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OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.03.2013 – 5 U 220/12

GmbHG §§ 16, 40

1. Die Aufnahme einer Person in die Gesellschafterliste ist materiell unwirksam, wenn die zugrunde liegende Abtretungsvereinbarung unwirksam ist (vgl. für einen solchen Fall auch BGH, GmbHR 2010, 918; zum Ganzen die Nachweise bei Roth/Altmeppen, GmbHG 7. Aufl. [2012), § 15 Rn. 17).

2. Die Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen ist unwirksam, wenn die Anteile in der Abtretungsurkunde nicht hinreichend bestimmt bezeichnet werden. Es reicht nicht aus, wenn lediglich eine historische Zuordnung der Anteile in der Reihenfolge der Nennung der Gesellschafter in der Gesellschafterliste des Geschäftsführers erfolgt. Vielmehr muss sich eindeutig ergeben, welcher der übernommenen (hier nominell gleichen) Geschäftsanteile – insbesondere haftungsmäßig -welcher Person zuzuordnen ist.

3. Nach der Rechtsprechung haben Voreinzahlungen auf künftige Kapitalerhöhungen nur unter bestimmten engen Voraussetzungen Tilgungswirkung (etwa BGH NZG 2007, 23 f. und Zöllner in Baumbach/Hueck, 19. Aufl. [2010], § 56 a Rn. 9 f.). Voraussetzung ist jedoch, dass der eingezahlte Betrag im Zeitpunkt der Beschlussfassung im Gesellschaftsvermögen als solcher noch zweifelsfrei vorhanden ist und die Zahlung eindeutig und für Dritte erkennbar mit dem Zahlungszweck der Kapitalerhöhung verbunden wurde (BGH NZG 2004, 515; NZG 2007, 23).

4. Der Geschäftsführer der Gesellschaft (und erst recht der Insolvenzverwalter) kann eine unrichtige bzw. für unrichtig gehaltene Liste grundsätzlich nicht  selbst ändern (vgl. Zöllner/Noack, [19. Aufl.], § 40 Rn. 38 m. w. N.); eine solche Veränderung der Liste ist durch ihn vielmehr nur bei mitgeteilten und nachgewiesenen Veränderungen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 GmbHG n.F.) vorzunehmen.

5. Eine Veränderung der Liste auf Mitteilung erfolgt nur, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht davon betroffen ist (formelles Konsensprinzip); dies ist bei einer unwirksamen Abtretung unter den Parteien des Veräußerungsgeschäfts zu klären (hier durch Klage auf Zustimmung gegen die Veräußerin auf Zustimmung; vgl. zum Ganzen: Zöllner/Noack, a.a.O., § 40 Rn. 20).

Schlagworte: Austragung aus der Gesellschafterliste, Bei inhaltlichen Fehlern der Gesellschafterliste, Erwerb von Geschäftsanteilen, Formeller Konsens, Geschäftsanteil, Gesellschafterliste, Gesellschafterliste bei Ausschlussvorgängen, GmbH-Geschäftsanteilsübertragung, Haftung des Scheingesellschafters, Konfliktpotential, Korrekturbefugnis des Geschäftsführers, Leistungsklage GL, Liste der Gesellschafter, Mängel des Abtretungsvertrags, Passivprozess, Verhinderung der Listenkorrektur