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OLG Frankfurt, Urteil vom 12. Dezember 1997 – 10 U 188/96

nachgehend BGH, Urteil vom 03. Mai 1999, II ZR 35/98

§ 38 Abs. 1 GmbHG

Die im Arbeitsrecht entwickelten Grundsätze über eine „Druckkündigung“ können allenfalls insofern auf das GmbH-Recht übertragen werden, als es sich um das nach außen wirkende Organverhältnis handelt. Die Gesellschaft kann daher darauf allenfalls ihre Entscheidung über die Abberufung eines Geschäftsführers nicht aber auch die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages stützen.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.300,- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer beträgt 90.000,- DM.

Tatbestand

Die L-Firmengruppe wurde Anfang der 90-er Jahre umstrukturiert. Bei der Beklagten handelt es sich ursprünglich um die Galvanik-Abteilung der Firma L, die ausgegliedert und in eine selbständige Unternehmensform überführt wurde. Die Beklagte übernahm in diesem Rahmen Betriebseinrichtungen, Räume und Mitarbeiter der Firma L. Mit der L-Gruppe wurden 1992 10-Jahres-Verträge betreffend die Galvanisierung und Eloxierung von Kamerateilen abgeschlossen. Die mechanische Fertigung dieser Teile wurde von einer Firma Uwe W übernommen. Die Beklagte erzielt etwa 60 % ihres Umsatzes von einer Größenordnung von 6 Millionen DM mit Umsätzen von Firmen aus der L-Gruppe und ca. 30 bis 32 % ihres Umsatzes mit der L-Camera GmbH in S und der Firma W.

Der Kläger war ab 1.6.1992 zunächst als Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt. Es war vorgesehen, den Anstellungsvertrag später in Geschäftsführertätigkeit umzuwandeln. Zwischen den Parteien wurde aufgrund einer Gesellschafterversammlung vom 28.12.1992 mit Wirkung ab 1.1.1993 eine Geschäftsführervereinbarung ohne Datum geschlossen, wegen deren vollständigen Inhaltes auf Blatt 4 bis 8 der Akte (Anlage der Klageschrift) Bezug genommen wird. Nach dessen § 2 wurde der Anstellungsvertrag auf vier Jahre fest abgeschlossen. Das Anstellungsverhältnis konnte zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten gekündigt werden. Nach § 3 Ziff. 3 stellte die Gesellschaft dem Geschäftsführer einen seiner Stellung angemessenen Personenkraftwagen zur dienstlichen und privaten Nutzung zur Verfügung und sollte auch die auf die Nutzung entfallenden Betriebskosten tragen. Die Firma L-Camera GmbH wandte sich mit Schreiben vom 26.6.1995 an den Geschäftsführer Gesellschafter B der Beklagten und erläuterte eine vorherige Bitte um ein persönliches Gespräch. Seit mehr als zwei Jahren bestünden mit der Firma D gravierende Probleme in der Zusammenarbeit. Dies betreffe zum einen die Liefertreue, zum anderen die Qualität der Lieferungen und zum dritten die Kommunikation zwischen der Firma D und der Firma L-Camera. Sie sei gezwungen, trotz vertraglicher Bindung an die Beklagte einen Lieferantenwechsel vorzunehmen. Eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger als Geschäftsführer werde abgelehnt. Wegen des vollständigen Wortlautes des Schreibens wird auf Blatt 31 der Akte (Anlage des Schriftsatzes der Beklagten vom 10.11.1995) Bezug genommen. Es kam dann zu einem Gespräch zwischen der Geschäftsführung der L-Camera GmbH und der Geschäftsführung der Beklagten unter Ausschluß des Klägers. Dem folgte ein persönliches Gespräch zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer B der Beklagten. Der Kläger wandte sich danach mit Schreiben vom 27.6.1995 an den Geschäftsführer der Beklagten. In dem Schreiben heißt es unter anderem, für den Kläger stehe fest, daß eine Zusammenarbeit zwischen der L-Camera und ihm nicht mehr gewünscht und nicht mehr möglich sei. Die Gesellschafterversammlung habe letztmalig die Entscheidung zwischen Kunden und Geschäftsführer. Wenn sie sich nun wiederum für den Kunden entscheide, könne er mit sofortiger Wirkung die Geschäfte nicht mehr führen und erwarte Vorschläge zur Auflösung des Vertragsverhältnisses. Wegen des vollständigen Wortlautes des Schreibens wird auf die Anlage zum Protokoll vom 30.5.1996 (Bl. 94 – 96 d.A.) Bezug genommen. Die Gesellschafterversammlung beschloß am 29.6.1995 die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und beauftragte den Geschäftsführer B, das Anstellungsverhältnis des Klägers zu kündigen. Dieser kündigte daraufhin namens der Beklagten das Anstellungsverhältnis gemäß Schreiben vom 7. Juli 1995 fristlos, hilfsweise zum 31.12.1996, und bot gleichzeitig eine Beschäftigung in einem Leipziger Unternehmen als Betriebsleiter zu wesentlich verschlechterten Konditionen an. Der Kläger widersprach mit anwaltlichem Schreiben vom 11.7.1995. Zu einer Aufnahme der Tätigkeit in dem sächsischen Unternehmen kam es nicht. Im hier vorliegenden Rechtsstreit streiten die Parteien um die Berechtigung der fristlosen Kündigung des Anstellungsverhältnisses.

Der Kläger hat geltend gemacht, irgendwelche berechtigten Vorwürfe seitens der Beklagten seien ihm gegenüber niemals erhoben worden. Im Rahmen der Umstrukturierung der L-Gruppe habe die neu gegründete Beklagte zwar weiterhin auch die Oberflächenbehandlung von Kameras und Mikroskopen der L-Gruppe durchführen sollen. Um diese ursprüngliche Betriebsabteilung auch betriebswirtschaftlich sinnvoll gestalten zu können, habe die Beklagte sich intensiv um Fremdaufträge bemühen sollen. Entsprechend dieser Konzeption habe er nach seiner Berufung zum Geschäftsführer gehandelt. Es sei ihm gelungen, den Umsatz praktisch ausschließlich mit Fremdaufträgen mehr als zu verdoppeln. Entsprechend dieser ihm vorgegebenen unternehmerischen Konzeption sei es geradezu contraproduktiv gewesen, daß ausschließlich die ebenfalls ausgegliederte Firma L.-Camera GmbH ständig und in betriebswirtschaftlich nicht hinnehmbarer Art und Weise in den Betrieb der Beklagten habe hineindirigieren wollen. In wohlverstandenem Interesse der Beklagten habe es beispielsweise nicht hingenommen werden können, daß zu Lasten aller anderen Kunden die Firma L-Camera GmbH auf Dauer und ausschließlich bevorzugt habe behandelt werden sollen. Eine solche Benachteiligung hätten weder ein etwa gleich großer Kunde der Beklagten, die Firma L-Mikroskop, als auch alle anderen praktisch ausschließlich durch ihn gewonnenen Kunden hingenommen. Die L.-Camera GmbH habe logistische und technische Probleme nicht in den Griff bekommen und die Lösung dieser Probleme allein und ausschließlich zu Lasten der Beklagten regeln wollen. Diese Probleme seien dadurch entstanden, daß bei einer weiteren in dem Gesamtverbund ursprünglich angesiedelten Abteilung, nämlich der Firma W, die sich mit der mechanischen Vorbereitung der notwendigen Teile für den Kamerabau befasse, gehäuft technische und logistische Probleme aufgetreten seien. Diese technischen Probleme seien erst in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang damit aufgetreten, daß die Qualitätseingangskontrolle innerhalb der Firma L-Camera GmbH ersatzlos gestrichen worden sei. Er habe ständig ausschließlich die Interessen der Beklagten vertreten, indem er deren Standpunkt gegenüber Rügen der Firma L-Camera GmbH vertreten habe.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten in der Form einer „Änderungskündigung“ vom 7.7.1995 nicht aufgelöst worden sei, sondern zu unveränderten Konditionen fortbestehe.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich darauf berufen, die ausgesprochene fristlose Kündigung sei dringend geboten gewesen, da ansonsten der Fortbestand ihres Unternehmens ernsthaft gefährdet worden wäre. Die Firma L-Camera GmbH habe eine weitere Zusammenarbeit mit ihr aufgrund das mit dem Kläger bestehenden Dienstverhältnisses abgelehnt. Wenn diese Firma entsprechend ihrer Ankündigung ihre Geschäftsbeziehungen mit ihr, der Beklagten, aufgekündigt hätte, wäre ein nicht wiedergutzumachender wirtschaftlicher Nachteil für das Unternehmen entstanden. Dem habe nur durch die Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Klägers begegnet werden können. Die Berechtigung der Kündigung des Anstellungsverhältnisses ergebe sich im einzelnen auch aus dem Inhalt der Schreiben der Feinwerktechnik We GmbH vom 18. Dezember 1995 (Anlage des Schriftsatzes vom 11.3.1996 – Bl. 73/74 d.A.) und dem Schreiben der Firma W Feinwerktechnik GmbH vom 3.1.1996 (Anlage des Schriftsatzes vom 11.3.1996 – Bl. 75 d.A.). Im Hinblick auf die Kündigung des Anstellungsverhältnisses sei der Kläger verpflichtet, das Geschäftsfahrzeug und eine erhaltene Wechselfestplatte nebst Handbüchern herauszugeben.

Die Beklagte hat widerklagend beantragt,

den Kläger zu verurteilen

1. den Pkw M, amtliches Kennzeichen …, Fahrgestell-Nr. … und

2. die Wechselfestplatte mit ihren Daten und den dazugehörenden Handbüchern

an sie herauszugeben.

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Er hat sich darauf berufen, auf ausdrücklichen Wunsch der Beklagten sei sein Computer dergestalt umgebaut worden, daß die Wechselfestplatte Verwendung finden könne, um den Computer dienstlich nutzen zu können. Ohne eine Wechselfestplatte funktioniere der Computer jetzt nicht mehr. Er sei zur Herausgabe der Wechselfestplatte bereit, wenn die Beklagte seinen Computer wieder so umbauen lasse, daß er ohne eine Wechselfestplatte benutzt werden könne.

Das Landgericht hat durch sein am 11.7.1996 verkündetes Teilurteil die Feststellung ausgesprochen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 7.7.1995, sondern durch die ordentliche Kündigung gleichen Datums zum 31.12.1996 aufgelöst worden sei. Auf Ziff. 1 der Widerklage hat es den Kläger verurteilt, an die Beklagte den Pkw M herauszugeben. Hinsichtlich des mit der Widerklage zu Ziff. 2 verfolgten Anspruchs auf Herausgabe der Wechselfestplatte mit Daten und Handbüchern an die Beklagte ist der Rechtsstreit noch beim Landgericht anhängig.

Das Landgericht hat hinsichtlich der ausgesprochenen Feststellung entsprechend dem Klageantrag ausgeführt, daß ein wichtiger Grund für die Kündigung des Dienstverhältnisses (§ 626 I BGB) nicht vorgelegen habe. Das Zerwürfnis zwischen dem Kläger und der Geschäftsführung der Fa. L-Camera GmbH und das nachhaltige Verlangen dieser Firma, den Kläger als Geschäftsführer abzulösen, rechtfertigten keine fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages des Klägers. Die im Schreiben der L.-Camera GmbH vom 20.6.1995 gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe seien zu pauschal und einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Es habe keine hinreichende Gefahr bestanden, daß die Firma L-Camera GmbH die langfristigen Verträge mit der Beklagten hätte erfolgversprechend kündigen können. Weder das Schreiben der L-Camera GmbH vom 20.6.1995 noch die offensichtlich aus Anlass des anhängigen Rechtsstreits erstellten Schreiben der L.-Feinwerktechnik Wetzlar GmbH vom 18.12.1995 und der Fa. We. GmbH vom 3.1.1996 rechtfertigten die Annahme, daß eine Kündigung des Klägers zur Vermeidung der Kündigung der Verträge mit der Beklagten und zur Sicherung des Fortbestandes des Unternehmens erforderlich gewesen sei oder der Kläger den Geschäftsbetrieb der Beklagten derart unzureichend organisiert habe, daß aus diesem Grunde die fristlose Kündigung seines Anstellungsvertrages gerechtfertigt gewesen sei (im einzelnen: Bl. 109-121 d.A.).

Die Beklagte hat gegen dieses ihr am 23. Juli 1996 zugestellte Teilurteil am 20.8.1996 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich zum 15.11.1996 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet.

Sie greift das erstinstanzliche Urteil insoweit an, als in ihm die Feststellung ausgesprochen worden ist, daß das Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 7.7.1995 aufgelöst worden sei. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft sein Vorbringen erster Instanz.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die im Senatstermin abgegebenen Erklärungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist anerkannt, daß eine Kündigung, die auf Druck Dritter hin erfolgt, nur dann möglich ist, wenn dem Arbeitgeber durch das Unterlassen der Kündigung schwere wirtschaftliche Schäden drohen und die Kündigung das einzige in Betracht kommende Mittel ist, um die Schäden abzuwenden (BAG BB 1977, 1150 f., 1150; BAG NJW 1991, 2307 ff., 2308). Das Landgericht ist in der angefochtenen Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen einer Druckkündigung nach diesen Grundsätzen nicht hinreichend dargetan hat; auch das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht.

In ihrem Schreiben vom 26.6.1995 (Bl. 31 d.A.) hat die Fa. L-Camera GmbH beanstandet, daß der Kläger Aufträge verzögert bearbeitet habe und bei der Behandlung gerügter Qualitätsmängel nicht hinreichend kooperationsbereit gewesen sei. Beides vermag eine außerordentliche Kündigung des Klägers durch die Beklagte nicht zu rechtfertigen.

Soweit die Beklagte hinsichtlich behaupteter Verzögerung von Aufträgen eine Liste vorgelegt hat, in der beim faktischen Ausscheiden des Klägers festgestellte Rückstände angegeben werden (Bl. 136-139 d.A.), genügt dies den Anforderungen substantiierten Vorbringens deshalb nicht, weil nur das Vorbringen hinsichtlich eines bestimmten Zeitablaufs keine Beurteilung dahin zulässt, ob es sich tatsächlich um zu beanstandende Verzögerungen oder noch um normale Betriebsabläufe handelte. Der Kläger hat insofern zu Recht darauf hingewiesen, daß derartige Angaben jedenfalls so lange nicht aussagekräftig seien, als sie nicht mit den Umfang der anderen erledigten Aufträge ins Verhältnis gestellt werden. Soweit die Beklagte nach der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, zwischen dem Kläger und der Fa. L-Camera GmbH seien selbst Vereinbarungen über Soll-Lieferzeiten getroffen worden, ermöglicht dies in gleicher Weise ohne konkretes Vorbringen hinsichtlich der bestehenden Inanspruchnahme und des hinsichtlich der Erledigung der einzelnen Aufträge bestehenden Zeitaufwandes keine Beurteilung der Frage, ob dem Kläger eine Verzögerung der Erledigung von Aufträgen angelastet werden kann.

Dafür, daß dem nicht so ist, spricht vielmehr das Gesprächsprotokoll über eine Besprechung am 2.5.1995 (Bl. 171/172 d.A.), aus dem sich ergibt, daß zum einen seitens der Beklagten damals die Position vertreten wurde, daß die Lieferzeiten eingehalten worden seien, und daß zum anderen seitens der Fa. L-Camera GmbH der Wunsch geäußert worden sei, gegenüber anderen Kunden bevorzugt behandelt zu werden. Die Auffassung der Beklagten, die Fa. L-Camera GmbH habe nur mit anderen Kunden gleich behandelt werden wollen, ist mit dem Text dieses Besuchsberichts nicht vereinbar.

Das Vorbringen der Beklagten genügt auch insoweit nicht den Anforderungen substantiierten Vorbringens, als die Beklagte eine mangelnde Kooperationsbereitschaft des Klägers bei der Behandlung gerügter Qualitätsmängel behauptet. Die Tatsache, daß der Geschäftsführer eines Unternehmens, dem gegenüber von einem Kunden Qualitätsmängel beanstandet werden, zunächst einmal die Position seines Hauses vertritt, ist nichts Ungewöhnliches. Hinreichend Greifbares dafür, daß der Kläger dies zu Lasten der Beklagten in einer die Beziehung zur Kundin L-Camera GmbH nachdrücklich gefährdenden Weise getan hätte, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Dies gilt auch insoweit, als die Klägerin nach der mündlichen Verhandlung sich erneut auf allgemeine Wertungen dahin bezogen hat, der Kläger habe insofern entstandene Probleme „abgetan“ oder sogar „vertuscht“.

Kann bereits nach dem Vorstehenden nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte die Begründetheit der gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwürfe hinreichend dargetan hat, kann aber zudem auch nicht davon ausgegangen werden, daß der Beklagten für den Fall des Unterlassens einer außerordentlichen Kündigung schwere wirtschaftliche Schäden gedroht hätten und die Kündigung das einzige in Betracht kommende Mittel gewesen sei, um etwa derartige Schäden abzuwenden. Insoweit hat das Landgericht bereits zutreffend darauf hingewiesen, daß die Fa. L-Camera GmbH ihre Vertragsbeziehung mit der Beklagten nur hätte aus einem wichtigen Grund kündigen dürfen. Hinzu kommt, daß die Fa. L-Camera GmbH, die die Art der Geschäftsführung durch den Kläger angriff, keineswegs die Hauptkundin der Beklagten war. Nach dem Vorbringen der Beklagten betrug der Kundenanteil der Fa. L-Camera GmbH 15,6 %, derjenige der Fa. W 16,5 %, der der Fa. L-Feinwerktechnik We 11,9 %; nach dem Vorbringen des Klägers betrugen die Kundenanteile der Fa. L-Camera GmbH 12 %, der Fa. W 16 %, der Fa. L-Feinwerktechnik We 13 %. Die L-Camera GmbH, die gegenüber der Beklagten massiv gegen den Kläger vorging, war somit keineswegs der Hauptkunde der Beklagten. Soweit die Beklagte nach ihrem Vorbringen insgesamt etwa 60 % ihrer Kundschaft dem weiteren Bereich L zuordnet und somit als Einheit behandeln möchte, vermag dies auch insofern nicht zu überzeugen, als die Beklagte nach der mündlichen Verhandlung behauptet hat, alle von diesen Unternehmen gelieferten Teile fänden letztlich für ein Produkt Verwendung. Aktiv geworden gegenüber dem Kläger war nur die Fa. L-Camera GmbH. Die Firmen W und Feinwerktechnik We haben sich nur auf Anforderung der Beklagten später dieser gegenüber schriftlich über den Kläger geäußert; die Beklagte behauptet selbst nicht, daß diese Firmen etwa bereits vor der außerordentlichen Kündigung ebenfalls ihr gegenüber die Entlassung des Klägers verlangt hätten. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß der Betriebsrat, der der Kündigung widersprochen hat, die Erschließung auch anderer Kundenkreise durch den Kläger hervorgehoben und wirtschaftliche Verluste gerade durch die Kündigung befürchtet hat.

Es mußte danach davon ausgegangen werden, daß die Beklagte unter Mißachtung ihrer Verpflichtungen gegenüber dem Kläger sich Vorwürfe eines ihrer Kunden diesem gegenüber ohne Not einfach zu eigen gemacht und auf diese Weise versucht hat, den Kläger vorzeitig aus seiner Funktion zu entfernen. Wenn die Fa. L-Camera GmbH sich gegenüber der Beklagten massiv gegen den Kläger äußerte, dies aber nicht präzise mit Tatsachen untermauerte, wäre der Geschäftsführer B der Beklagten gehalten gewesen, sich mit den zuständigen Mitarbeitern der Fa. L-Camera GmbH – und am besten auch zusammen mit dem Kläger – zusammenzusetzen, um dann genau abzuklären, was konkret in welchem Einzelfall Gegenstand der Vorwürfe sein solle; dann hätte die Beklagte diese Vorwürfe konkret überprüfen und Feststellungen dahin treffen müssen, ob sie berechtigt waren oder nicht. Für den Fall, daß sie sich als zutreffend herausgestellt hätten, hätte dann geklärt werden müssen, ob der Kläger bereit war, entsprechend berechtigte Beanstandungen abzustellen, und es hätte insofern eine Regelung hinsichtlich Kontrollmöglichkeiten getroffen werden müssen. Nur wenn dies alles nicht möglich gewesen wäre, hätte man – dann auf der Grundlage gesicherten Tatsachenmaterials – möglicherweise eine Kündigung ins Auge fassen können. Stattdessen hat die Beklagte, die selbst vorgetragen hat, daß es bereits früher ihr gegenüber Beanstandungen durch die Fa. …-Camera GmbH gegeben habe, es nicht unternommen, auf eine Konkretisierung dieser Beanstandungen hinzuwirken und sie dann zu überprüfen und gemeinsam mit dem Kläger abzuklären. Sie hat vielmehr ersichtlich gegenüber dem Kläger nichts Greifbares veranlasst, sondern die Beschwerden der Fa. L-Camera GmbH zur Kenntnis genommen und dann, als diese in dem Schreiben vom 26.6.1995 kulminierten, diese einfach übernommen und mit dieser Begründung dem Kläger gekündigt. Es bestand für die Beklagte keinerlei Veranlassung, sich behaupteten Beanstandungen eines Kunden ungeprüft zu unterwerfen und diese zur Grundlage von Maßnahmen gegenüber ihrem Mitarbeiter, dem Kläger, zu machen. Auch aufgrund ihrer Fürsorgepflicht wäre die Beklagte vielmehr verpflichtet gewesen, den Beanstandungen konkret nachzugehen und insbesondere auch dem Kläger Gelegenheit zu geben, hinsichtlich der Feststellung der unpräzise behaupteten Sachverhalte etwas beizutragen und sich hinsichtlich der Möglichkeit der zukünftigen Handhabung zu äußern. All dies ist nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten nicht erfolgt, so daß die dargestellten Voraussetzungen, die in der Rechtsprechung für die Rechtfertigung einer Druckkündigung verlangt werden, ersichtlich nicht vorliegen.

Die Berufung war somit mit der Kostenfolge des § 97 I ZPO zurückzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO. Die Festsetzung des Wertes der Beschwer erfolgte aufgrund von § 546 II 1 ZPO.

Schlagworte: Druckkündigung, Geschäftsführer Kündigung, GmbHG § 38