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OLG Frankfurt, Urteil vom 16. Dezember 1993 – 6 U 190/93

§ 1 UWG, § 77 Abs 2 AktG

1. Wirken bei einer wettbewerbswidrigen Handlung (hier: einer Abwerbungsaktion von Mitarbeitern) verschiedene Beteiligte mit, so kann der Unterlassungsanspruch gegen alle an der Aktion Beteiligten gerichtet werden, insbesondere auch gegen Vorstandsmitglieder als Organe einer Aktiengesellschaft. Schuldner eines Beseitigungsanspruchs ist aber nur derjenige Beteiligte, der die Rechtsmacht hat, die Folgenbeseitigung selbst durchzuführen (hier: Das Beschäftigungsverhältnis der abgeworbenen Personen so abzuändern, daß der Störzustand beseitigt wird).

2. Bei einer Aktiengesellschaft kommt es hierfür nicht auf die Möglichkeit der in Anspruch genommenen Vorstandsmitglieder an, die Gesellschaft nach außen zu vertreten; vielmehr ist der Beseitigungsanspruch gegen die Gesellschaft zu richten, weil sonst die Vorschrift des AktG § 77 Abs 2 umgangen würde, wonach durch Satzungs- und Geschäftsordnungsbestimmungen eine Entscheidung gegen die Mehrheit der Vorstandsmitglieder nicht getroffen werden kann. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob sich die in Anspruch genommenen Vorstandsmitglieder im Vorstand durchsetzen könnten.

Tatbestand

Mit dem Eilbegehren wollen die Antragstellerinnen ein auf ein Jahr befristetes Beschäftigungsverbot bezüglich der Herren A., Al., Au., G., Gu., P. und V. durchsetzen, die derzeit bei der Firma V. AG beschäftigt sind und bis zum 22. 3. 1993 bei den Antragstellerinnen beschäftigt waren. Dieses Eilbegehren war in erster Instanz zunächst gegen die Firma V. AG gerichtet. Mit Schriftsatz vom 5.5.1993 wurde das gegen die Firma V. AG gerichtete Eilbegehren zurückgenommen und gleichzeitig gegen den Vorstandsvorsitzenden der Firma V. AG, den Antragsgegner zu 1, und den Antragsgegner zu 2 gerichtet. Der Antragsgegner zu 2 stand bis zum l5.3.1993 ebenfalls in den Diensten der Antragstellerinnen und war zuletzt Chef des Gesamteinkaufs der Antragstellerinnen. Im März 1993 wechselte er überraschend zur Volkswagen AG. Dort wurde er zum Vorstandsmitglied und Leiter der Abteilung „Produktoptimierung und Beschaffung“ bestellt. Die bis zum 22.3.1993 bei den Antragstellerinnen beschäftigten und von dem beantragten Beschäftigungsverbot betroffenen Herren sind bei der V. AG in der vom Antragsgegner zu 2 geführten Abteilung in maßgeblichen Positionen eingesetzt. Randnummer2

Die Antragstellerinnen haben im wesentlichen vorgetragen, der Übertritt der genannten Herren beruhe auf umfangreichen Abwerbungsversuchen der Firma V. AG in Zusammenarbeit mit der Frankfurter Personalberatungsfirma B.. Gegen die Firma V. AG und den Antragsgegner zu 2 ist deswegen im Parallelverfahren (LG Frankfurt 2/6 O 222/93) eine einstweilige Verfügung ergangen, durch die den Antragsgegnern untersagt worden ist, Mitarbeiter der Antragstellerinnen planmäßig abzuwerben. Auf den Beschluß des Landgerichts vom 2.4.1993 im Parallelprozeß (Bl. 74 f d.A. 2/6 O 222/93) wird Bezug genommen; Widerspruch gegen diesen Beschluß ist bislang nicht eingelegt worden. Die Antragstellerinnen haben ferner vorgetragen, die Abgeworbenen hätten sich vor ihrem Wechsel in den Besitz von Geschäftsgeheimnissen und umfangreichen know-hows versetzt; diese Geschäftsgeheimnisse sowie dieses know-how würden nun bei der Firma Volkswagen AG in rechtswidriger Weise verwertet, wodurch die Firma V. in der Lage sei, schlagartig einen Entwicklungsrückstand auszugleichen. Dadurch seien den Antragstellerinnen bereits enorme Schäden entstanden; weitere Schäden könnten nur durch das beantragte Beschäftigungsverbot vermieden werden. Randnummer3

Die Antragstellerinnen haben beantragt, Randnummer4

den Antragsgegnern bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, in der Zeit bis zum 31. März 1994 Randnummer5

W. A., J. Al., H. Au., P. G., Jo. Gu., R. P., A. V. Randnummer6

als gesetzliche Vertreter, Arbeitnehmer oder freie Mitarbeiter mit Aufgaben des Einkaufs und der Materialsteuerung bei der V. AG zu beschäftigen oder durch der V. AG verbundene Unternehmen, insbesondere die A. AG, die S. S.A. oder die Sk. s.a. beschäftigen zu lassen. Randnummer7

Die Antragsgegner haben beantragt, Randnummer8

den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Randnummer9

Die Antragsgegner haben die Auffassung vertreten, das Eilbegehren sei unzulässig, da sich ein Beschäftigungsverbot im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht durchsetzen lasse, jedenfalls seien sie nicht passiv legitimiert und nach dem geltenden Aktienrecht auch nicht in der Lage, einem antragsgemäßen Verbot nachzukommen; Arbeitgeber der vom Antrag erfaßten Mitarbeiter sei die Firma V. AG. Im übrigen haben die Antragsgegner vorgetragen, die im Antrag genannten Herren seien nicht abgeworben worden, sondern aus freien Stücken und aus Verbundenheit mit dem Antragsgegner zu 2 zur Firma V. AG gewechselt; irgendwelche Betriebsgeheimnisse hätten sich die zu V. Übergewechselten nicht verschafft, derartige Geheimnisse oder sonstige Unterlagen würden bei V. auch nicht verwertet. Randnummer10

Mit Urteil vom 26.5.1993, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird und das den Antragstellerinnen am 17.6.1993 zugestellt worden ist, hat das Landgericht das Eilbegehren zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 19.7.1993 eingegangene und am 17.8.1993 begründete Berufung der Antragstellerinnen. Randnummer11

Mit der Berufung ergänzen und vertiefen die Antragstellerinnen ihr Vorbringen zu den behaupteten Wettbewerbsverstößen und machen insbesondere geltend, daß die Antragsgegner als Störer auch für den mit dem Eilbegehren geltend gemachten Anspruch haften würden. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer12

Die Antragstellerinnen beantragen mit der Berufung, Randnummer13

das angefochtene Urteil abzuändern und den Antragsgegnern bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, Randnummer14

auf die Dauer eines Jahres, beginnend mit der Zustellung des in dem vorliegenden Verfahren ergehenden Berufungsurteils, Randnummer15

W. A., J. Al., H. Au., P. G., Jo. Gu., R. P., A. V. Randnummer16

als gesetzliche Vertreter, Arbeitnehmer oder freie Mitarbeiter mit Aufgaben des Einkaufs und der Materialsteuerung bei der V. AG zu beschäftigen oder durch der V. AG verbundene Unternehmen, insbesondere die A. AG, die S. S.A. oder die Sk. s.a. beschäftigen zu lassen. Randnummer17

Die Antragsgegner beantragen, Randnummer18

die Berufung zurückzuweisen. Randnummer19

Die Antragsgegner verteidigen das angefochtene Urteil und bestreiten weiterhin die ihnen vorgeworfenen Wettbewerbsverstöße. Sie vertreten vor allem weiterhin die Auffassung, daß das Eilbegehren nicht zulässig und sie für den geltend gemachten Anspruch nicht passiv legitimiert seien. Wegen der Einzelheiten ihres Sachvortrags wird auf die in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Es kann dahingestellt bleiben, ob die behaupteten Wettbewerbsverstöße vorliegen und welche Rechtsfolgen aus ihnen abzuleiten sein könnten, denn das von den Antragstellerinnen begehrte Beschäftigungsverbot kann jedenfalls nicht gegen die Antragsgegner durchgesetzt werden; sie sind für den geltend gemachten Anspruch nicht passiv legitimiert.Randnummer21

1. Das Landgericht ist in dem angefochtenen Urteil zutreffend davon ausgegangen, daß das Verfügungsbegehren zulässig ist.Randnummer22

Allerdings ist, wie die Antragsgegner vorgetragen haben, die Frage, ob und in welchen Fällen die Durchsetzung eines Beschäftigungsverbots im Wege der einstweiligen Verfügung zulässig ist, nicht abschließend geklärt (vgl. Stein-Jonas- Grunsky, ZPO 20. Aufl., vor § 935 ZPO Rdn. 48 einerseits, Rdn. 68 andererseits jew.m.Nachw.; Zöller-Vollkommer, ZPO 18. Aufl., § 940 ZPO Rdn. 8 Stichwort „Arbeitsrecht“; Baumbach-Hefermehl, UWG 17. Aufl., § 1 UWG Rdn. 596 a.E. und § 25 UWG Rdn. 5). Den Antragsgegnern ist auch darin zu folgen, daß es sich bei einem aus wettbewerbswidrigen Abwerbungshandlungen hergeleiteten Beschäftigungsverbot um einen Anspruch auf Schadensersatz in der Form der Naturalrestitution handelt, der der Beseitigung eines durch rechtswidrige Abwerbung erzielten Wettbewerbsvorsprungs dient (BGH GRUR 1976, 306 ff, 307 – Baumaschinen; v.Gamm, Wettbewerbsrecht 5. Aufl., Kap. 33, Rdn. 28; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche 6. Aufl., Kap. 33 Rdn. 13; Baumbach-Hefermehl, aaO, § 1 UWG Rdn. 596). Auch wenn die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen im einstweiligen Verfügungsverfahren regelmäßig unzulässig ist, weil das Begehren auf eine endgültige Befriedigung des Gläubigers und nicht auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtet ist, so ist doch anerkannt, daß auf Erfüllung gerichtete einstweilige Verfügungen (Leistungsverfügungen) insbesondere im Wettbewerbsrecht zulässig sein können. Im Unterschied zu der auf die Sicherung eines Anspruchs gerichteten Sicherungsverfügung (§ 935 ZPO) sieht § 940 ZPO ausdrücklich die einstweilige Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses (Regelungsverfügung) für den Fall vor, daß der Antragsteller gegen den Antragsgegner einen Anspruch hat, dessen Realisierung ohne die einstweilige Verfügung gefährdet wäre (vgl. Stein-Jonas-Grunsky, aaO, vor § 935 ZPO Rdn. 29).Randnummer23

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Senat bereits mehrfach ausgesprochen, daß in engen Grenzen Beseitigungsansprüche auch im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemacht und zugesprochen werden können (vgl. Traub, Wettbewerbsrechtliche Verfahrenspraxis, OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Ziff. 3.8 m.Nachw.). Für den Anspruch auf Beseitigung eines durch wettbewerbswidrige Abwerbung von Arbeitnehmern gerichteten Verfügungsbegehrens gilt grundsätzlich nichts anderes. Für die Zulässigkeit des Eilbegehrens auch in diesen Fällen spricht, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diese Form des Schadensersatzes dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn infolge der Veränderung der Verhältnisse auf seiten des Geschädigten oder auf seiten des Schädigers das Ziel der Naturalrestitution nicht mehr erreicht werden kann, etwa weil sich das geschädigte Unternehmen verändert hat oder durch Zeitablauf eine Verfestigung des abwerbenden Unternehmens eingetreten ist, der Störzustand durch ein Beschäftigungsverbot also nicht mehr abgewendet werden kann und der Verletzte deshalb auf die Liquidierung des Schadens zu verweisen ist (BGH GRUR 1976, 306 ff, 307 – Baumaschinen m. Anm. Klaka). Droht ein solcher Rechtsverlust durch Zeitablauf, so läuft die Verweisung auf das ordentliche Verfahren auf die Verweigerung effektiven Rechtsschutzes hinaus; unter solchen besonderen Umständen kann daher auch ein Beschäftigungsverbot im einstweiligen Verfügungsverfahren zulässig sein (vgl. v.Gamm, aaO, Kap. 33, Rdn 29; Baumbach-Hefermehl, aaO, § 25 UWG Rdn. 5).Randnummer24

Im Streitfall droht den Antragstellerinnen ihrem Vorbringen zufolge ein solcher irreparabler Schaden, so daß angesichts der behaupteten besonderen Umstände das Eilbegehren zulässig ist.Randnummer25

2. In der Sache selbst ist die Berufung allerdings unbegründet, weil die Antragsgegner nicht persönlich auf Beseitigung des durch den behaupteten Wettbewerbsverstoß entstandenen angeblichen Störzustandes in Anspruch genommen werden können; sie sind nicht passiv legitimiert. Sofern der mit dem Verfügungsbegehren geltend gemachte Anspruch bestehen würde, könnte er allenfalls gegen die V. AG durchgesetzt werden. Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die im Verfügungsantrag bezeichneten Personen nicht Arbeitnehmer des Antragsgegners zu 1 oder des Antragsgegners zu 2, sondern Arbeitnehmer der V. AG sind.Randnummer26

Soweit die Antragstellerinnen die Auffassung vertreten, die Antragsgegner hätten die fraglichen Mitarbeiter wettbewerbswidrig abgeworben und würden deshalb deliktsrechtlich auf Beseitigung des Störzustandes haften, verkennen sie den Umfang der Deliktshaftung der Antragsgegner.Randnummer27

Sieht man von punktuellen Regelungen in Spezialgesetzen wie etwa der Abgabenordnung oder der Ausfallhaftung nach § 93 Abs. 5 AktG ab, so enthalten die einschlägigen Gesetze hinsichtlich der persönlichen Haftung gesetzlicher Vertreter für die im Geschäftsbetrieb der Gesellschaft begangenen Wettbewerbsverstöße und Verletzungen von Immaterialgüterrechten keine Vorschrift, die eine Außenhaftung des gesetzlichen Vertreters begründet. Aus der bloßen Existenz einer Gesellschaft mit rechtlich zulässigem Gesellschaftszweck trifft den Geschäftsführer daher keine Haftung als Handlungsstörer (Klaka, GRUR 1988, 729 ff, 730). Das schließt allerdings die haftung des gesetzlichen Vertreters für eigenes deliktisches Verhalten nicht aus. Hat der gesetzliche Vertreter selbst den Wettbewerbsverstoß begangen, so haftet er auch persönlich auf Unterlassung. Hatte der gesetzliche Vertreter von dem im Geschäftsbetrieb der Gesellschaft begangenen Wettbewerbsverstoß keine Kenntnis, so haftet er nicht als Handlungsstörer unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr, wohl aber unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr von dem Zeitpunkt an, in dem er Kenntnis von dem Wettbewerbsverstoß erhält (BGH GRUR 1986, 248 ff, 251 – Sporthosen; st. Rspr.). Grund der haftung des gesetzlichen Vertreters im zuletzt genannten Fall der Erstbegehungsgefahr ist der Gesichtspunkt, daß der gesetzliche Vertreter im Zeitpunkt der Kenntnis vom Wettbewerbsverstoß die Möglichkeit und Verpflichtung hat, Wettbewerbsverstöße zu unterbinden und fremde absolute Rechte zu respektieren und daher sein Weisungsrecht auf Unterlassung auszuüben (BGH aaO; vgl. auch Klaka, aaO, S. 732). Diese Unterlassungshaftung gesetzlicher Vertreter ist weitgreifend; sie erstreckt sich bei einem mehrköpfigen Geschäftsführergremium in Fällen außergewöhnlicher und aus dem Rahmen fallender geschäftlicher Tätigkeiten über den Bereich des Ressorts des Mitgeschäftsführers hinaus (BGH GRUR 1980, 242 ff, 245 – Denkzettel-Aktion; zum Ganzen Baumbach-Hefermehl, aaO, Einl. UWG Rdn. 329 m.w.Nachw.). Für die gesetzlichen Vertreter der Aktiengesellschaft gelten die dargelegten Grundsätze wie für alle übrigen gesetzlichen Vertreter (vgl. Kölner-Komm. zum AktG 2. Aufl., § 93 Rdn. 185 m.Nachw.). Einen auf Unterbindung weiterer Abwerbungen gerichteten Unterlassungsanspruch haben die Antragstellerinnen im vorliegenden Verfahren aber nicht geltend gemacht, er ist Gegenstand des parallelen einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Landgericht.Randnummer28

Bezüglich des hier streitigen Beseitigungsanspruchs ist anerkannt, daß sich nicht nur der Unterlassungsanspruch, sondern auch der wettbewerbsrechtliche Beseitigungsanspruch gegen den Störer richtet und daß der Störerbegriff beim Beseitigungsanspruch in gleicher Weise weit zu fassen ist wie beim Unterlassungsanspruch. Der Störzustand, um dessen Beseitigung es geht, muß allerdings ein solcher sein, den der auf Beseitigung in Anspruch genommene Schuldner aufrechterhält und dessen Beseitigung von seinem – des Schuldners – Willen abhängt (vgl. Teplitzky, aaO, Kap. 23 Rdn. 4 m.Nachw.; zum parallelen Problem der Vollstreckung von Unterlassungstiteln vgl. Rheineck, WRP 1992, 753 ff). Die Möglichkeiten, einen persönlich auf Unterlassung des Wettbewerbsverstoßes oder der Immaterialgüterrechtsverletzung haftenden Mitgeschäftsführer neben der Unterlassung auch auf Beseitigung eines durch die Rechtsverletzung geschaffenen Störzustandes in Anspruch zu nehmen, finden daher an den rechtlichen Möglichkeiten des gesetzlichen Vertreters, die zur Beseitigung des Störzustandes erforderlichen Maßnahmen in eigener Verantwortung und aus eigener Rechtsmacht vorzunehmen, ihre Grenze. So kann etwa der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Einmann-GmbH neben der Unterlassung eines unzulässigen Firmengebrauchs auch auf Löschung der FirmaBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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im Handelsregister in Anspruch genommen werden, nicht aber der Geschäftsführer einer GmbH, der dazu eines Gesellschafterbeschlusses bedarf (Klaka, aaO, S. 733). Die Löschung liegt jenseits der Verfügungsmacht des Geschäftsführers, der nicht Gesellschafter-Geschäftsführer der Einmann-GmbH ist, so daß die Klage gegen die Gesellschaft zu richten ist, die allein die rechtliche Verfügungsmacht zur Beseitigung des Störzustandes hat und deshalb auch Schuldner des Beseitigungsanspruchs ist.Randnummer29

Die gleichen Grundsätze gelten im Streitfall. Unterstellt man das Vorbringen der Antragstellerinnen als richtig, so sind der Antragsgegner zu 2 und die im Antrag genannten weiteren Personen im Zusammenwirken von Vorstand und Aufsichtsrat der V. AG mit einer Personalberatungsfirma den Antragstellerinnen gezielt abgeworben worden, wobei sich der Antragsgegner zu 2 an der Abwerbung weiterer Mitarbeiter intensiv beteiligt haben soll. Wirken an einer solchen Abwerbungsaktion verschiedene Beteiligte zugunsten eines Dritten mit, so kann zwar der Unterlassungsanspruch gegen alle an der Aktion Beteiligten gerichtet werden, Schuldner des Beseitigungsanspruchs ist aber nur derjenige Beteiligte, der die Abgeworbenen tatsächlich beschäftigt und daher auch die Rechtsmacht hat, das Beschäftigungsverhältnis aufzuheben oder – wie im Streitfall beantragt – durch Zuweisung eines anderen Aufgabengebiets so abzuändern, daß der Störzustand beseitigt wird.Randnummer30

Wie die – bestrittene – Darstellung der Abwerbungsaktion durch die Antragstellerinnen zeigt, soll es sich bei ihr um eine gezielte und auf die Reorganisation eines ganzen Unternehmensteils gerichtete Aktion gehandelt haben, in die neben dem Vorstand der Volkswagen AG auch deren Aufsichtsrat einbezogen gewesen sein soll, also um eine – nach dem bestrittenen Vorbringen der Antragstellerinnen – in der Gesamtverantwortung von Vorstand und Aufsichtsrat durchgeführte Maßnahme der V. AG. Unterstellt man dieses Vorbringen als richtig, so handelt es sich bei der fraglichen Aktion wie bei der Frage, ob der durch sie geschaffene Störzustand beseitigt werden kann, um eine Frage, die in Gesamtverantwortung des Vorstands nach § 77 Abs. 1 AktG entschieden worden ist und zu entscheiden sein wird, die also weder der Antragsgegner zu 1 noch der Antragsgegner zu 2 allein oder zusammen entscheiden können; ihnen fehlt die erforderliche rechtliche Verfügungsmacht, dem Beseitigungsbegehren nachzukommen. Wie im Falle der Löschung von Kennzeichnungsrechten ist Schuldner einer solchen Beseitigungsanspruchs derjenige, der die Rechtsmacht hat, den störenden Zustand zu beseitigen.Randnummer31

Für ihre gegenteilige Rechtsauffassung können sich die Antragstellerinnen auch nicht auf den Umstand berufen, daß die V. AG nach ihrer Satzung durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied und einen Prokuristen vertreten wird (§ 7 Satzung der V. AG). Wie die Rücknahme des ursprünglich gegen die V. AG gerichteten Verfügungsbegehrens unter gleichzeitiger Inanspruchnahme der Antragsgegner zeigt, richtet sich das Verfügungsbegehren nicht mehr gegen den Schuldner des Beseitigungsanspruchs, die V. AG, sondern gegen die Antragsgegner persönlich. Mit dem Hinweis auf die Vertretungsregelung nach § 78 AktG in § 7 der Satzung der V. AG verkennen die Antragstellerinnen daher, daß durch Vertretungsregelungen im Sinne des § 78 AktG, die vom Grundsatz der Vertretung durch sämtliche Vorstandsmitglieder abweichen, die zwingende Vorschrift des § 77 Abs. 2 AktG nicht umgangen werden kann, nach der durch Satzungs- und Geschäftsordnungsbestimmungen eine Entscheidung gegen die Mehrheit der Vorstandsmitglieder nicht eröffnet werden kann. Aus den von den Antragstellerinnen in Bezug genommenen Satzungsbestimmungen läßt sich daher auch nicht herleiten, die mit dem Beseitigungsanspruch begehrten Maßnahmen lägen innerhalb der Kompetenzen und damit der rechtlichen Möglichkeiten der Antragsgegner. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob sich die Antragsgegner möglicherweise faktisch durchsetzen und den Gesamtvorstand in der Weise beeinflussen können, einem im Urteilsverfahren angeordneten Beschäftigungsverbot nachzukommen. Ob das Verfügungsbegehren möglicherweise gleichzeitig gegen die V. AG und einzelne Vorstandsmitglieder gerichtet werden könnte, braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden, da das Eilbegehren gegen die Gesellschaft zurückgenommen worden ist.Randnummer32

3. Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Schlagworte: Abwerbeverbot, Abwerbung, Gezielte Behinderung, Mitbewerber gezielt behindert, nachvertragliches Abwerbeverbot, UWG § 4 Nr. 4