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OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 17.08.2011 – 13 U 100/10

AktG §§ 93, 112

1. Der unternehmerische Ermessensspielraum des AG-Vorstandes erlaubt ein Handeln gegen die Interessen eines (Haupt-)Aktionärs der AG.

2. Erklärt im Laufe des Prozesses der AG gegen einen vormaligen Vorstand des Aufsichtsrats, er – der Aufsichtsrat – trete in den Prozess ein und genehmige die bisherige Prozessführung durch den Vorstand, ist der Vertretungsmangel geheilt.

Schlagworte: Aktienrecht, Aufsichtsrat, Vorstand