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OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 10.01.2007 – 19 U 216/05

BGB §§ 130, 313, 314, 709, 737

1. Ein Gesellschaftsvertrag, der als Gesellschaftszweck den Erwerb und das anschließende Halten und Verwalten eines Grundstücks beinhaltet, bedarf nicht der notariellen Beurkundung, wenn der Grundstückserwerb bereits in die Wege geleitet war und am Tag nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages der notarielle Grundstückskaufvertrag geschlossen wurde.

2. Obliegt einer GbR die Geschäftsführung gemeinschaftlich und sind die Aufgaben untereinander nicht aufgeteilt, bedarf es einer stetigen gegenseitigen Information unter den Gesellschaftern, eines steten Gedankenaustauschs zur Herbeiführung der Meinungsbildung bezüglich der für die Gesellschaft zu treffenden Entscheidungen sowie der Mitwirkung der Gesellschafter bei der Ausführung der gemeinsamen Gesellschafterbeschlüsse. Verstößt ein Gesellschafter trotz wiederholter Abmahnungen unter Androhung der Ausschließung aus der Gesellschaft gegen diese Informations- und Mitwirkungspflichten, ist eine Kündigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt, wenn der Gesellschaftsvertrag nur eine Eigenkündigung vorsieht.

3. Bei zweigliedrigen Gesellschaften, in deren Gesellschaftvertrag eine Fortsetzungsklausel vereinbart ist, kann die Ausschließung eines Gesellschafters bei Vorliegen eines Ausschließungsgrundes auch dann, wenn die Gesellschaft kein Gewerbe betreibt, durch den anderen Gesellschafter erfolgen.

Schlagworte: Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Ausschluss, Fortsetzungsklausel, Mitwirkungspflichten, Mitwirkungsrechte