§ 38 GmbHG, § 940 ZPO
Den die Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers betreibenden Gesellschaftern ist es in dringenden Fällen aus eigenem Recht gestattet, eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt zu erwirken, dem Geschäftsführer bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Gesellschafterversammlung über die Abberufung beschließen kann, die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft zu verbieten.
Der Senat teilt die Auffassung, daß es in Eilfällen, in denen einstweiliger RechtsschutzBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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schon vor einer Beschlußfassung durch die Gesellschafterversammlung erforderlich ist, auch den die Abberufung betreibenden Gesellschaftern gestattet ist, den Verfügungsantrag aus eigenem Recht anzubringen (Lutter/Hommelhoff, 14. Aufl. 1995, § 38 GmbHG Rn. 5; noch weitergehend: Baumbach/Hueck, 16. Aufl. 1996, § 38 GmbHG Rn. 35a). Anderenfalls könnte gerade in Fällen, in denen es dringend einer vorläufigen Regelung bedarf, kein Rechtsschutz erlangt werden, bevor die Gesellschafterversammlung als Beschlußorgan der Gesellschaft ordnungsgemäß zusammentreten kann. Wie weit sich eine auf diesem Wege ergangene einstweilige Verfügung Wirkungen beimessen darf, ist hier nicht abschließend zu entscheiden, weil das Landgericht das Verbot bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Gesellschafter über die Abberufung des Beklagten beschließen konnten, begrenzt hat, und dagegen keine Bedenken bestehen. Die Verhängung eines Geschäftsführungs- und Vertretungsverbots ist auch bei einem Alleingeschäftsführer jedenfalls für kurze Zeit bis zum baldigen Zusammentritt der Gesellschafterversammlung rechtlich möglich (vgl. BGHZ 86, 177, 183).
Schlagworte: Aktivlegitimation, einstweilige Verfügung, Einstweiliger Rechtsschutz gegen Geschäftsführungsmaßnahmen, Einstweiliger Rechtsschutz im Abberufungsstreit, Gesellschafter, Gesellschafterklage, Unterlassung rechtswidriger Geschäftsführung, Unterlassung und actioprosocio, Untersagung der Geschäftsführung und Vertretung bis zur Eintragung im Handelsregister, Vorläufige Untersagung der Geschäftsführung vor und bis zum Abberufungsbeschluss, Vorläufige Verhinderung der Beschlussfassung