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OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 17.07.2007 – 5 U 229/05

AktG § 131Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
AktG
AktG § 131
, 241, 243, 246; HGB § 319

Eine Satzungsdurchbrechung, also eine Nichtanwendung einer Satzungsregelung im Einzelfall, ist – im Aktienrecht – eine Satzungsverletzung i.S.d. § 243 Abs.1 AktG und damit rechtswidrig, auch wenn sie nicht zustandsbegründend, sondern nur punktuell wirkt (ganz h.M, vgl. MüKo/Stein, § 179 Rz.39 m.w.N. in Fn. 98), sofern nicht das gesetzliche Satzungsänderungsverfahren eingehalten wird. Der nicht zur Hauptversammlung erschienene Aktionär muss sich darauf verlassen können, dass die Entscheidungen im Rahmen der Satzung erfolgen, über deren Einschränkungen er mit der Bekanntmachung der Tagesordnung zu informieren gewesen wäre (§ 124 Abs.4 Satz 1 AktG).

Schlagworte: Aktienrecht, Aktionär, Beschlussmängel, Hauptversammlung, Satzungsdurchbrechung