenden überwiegt (Ulmer/Schäfer in Münchener Komm. zum BGB, 5. Auflage 2009, § BGB § 737Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 737
BGB, Rn. 8; BGH, Urteil vom 31.03.2003, Az.: BGH Aktenzeichen IIZR801 II ZR 8/01, Rn. 25, zitiert nach juris).

Gemäß § BGB § 723 Abs. BGB § 723 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 BGB liegt ein wichtiger Grund insbesondere dann vor, wenn der Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt hat. In Betracht kommen dabei insbesondere auch schwerwiegende Sorgfaltspflichtverstöße im Rahmen der Geschäftsführertätigkeit, wie die bewusste oder gesellschaftsschädigende Überschreitung der Geschäftsführungsbefugnisse oder sonstige grobe Unredlichkeiten in der Geschäftsführung (Ulmer/Schäfer in Münchener Komm. zum BGB, 5. Auflage 2009, § 723 BGB Rn. 32). Auch ein Verhalten des Auszuschließenden, das zu einer ernsthaften Störung des Vertrauensverhältnisses im geschäftlichen Bereich, wie die ungehörige Behandlung, Beschimpfung oder Verleumdung von Mitgesellschaftern oder die treuwidrige nachhaltige Verweigerung der Zusammenarbeit in der Gesellschaft, kann einen Ausschluss aus wichtigem Grund rechtfertigen (Ulmer/Schäfer in Münchener Komm. zum BGB, 5. Auflage 2009, § 723 BGB Rn. 31).

Ein vergleichbarer wichtiger Grund liegt hier jedoch bei der Beklagten nicht vor. Die klägerseits behaupteten Verstöße der Beklagten gegen ihre Geschäftsführungspflichten, wie die angebliche Verweigerung der Auskunft, die unterlassene Mitteilung der Löschung eines Hauskontos sowie die Verweigerung der Buchprüfung durch den Beirat, rechtfertigen bereits ihrem Gewicht nach nicht einen Ausschluss aus wichtigem Grund. Zudem hat die Beklagte diese Vorwürfe entkräftet. Unstreitig wurden jedenfalls die Treugeber als wirtschaftliche Gesellschafter von der Beklagten hinreichend informiert. Die Löschung des Hauskontos ergab sich aus den Jahresabschlüssen. Die Überprüfung durch den Beirat wurde nur in Bezug auf ein Beiratsmitglied verweigert, hinsichtlich der übrigen wurde die Überprüfung angeboten.

Soweit der Kläger die Abrechnung überhöhter Gebühren durch die Beklagte und eine damit verbundene Schädigung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Schädigung der Gesellschaft
behauptet, ist sein erstinstanzlicher Vortrag nicht hinreichend substantiiert. Soweit der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz seinen Vortrag zu der behaupteten Abrechnung überhöhter Gebühren durch die Beklagte unter Bezugnahme auf eine Strafanzeige gegen die Beklagte mit Schriftsatz vom 23.02.2012 präzisiert hat, handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, der gemäß § ZPO § 531 Absatz ZPO § 531 Absatz 2 Nr. 3 ZPO nicht zu berücksichtigen ist, denn dieser Vortrag hätte von dem Kläger bereits in der erster Instanz gehalten werden können.

Auch soweit der Kläger den Ausschluss auf ein zerstörtes Vertrauensverhältnis zu der Beklagten stützt, vermag dies keinen wichtigen Grund für einen Ausschluss der Beklagten zu rechtfertigen. Zum einen beruht eine etwaige Störung des Vertrauensverhältnisses hier nicht allein auf dem Verhalten der Beklagten. Vielmehr hat auch der Kläger u. a. aufgrund zahlreicher gegen die Beklagte angestrengter Gerichtsverfahren seinerseits zu einer Störung der vertrauensvollen Zusammenarbeit beigetragen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Kläger den Gesellschaftsanteil nur treuhänderisch für eine Vielzahl von Anlegern hält. Deren wirtschaftliche Interessen sind durch die Art und Weise der Geschäftsführung der Beklagten betroffen. Bei der Beurteilung des Vertrauensverlustes kommt es hier deshalb wesentlich auf das Verhältnis der Beklagten zu den Treugebern, die wirtschaftlich Gesellschafter sind, an.

Die Treugeber sind hier jedoch offensichtlich mit der Geschäftsführung der Beklagten einverstanden, was die von der Beklagten durchgeführten Umlaufverfahren belegen.

Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Einräumung einer Kontovollmacht der zwischenzeitlich umgeschriebenen Konten. Ein etwaiger Anspruch des Klägers würde allenfalls gegen die Gesellschaft als Inhaberin der Konten bestehen.

Jedoch ist der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag zulässig und begründet. Ein Feststellungsinteresse des Klägers im Sinne von § ZPO § 256 ZPO ist gegeben. Die Frage der Alleinvertretungsberechtigung der Beklagten ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § ZPO § 256 ZPO. Das Feststellungsinteresse des Klägers hinsichtlich der begehrten negativen Feststellung ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beklagte sich einer Alleinvertretungsberechtigung berühmt. Der Feststellungsantrag ist auch begründet, denn die Beklagte ist nicht alleinvertretungsberechtigt. Aufgrund des Gesellschaftsvertrages in Verbindung mit der Vereinbarung vom 15.05.1993 besteht eine gemeinschaftliche Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Beklagten mit dem Kläger. Auf die obigen Ausführungen unter 2. a) aa) wird verwiesen. Eine ausdrückliche Alleinvertretungsmacht wurde der Beklagten in der Folgezeit unstreitig nicht erteilt und ist aus den genannten Gründen auch nicht aufgrund konkludenter Vertragsänderung anzunehmen.

 

Schlagworte: Entzung Geschäftsführungsbefugnis, Herausgabe von Urkunden, Herausgabeanspruch, Publikumsgesellschaft, Publikumspersonengesellschaft, Treugeberversammlung