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OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Juli 1994 – 24 U 155/93

§ 705 BGB, §§ 705ff BGB, § 736 BGB

1. Der Beitritt zu einer Personengesellschaft ist ein den Gesellschaftsvertrag ändernder Akt. Wird die im Ausgangspunkt allein der Gesamtheit der Gesellschafter zustehende Rechtsmacht, den Gesellschaftsvertrag zu ändern, auf einen Geschäftsführer übertragen, so zwingt die Bedeutung des der Aufnahme eines neuen Gesellschafters dienenden Aktes dazu, die Vollmacht eng auszulegen. Dies gilt nicht nur für herkömmliche Personengesellschaften, sondern auch für die in der äußeren Form einer Personengesellschaft errichteten Publikumsgesellschaften (hier: eine auf die Sammlung von Investitionskapital abzielende BGB-Gesellschaft).

2. Ist nach der Auslegung die – bedingte – Aufnahme eines neuen Gesellschafters durch die dem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilte Vollmacht nicht gedeckt, sind die Rechtsbeziehungen des neuen Mitglieds zu den anderen Gesellschaftern nach den Regeln über die faktisch-fehlerhafte GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
fehlerhafte Gesellschaft
Gesellschaft
zu beurteilen, wenn der Beitritt tatsächlich vollzogen worden ist.

Folge der auf den Grundsätzen zur faktisch-fehlerhaften Gesellschaft beruhenden rechtlichen Anerkennung der Wirkungen des Beitritts ist der Ausschluß jeglichen „automatischen“ Wegfalls der Gesellschafterstellung. Die Wirkungen des faktisch vollzogenen Beitritts können nur dadurch und für die Zukunft beseitigt erden, daß der fehlerhaft-faktisch Beigetretene kündigt oder in einer „kündigungsähnlichen“ Weise den Willen zum Ausdruck bringt, wegen der Mängel seines Beitritts nicht mehr Gesellschafter sein zu wollen (Anschluß BGH, 1991-10-14, II ZR 212/90, NJW 1992, 1501).

Tatbestand

Auf Initiative des Beklagten zu 1) hin schlossen dieser und der Beklagte zu 2) am 16.2./13.4.1989 vor dem Notar D. einen Gesellschaftsvertrag über die Errichtung der Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
„D. GbR Sportzentrum G.“. Im Gesellschaftsvertrag heißt es u.a.:

„§ 2 … Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb eines noch zu vermessenden Grundstückes … sowie die Errichtung eines Sport-Centers in G. und Vermietung desselben. …

§ 3 … die Dauer der Gesellschaft ist unbeschränkt …

§ 5 … die vorgesehene Gesamtinvestitionssumme beläuft sich auf ca. 6,6 Mio. DM, so daß beabsichtigt ist, weitere Gesellschafter mit einem entsprechenden Zeichnungskapital aufzunehmen … an Gewinn und Verlust nehmen die Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligung teil …

§ 8 … zur Geschäftsführung und Vertretung der GbR ist berechtigt und verpflichtet: Herr Dr. E. …

§ 9 Gesellschafterversammlung: Einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen bedürfen folgende Beschlüsse: …

b) Änderungen des Gesellschaftsvertrages …“

Dem Beklagten zu 1) wurde später satzungsmäßig Vollmacht erteilt, Gesellschafter aufzunehmen.

Die Kläger waren Geschäftsführer der Firma „G. Massivhaus GmbH“; ihr erteilte die „D. GbR Sportzentrum G.“ den Auftrag, das Sportzentrum G. als Generalunternehmerin zu errichten.

Nachdem zwischenzeitlich weitere Gesellschafter beigetreten waren und die Generalunternehmerin ihre Arbeiten aufgenommen hatte, kam es im Sommer 1989 zu Zahlungsstockungen. Der Beklagte zu 1) schlug den Klägern vor, zur Wiederherstellung der Liquidität der „D. GbR Sportzentrum G.“ selbst Gesellschaftsanteile zu zeichnen. Die Kläger ließen am 27.9.1989 notarielle Beitrittserklärungen protokollieren. Am gleichen Tage schlossen sie – jeweils getrennt – privatschriftlich Zusatzvereinbarungen zur Beitrittserklärung, in welchen es u.a. heißt:

„Zwischen dem Beitretenden und der „D. GbR“ – vertreten durch Dr. E., … der Beitritt des Beitretenden zur GbR ist auflösend bedingt. Der Beitritt entfällt, wenn ab heute gerechnet weitere Gesellschafter mit einem Zeichnungskapital von 600 000 DM beigetreten sind.“

Bis zum Jahresende 1989 traten der Gesellschaft auch die Beklagten zu 25), 26) und 27) mit Anteilen von insgesamt 250 000 DM bei. Der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 28) erwarben – handelnd als „E./E. GbR“ eine Beteiligung zur Höhe von 1 600 000 DM.

Die Kläger haben beantragt festzustellen, daß sie nicht Mitgesellschafter der durch die Beklagten gebildeten D. GbR Sportzentrum G. sind, weil die auflösende Bedingung für ihren Eintritt eingetreten ist; festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, sie – die Kläger – von allen Verpflichtungen, die durch die GbR eingegangen worden sind, freizustellen. Randnummer15

Das LG hat die Klage abgewiesen.

Die von den Klägern eingelegte Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlich gestellten Anträge in nunmehr modifizierter Form und ergänzt durch Hilfsanträge weiterverfolgen, blieb ohne Erfolg.

Entscheidungsgründe

Zugunsten der Kläger kann weder festgestellt werden, daß sie von Anfang an nicht Mitgesellschafter der „D. GbR Sportzentrum G.“ gewesen seien – nunmehriger Hauptantrag zu Ziffer 1) – noch kann festgestellt werden, daß die Kläger zum 18.12. oder 29.12.1989 aus der Gesellschaft ausgeschieden seien – Hilfsantrag erster Hs. Ebensowenig ist die Feststellung begründet, daß die Beklagten die Kläger von in Zusammenhang mit dem Gesellschaftsverhältnis begründeten Verpflichtungen freizustellen hätten – Hauptantrag zu Ziffer 2) und Hilfsantrag zweiter Hs.

Der am 27.9.1989 erklärte – unstreitig durch den Beklagten zu 1) für die Gesellschaft angenommene – Beitritt der Kläger ist nicht deshalb rückwirkend – von Anfang an, neu formulierter Hauptantrag zu Ziffer 1) – unwirksam geworden, weil die in der Zusatzvereinbarung festgehaltene auflösende Bedingung eingetreten ist. Ohne daß geklärt werden müßte, ob der Beitritt zu einer im Geschäftsverkehr werbend tätigen Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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überhaupt unter eine Bedingung gestellt werden kann – solches könnte unvereinbar mit tragenden Grundsätzen des Gesellschaftsrechts sein – bleibt die Zusatzvereinbarung über eine auflösende Bedingtheit des Beitrittes jedenfalls deshalb ohne rechtliche Wirkung, weil der diese Zusatzvereinbarung für die Gesellschaft abschließende „Geschäftsführer“ – der Beklagte zu 1) – zur Abgabe einer dahingehenden (Annahme-)Erklärung nicht bevollmächtigt war.

Es mag unterstellt werden, daß – worüber sich die Parteien im Senatstermin einig waren – der Geschäftsführer – der Beklagte zu 1) – von den Gesellschaftern „satzungsmäßig“ bevollmächtigt worden war, neue Gesellschafter aufzunehmen, also im Namen der bisherigen Gesellschafter den Beitrittsvertrag mit Wirkung für die Gesellschaft abzuschließen. Die dahingehende Vollmacht reichte aber nicht über die Begründung einer gewöhnlichen Gesellschafterstellung, nicht über den durch (das Gesetz oder) den Gesellschaftsvertrag gezogenen Rahmen hinaus; der Vorbehalt rückwirkenden Ausscheidens war von der Vollmacht nicht umfaßt.

Der Beitritt zu einer Personengesellschaft ist ein den Gesellschaftsvertrag ändernder Akt (vgl. BGHZ 26, 237; NJW 1988, 1323; Palandt/Thomas, BGB, 53. Aufl., § 736 Rn. 7). Wird die im Ausgangspunkt allein der Gesamtheit der Gesellschafter zustehende Rechtsmacht, den Gesellschaftsvertrag zu ändern, auf einen Geschäftsführer übertragen, so zwingt die Bedeutung des der Aufnahme eines neuen Gesellschafters dienenden Akts – Grundlagengeschäft (Jauernig/Stürner, BGB, 6. Aufl., § 713 Rn. 3, 4) – dazu, die Vollmacht eng auszulegen; ungewöhnliche Formen der Aufnahme neuer Gesellschafter sind von der – wie hier – nicht weiter erläuternd ausgeprägten „gewöhnlichen Vollmacht“ nicht umfaßt.

Das gilt nicht nur für herkömmliche Personengesellschaften, welche dem Leitbild des Gesetzes – hier: §§ 705 ff BGB – entsprechend auf einer eher engen persönlichen Zusammenarbeit beruhen. Es gilt vielmehr auch für in der äußeren Form einer Personengesellschaft errichtete Publikumsgesellschaften – wie die von vornherein auf die Sammlung von Investitionskapital abzielende „D. GbR Sportzentrum G.“. Zwar kann zulässigerweise vor allem im Hinblick auf die Sicherung ihrer wirtschaftlichen Beweglichkeit im Rahmen einer Publikumsgesellschaft – welche der Größe ihrer Mitgliederzahl wegen nicht mehr auf einer engen persönlichen Zusammenarbeit aller Gesellschafter aufbaut – vom gesetzlich leitenden „Einstimmigkeitsprinzip“ und damit vom notwendigen Zusammenwirken aller Gesellschafter bei Änderungen des Gesellschaftsvertrages Abstand genommen werden (BGHZ 85, 358; NJW 1985, 973). Ob und in welchem Maß aber die Gesellschafter die zuvörderst bei ihnen liegende Befugnis, über den Inhalt des Gesellschaftsvertrages und so auch über die Aufnahme neuer Gesellschafter selbst zu bestimmen, an einen „Geschäftsführer“ abgeben, bleibt Sache der Gesellschafter. Über das Maß an Freiheiten, welches sie dem Geschäftsführer in Grundlagengeschäften zugestehen, entscheiden die Gesellschafter (durch die gesellschaftsvertraglich getroffenen Regelungen).

Da die Gesellschafter der „D. GbR Sportzentrum G.“ die – zumindest – ungewöhnliche Form der nur bedingten Aufnahme neuer Gesellschafter im Rahmen der dem Geschäftsführer erteilten Vollmacht nicht vorgesehen haben, erstreckte sich diese Vollmacht auf eine dahingehende Vereinbarung nicht.

Das Fehlen der notwendigen Vertretungsmacht des „Geschäftsführers“ kann auch nicht nach den Grundsätzen über die Duldungs- und die Anscheinsvollmacht ersetzt werden. Die diese Grundsätze tragenden Erfordernisse des Vertrauensschutzes (§ 242 BGB, BGH NJW 1962, 1003; Palandt/Heinrichs a.a.O., § 173 Rn. 9) sind im Rahmen gesellschaftsrechtlich-mitgliedschaftlicher Beziehungen verdrängt durch eine speziellere Ausprägung der allgemeinen Vertrauensschutzgesichtspunkte, nämlich durch die Grundsätze zur faktisch-fehlerhaften Gesellschaft, welche auch für die Folgen fehlerhaften Beitritts zur Gesellschaft Anwendung finden (BGH NJW 1988, 1323; 1992, 1502). Darauf wird im Fortgang dieses Urteils einzugehen sein. …

Ob Folge der Unwirksamkeit der „Zusatzvereinbarung“ die Unwirksamkeit des Beitritts- und Aufnahmevertrages als ganzer oder nur die Unwirksamkeit gerade der Vereinbarung über die auflösende Bedingung war, bedarf keiner Klärung: Im letzteren Fall ist dem ausdrücklich auf diese auflösende Bedingung abstellenden Klage-(Haupt)antrag zu 1) unmittelbar die sachliche Grundlage entzogen; im ersteren Fall griffen mit der Unwirksamkeit der Beitrittserklärung als ganzer die Grundsätze über die faktisch-fehlerhafte GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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mit der Folge ein, daß der Beitritt der Kläger nicht rückwirkend vernichtet, sondern nur mit Wirkung für die Zukunft vernichtbar ist; ein Wegfall der Beitrittsfolgen „von Anfang an“ ist ausgeschlossen.

Es gehört zu den gesicherten Bestandteilen des Gesellschaftsrechts, daß die Nichtigkeits- und Anfechtungsfolgen des bürgerlichen Rechts in der mit ihnen verknüpften Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Abschlusses des betroffenen Rechtsgeschäftes keine sinnvolle, tragfähige Grundlage für die Rechtsverhältnisse der Personengesellschaften enthalten; ein tatsächlich in Kraft gesetztes Gesellschaftsverhältnis erhält rechtliche Anerkennung, weil in ihm der Wille der Parteien zur gesellschaftlichen Verbundenheit zum Ausdruck gekommen ist und die in der werbenden gesellschaftlichen Zusammenarbeit geschaffenen Fakten – sowohl was das Verhältnis der Gesellschafter untereinander angeht, als auch, was deren Verhältnis nach außen betrifft – nicht sinnvoll rückwirkend „aus der Welt geschafft“ werden können (BGHZ 3, 287 f, 291; 55, 8; 63, 344). Dieser Gedankengang ergreift nicht nur die Folgen fehlerhafter Errichtung der Gesellschaft, sondern ebenso die Folgen fehlerhaften Beitritts neuer Gesellschafter (BGHZ 26, 337; NJW 1992, 1502).

Die Rechtsbeziehungen der Kläger zu den anderen Gesellschaftern der „D. GbR Sportzentrum G.“ sind nach den Regeln über die faktisch-fehlerhafte GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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zu beurteilen, weil ihr – der Kläger – Beitritt tatsächlich vollzogen worden ist; es sind „Rechtstatsachen geschaffen worden …, an denen die Rechtsordnung nicht vorbeigehen kann“ (BGH NJW 1992, 1502). Denn der Beitritt der Kläger wurde unter dem ganz wesentlichen Aspekt der Miteigentümerschaft an dem von der Gesellschaft erworbenen Grundstück im Grundbuch gewahrt. Die Kläger duldeten auch bis zu ihrem ersten „Protest“ mit Schreiben ihres RA H. vom 12.3.1991, daß der „Geschäftsführer“ – der Beklagte zu 1) – für die Gesamtheit der Gesellschafter und damit auch für sie selbst handelte, die bauliche Errichtung des Sportzentrums weiter förderte und neue Gesellschafter – die Beklagten zu 25) – 29) – aufnahm. Nahe liegt auch, daß der „Umfang“ des bisherigen Gesellschafterbestandes und damit auch die Gesellschafterstellung der Kläger selbst nicht ohne jeden Einfluß auf den Beitrittsentschluß der später hinzugekommenen Gesellschafter gewesen sein dürfte.

Folge der auf den Grundsätzen zur faktisch-fehlerhaften Gesellschaft beruhenden rechtlichen Anerkennung der Wirkungen des Beitritts der Kläger ist der Ausschluß jeglichen „automatischen“ Wegfalls der Gesellschafterstellung. Die Wirkungen des faktisch vollzogenen Beitrittes können nur dadurch und nur für die Zukunft beseitigt werden, daß der fehlerhaft-faktisch Beigetretene kündigt oder in einer „kündigungsähnlichen“ Weise den Willen zum Ausdruck bringt, wegen der Mängel seines Beitrittes nicht mehr Gesellschafter sein zu wollen (BGHZ 55, 8; NJW 1992, 1502). …

Die Kläger können auch nicht die mit Hauptantrag zu Ziffer 2) begehrte Feststellung dessen verlangen, daß sie von allen durch die Gesellschaft begründeten Verpflichtungen freizustellen seien. Denn dem dahingehenden Feststellungsantrag ist mit dem Mangel der Begründetheit des die „Mitgliedschaftsfrage“ betreffenden Hauptantrages zu Ziffer 1) die sachliche Grundlage entzogen. …

Auch die mit „Haupt-Hilfsantrag“ zum zweiten Hs. des Klageantrages zu Ziffer 3) begehrte Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zur Freistellung der Kläger in Ansehung aller während der Zeit ihrer Mitgliedschaft begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft kann nicht getroffen werden. Denn die zur Begründung dieses Begehrens herangezogene Zusicherung des „Geschäftsführers“ der Gesellschaft, die Kläger würden wegen der auflösenden Bedingtheit ihres Beitrittes von jeder Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft entlastet, wurde nicht wirksam abgegeben. Der „Geschäftsführer“ war nämlich durch die ihm erteilte Vollmacht zur Aufnahme neuer Gesellschafter nicht dazu ermächtigt, Gesellschafter nur auflösend bedingt, gleichsam nur dem äußeren Anschein nach aufzunehmen. Das ist oben im einzelnen ausgeführt.

Auch die im „Hilfs-Hilfsantrag“ zu Ziffer 3) zweiter Hs. begehrte Feststellung, die Kläger seien mit Wirkung vom Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft an freizustellen, ist nicht auszusprechen. Dieses Begehren ist in sich sinnlos. Abgesehen davon, daß mit der Unbegründetheit der bestimmte Zeitpunkte eines Ausscheidens betreffenden Anträge zur „Mitgliedschaftsfrage“ keine sachliche Anknüpfung mehr für einen Zeitpunkt des Ausscheidens besteht, trägt der „Hilfs-Hilfsantrag“ auch aus folgenden Gründen keinen Sinn: Sind die Kläger nämlich zu irgendeinem Zeitpunkt aus der Gesellschaft ausgeschieden, dann haften sie ohnedies nicht für von nun an begründete Verbindlichkeiten; Freistellungsverpflichtungen der verbliebenen Gesellschafter können sich für bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens begründete Verbindlichkeiten ergeben – § 738 I BGB -, nicht aber für solche Verbindlichkeiten, die seit dem Zeitpunkt des Ausscheidens begründet werden.

Schlagworte: fehlerhafte Gesellschaft, fehlerhafter Beitritt