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OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.05.2014 – 5 U 116/13

Eine Beschlussmängelklage ist unzulässig, wenn das in den Gesellschaftsverträgen vorgesehene Vertrauensmänner-Verfahren vor Klageerhebung nicht durchgeführt worden ist. Nach den einschlägigen Regelungen in den Gesellschaftsverträgen der beiden KGs ist der Gerichtsweg für Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gesellschaftern erst dann zulässig, wenn binnen zweier Monate keine Verständigung zwischen den Vertrauensmännern zustande gekommen ist. Zwar habe der Kläger einige Wochen nach den streitigen Beschlussfassungen das Vertrauensmännerverfahren eingeleitet, praktisch zeitgleich habe er aber auch Klage erhoben. Die mit dem Vertrauensmänner-Verfahren vereinbarte Schlichtungsklausel habe aber nur dann einen Sinn, wenn durch das vorgeschaltete Schlichtungsverfahren die Erhebung der Klage verhindert und ein Öffentlichwerden des internen Konflikts vermieden werde. Zudem entstehe ein Einigungsdruck zwischen den Gesellschaftern nur dann, wenn auf diese Weise ein Klageverfahren vermieden werden könne. Wäre grundsätzlich neben der Schlichtung zeitgleich die Klageerhebung zulässig, bestünde die Gefahr, dass das Vertrauensmänner-Verfahren nur noch zu einer für die Parteien lästigen Formalie verkäme, um nach dessen Scheitern das Klageverfahren fortsetzen zu können.

Schlagworte: Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten, Schiedsgericht, Schiedsgerichtsbarkeit, Schiedsgerichtsverfahren, Schiedsvereinbarung