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OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 20.10.2005 – 16 U 3/05

BGB §§ 138, 139, 242, 737

1. Eine gesellschaftsvertragliche Regelung, die einem Gesellschafter das Recht einräumt, einen Mitgesellschafter ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes aus einer Personengesellschaft auszuschließen, verstößt gegen die guten Sitten und ist unwirksam. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (zuletzt BGH ZIP 2005, 706 ff.) entschieden, dass eine gesellschaftsvertragliche Regelung gegen § 138 Abs. 1 BGB verstößt, die einem einzelnen Gesellschafter das Recht einräumt, Mitgesellschafter ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes aus einer Personengesellschaft auszuschließen.

2. Dies gilt nicht, wenn ein neuer Gesellschafter in eine Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmen aufgenommen wird und das Ausschließungsrecht allein dazu dient, binnen einer angemessenen Frist die Prüfung zu ermöglichen, ob zu dem neuen Partner das notwendige Vertrauen hergestellt werden kann und ob die Gesellschafter auf Dauer in der für die gemeinsame Berufsausübung erforderlichen Weise harmonieren können.

3. In seinem Urteil hat der Bundesgerichtshof (II ZR 165/02) folgenden Leitsatz aufgestellt: „Das grundsätzlich nicht anzuerkennende Recht, einen Mitgesellschafter ohne Vorhandensein eines sachlichen Grundes aus einer Gesellschaft ausschließen zu dürfen, kann ausnahmsweise dann als nicht sittenwidrig angesehen werden, wenn ein neuer Gesellschafter in eine seit langer Zeit bestehenden Sozietät von Freiberuflern (hier: Gemeinschaftspraxis von Laborärzten) aufgenommen wird und das Ausschließungsrecht allein dazu dient, den Altgesellschaftern binnen einer angemessenen Frist die Prüfung zu ermöglichen, ob zu dem neuen Partner das notwendige Vertrauen hergestellt werden kann und ob die Gesellschafter auf Dauer in der für die gemeinsame Berufsausübung erforderlichen Weise harmonieren können; eine Prüfungsfrist von 10 Jahren überschreitet den anzuerkennenden Rahmen bei weitem.“

3. Eine überlange Prüfungsfrist (10 Jahre) ist geltungserhaltend auf einen Zeitraum von 3 Jahren zu reduzieren.

Schlagworte: angemessene Prüfungszeit, Ausschließung ohne näher bezeichneten Grund, Ausschluss BGB-Gesellschafter, Ausschluss des Gesellschafters, Damoklesschwert, Geltungserhaltende Reduktion unzulässiger Klauseln, Grundsätzliche Unzulässigkeit, Hinauskündigungsklausel, Prüfung der Eignung neuer Mitgesellschafter, unangemessene Prüfungszeit