§ 133 BGB, § 157 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 133 Abs 1 InsO, § 143 Abs 1 InsO
1. Einer (insolventen) Aktiengesellschaft, einer Konzernobergesellschaft, die zwei 100%igen Tochtergesellschaften im Rahmen von Gewinnabführungsverträgen zum Verlustausgleich verpflichtet war, steht kein Schadensersatzanspruch gegen die sie im letzten Jahr vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Sanierung beratende Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gem. § 280 Abs. 1 BGB wegen eines unterbliebenen Hinweises auf eine Insolvenzreife zu, wenn wegen einer Stundung der Verlustausgleichsansprüche eine Zahlungsunfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vorlag.
2. Für die Pflichten des Beraters aus einem im Zusammenhang mit einer Unternehmenssanierung geschlossenen Beratungsvertrag besteht keine gesetzliche Regelung. Daher ist für Art und Umfang der Pflichten des Sanierungsberaters ausschließlich das im Wege der Vertragsauslegung anhand der dienstvertraglichen Vereinbarungen zu ermittelnde Pflichtenprogramm maßgebend.
3. Bestand danach insgesamt keine Verpflichtung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, das Bestehen von Insolvenzgründen zu prüfen, die sich aus einer konzernrechtlichen Unzulässigkeit der im Konzern herrschenden Praxis einer Stundung von Verlustausgleichsansprüchen bis zu einer späteren Verrechnung ergeben könnten, kann der Berater hierfür auch nicht haftbar gemacht werden.
4. Die Honorarzahlungen an die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unterliegen hier jedoch ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Vorstandes von dem Sanierungskonzept (Übergabezeitpunkt) der Insolvenzanfechtung, weil sich die Überschuldung aus einem entsprechenden Hinweis ergab. Zum Zeitpunkt der Zahlungen war dem Vorstand des Konzerns damit bekannt, dass die „notwendige Finanzierung der weiteren Geschäftstätigkeit nicht mehr gesichert“ gewesen ist. Demzufolge wurde durch die Honorarzahlungen eine Benachteiligung der anderen Gläubiger bewirkt, da die gezahlten Beträge zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nicht mehr zur Verfügung standen.
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