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OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 11.05.2000 – 6 U 32/00

BGB §§ 164, 166; ZPO §§ 80, 81, 176, 929, 936

1. Eine ProzeßVollmacht kann auch wirksam nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht erteilt werden. Ein alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer, der aufgrund interner Geschäftsverteilung den werbenden Tätigkeitsbereich einem zweiten alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer überläßt, kann sich im Falle eines Rechtsstreites wegen eines Wettbewerbsverstoßes nicht auf eine fehlende Prozeßvertretungsbefugnis der durch den anderen Geschäftsführer bevollmächtigten Rechtsanwälte wegen fehlender Vollmachterteilung durch ihn berufen. Der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft, der aufgrund interner Aufgabenverteilung einen anderen bewußt eigenverantwortlich für sich handeln läßt, muß sich das Vertreterhandeln zurechnen lassen und kann sich nicht auf seine Unkenntnis berufen.

2. Der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer, der sich durch die Übertragung der Zuständigkeit für den werbenden Bereich bewußt seiner Einwirkungsmöglichkeit begibt, kann sich auch nicht auf seine mangelnde Kenntnis von einem Wettbewerbsverstoß berufen. Aufgrund der internen Geschäftsverteilung betraut er bewußt den anderen Geschäftsführer mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung. Er muß sich daher gem BGB § 166Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
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BGB § 166
Abs 1 das Wissen der Person als Wissensvertreter zurechnen lassen, die er bewußt eigenverantwortlich für sich handeln läßt. Die Gleichstellung zwischen natürlicher und juristischer Person verbietet es, einer juristischen Person durch Aufspaltung von Wissen und Kompetenz die Möglichkeit zu eröffnen, einmal erlangtes Wissen unter Verweis auf die interne Aufgabenverteilung leugnen zu können. Vielmehr besteht die Pflicht, innerhalb einer juristischen Person vorhandenes Wissen an den zuständigen Entscheidungsträger weiterzuleiten.

Schlagworte: Haftung für Wettbewerbsverstöße