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OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 20.10.2009 – 5 U 22/09

AktG §§ 327a, 327b

Die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen (außenstehender) Aktionäre einer Konzernobergesellschaft, die die Funktion einer geschäftsleitenden Holding wahrnimmt, ohne unmittelbar im (hier) Erstversicherungsgeschäft tätig zu sein, gegen einen Squeeze-out-Beschluss (Zustimmungs- und Übertragungsbeschluss) sind zulässig.

Schlagworte: Nichtigkeitsgründe, Sittenwidrige Beschlüsse nach § 241 Nr. 4 AktG analog, Unvereinbarkeit mit dem Wesen der GmbH, Verletzung von Bestimmungen über den Schutz öffentlicher Interessen nach § 241 Nr. 3 Alt. 3 AktG analog, Verletzung von Bestimmungen über den Schutz von Gläubigern nach § 241 Nr. 3 Alt. 2 AktG analog