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OLG Frankfurt, Urteil vom 23.05.2019 – 5 U 21/18

§ 43 Abs 2 GmbHG, § 43 Abs 3 GmbHG, § 43 Abs 8 GmbHG

1. Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Entlastung der Geschäftsführung ist regelmäßig dann nichtig, wenn keine andere Entscheidung als die Versagung denkbar und damit die Entlastung missbräuchlich ist, insbesondere weil dem Geschäftsführer schwere bzw. gravierende Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind und der Gesellschaft ein erheblicher Schaden zugefügt wurde. Die Entlastung eines GmbH-Geschäftsführers ist treuwidrig, wenn die Gesellschafter aufgrund ihrer Treuepflicht verpflichtet gewesen wären, die Geltendmachung von ErsatzansprüchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ersatzansprüchen
Geltendmachung von Ersatzansprüchen
gegen den Geschäftsführer zu beschließen.

2. Besteht die alleinige oder wesentliche Aufgabe der Komplementär-GmbH in der Führung der Geschäfte einer Kommanditgesellschaft, so erstreckt sich der Schutzbereich des zwischen der Komplementärin und ihrem Geschäftsführer bestehende Organverhältnisses im Hinblick auf die Haftung im Falle einer sorgfaltswidrigen Geschäftsführung im Sinne einer drittschützenden Wirkung auf die KG.

3. Der Geschäftsführer einer GmbH ist stets verpflichtet, in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Daher würde ein einmal stillschweigend erklärtes Einverständnis, den Verwalter und die mittels der Kontovollmacht vorgenommenen Zahlungen der KG nicht weiter zu überprüfen, den Geschäftsführer bis auf weiteres unbegrenzt von seiner Überwachungspflicht gegenüber der Gesellschaft entlasten.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Abänderung des am 26. Januar 2018 verkündeten Urteils der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 3-03 O 8/17) festgestellt, dass

1. der Beschluss der Gesellschafterversammlung der X GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
vom 25. November 2016 zum Tagesordnungspunkt 4, wonach der Komplementärin für die Geschäftsjahre 2014 und 2015 Entlastung erteilt wird, nichtig ist,

2. der Beschluss der Gesellschafterversammlung X GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
vom 8. März 2017 zum Tagesordnungspunkt 3, wonach der Komplementärin für die Geschäftsjahre 2000 bis 2008 jeweils Entlastung erteilt wird, nichtig ist,

3. der Beschluss der Gesellschafterversammlung der X GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
vom 8. März 2017 zum Tagesordnungspunkt 3, wonach der Komplementärin für die Geschäftsjahre 2009 bis 2013 jeweils Entlastung erteilt wird, nichtig ist.

Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits haben die Beklagten zu 1. bis 4., die Kosten des Berufungsverfahrens die Beklagten zu 1. bis 5. zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 32.124,51 Euro abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Kläger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger und die Beklagten zu 1. bis 4., die sich aus ihrer gemeinsamen beruflichen Tätigkeit kennen, gründeten – mit zwischenzeitlich ausgeschiedenen, weiteren Gesellschaftern – zum Zwecke des Erwerbs, der Entwicklung und der gewinnbringenden Vermietung bzw. der späteren Veräußerung einer einzigen Immobilie in Stadt1 (im Folgenden: die Immobilie) im Jahr 1993 die X GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
(im Folgenden: KG). Bei der Immobilie, die die KG erwarb, handelte es sich um ein Wohn- und Geschäftshaus, in dem sich 43 private Wohneinheiten sowie 4.000 qm Büro- und Gewerbefläche befanden. Persönlich haftende Gesellschafterin der KG, deren einzige Aufgabe die Geschäftsführung der KG war, war die X GmbH, die zwischenzeitlich in Liquidation befindliche Beklagte zu 5. Der Kläger und die Beklagten zu 1. bis 4. waren Kommanditisten der KG, wobei der Kläger, der Beklagte zu 1. und der Beklagte zu 4. jeweils 18% des Gesellschaftskapitals und die Beklagten zu 2. und 3. jeweils 23% des Gesellschaftskapitals hielten.

§ 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der KG (Anlage K3, Anlagenband Klägerin) lautet:

„Soweit in zwingenden gesetzlichen Bestimmungen oder diesem Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bedürfen Gesellschafterbeschlüsse, durch die der Gesellschaftsvertrag geändert oder ergänzt, die Gesellschaft aufgelöst wird oder Immobilien veräußert oder erworben werden der Zustimmung aller Gesellschafter, sonstige Gesellschafterbeschlüsse der Mehrheit aller nach dem Gesellschaftsvertrag vorhandenen, stimmberechtigten Stimmen.“

Die Stimmanzahl richtet sich nach der Höhe des Kommanditanteils (§ 8 Abs. 3 Gesellschaftsvertrag der KG).

Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der KG, d.h. der Beklagten zu 5., waren bis ins Jahr 2008 der Kläger und der Beklagte zu 1. gemeinsam, nach dem Ausscheiden des Klägers als Geschäftsführer – deren Umstände von den Parteien unterschiedlich dargestellt werden – der Beklagte zu 1. allein.

Der Kläger war noch bis 2015 als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Die Finanzbuchhaltung, die Erstellung der Jahresabschlüsse und die Steueranmeldungen der KG übernahm zunächst der Beklagte zu 3. mit seinem Steuerbüro. Soweit die Gesellschafter selbst für die Beklagte zu 5. oder die KG tätig wurden, wurden hierfür keine schriftlichen Verträge geschlossen und sie erhielten für die Tätigkeiten keine Vergütung.

Die Immobilie wurde auf Vorschlag des Beklagten zu 3. mit Abschluss eines Verwaltervertrages, wobei die KG insoweit von der vom Kläger vertretenen Beklagten zu 5. vertreten wurde, am 1. Juli 1999 von dem in Stadt1 ansässigen Hausverwalter Herr A (im Folgenden: Verwalter) verwaltet. Der Verwalter wurde mit der Objektverwaltung beauftragt, wozu die gesamte Vermietung der Immobilie, das Inkasso der Mieten sowie der Mietkautionen, die Abrechnung der Nebenkosten und die Instandhaltung der Immobilie, inklusive der Prüfung und Begleichung von Rechnungen von Handwerkern oder Versorgungsunternehmen, gehörte.

Ab dem Jahr 2006 wurde der Verwalter durch den Kläger und den Beklagten zu 1. als damalige Geschäftsführer der Komplementärin der KG, d.h. der Beklagten zu 5., auch anstelle des Beklagten zu 3. mit der Finanzbuchhaltung für die Immobilie beauftragt und erhielt eine Vollmacht für das Bankkonto der KG, um den gesamten Zahlungsverkehr der KG abzuwickeln. Der Verwalter übernahm fortan die Buchhaltung auf dem von ihm genutzten Finanzbuchhaltungssystem und übernahm die Vorkontierung der Belege. Der Verwalter meldete die monatlichen Umsätze und Vorsteuerbeträge der KG mittels Excel-Listen an das Steuerbüro des Beklagten zu 3., das auf Grundlage dieser Daten Umsatzsteuervoranmeldungen erstellte.

Jedenfalls ab dem Jahr 2007 nutzte der Verwalter die ihm erteilte Bankvollmacht und die ihm übertragene Finanzbuchhaltung dazu, Gelder der KG zu unterschlagen. Er vereinnahmte von Mietern der KG in bar erbrachte Kautionszahlungen für sich und erklärte gegenüber der KG bzw. ihren Gesellschaftern, dass diese Mieter Bankbürgschaften gestellt hätten. Er täuschte Handwerkerrechnungen vor, die es nicht gab, und überwies die Rechnungsbeträge auf sein Konto. Er stellte seine Verwaltervergütung der KG doppelt in Rechnung und zahlte bzw. überwies die Beträge doppelt an sich. Schließlich überwies er Rechnungsbeträge aus Gasrechnungen von Versorgungsunternehmen zunächst an sich und erst später, auf nochmalige Zahlungsaufforderung auch an das Versorgungsunternehmen.

Im Jahr 2015 fassten die Parteien als Gesellschafter der KG den Entschluss, die Immobilie zu veräußern. In diesem Zusammenhang erbat der Verwalter ein Gespräch mit dem Beklagten zu 2. In dem daraufhin am 25. August 2015 stattfindenden Gespräch gestand der Verwalter dem Beklagten zu 2., dass er seit dem Jahr 2007 Gelder der KG unterschlagen habe. Der Beklagte zu 2. erstellte eine Notiz über das Gespräch, wegen dessen Inhalt auf Anlage K4 (Anlagenband Kläger) Bezug genommen wird.

In der Folge beauftrage die KG eine Rechtsanwaltskanzlei u.a. mit der Sicherung der Ansprüche gegen den Verwalter. Die Kanzlei stellte im Namen der KG mit Schreiben vom 14. September 2015 Strafanzeige gegen den Verwalter bei der Staatsanwaltschaft Stadt3 und erhob für die KG Schadensersatzklage gegen die Bank der KG.

Der Verwalter gab am 21. Oktober 2015 ein notariell beurkundetes, abstraktes Schuldanerkenntnis mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung über einen Betrag in Höhe von insgesamt 526.315,00 Euro zuzüglich Zinsen ab (Anlage K5, Anlagenband Kläger). Der Betrag setzte sich aus einer Hauptforderung in Höhe von 448.286,22 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 28.029,13 Euro und einer pauschalen Erhöhung für Steuerschäden in Höhe von 50.000,00 Euro zusammen.

Der Beklagte zu 3. beauftragte in der Folge eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei mit der Erstellung eines Gutachtens zu durch die Unterschlagungen verursachten Schäden. Auf S. 2 des unter dem 26. September 2016 vorgelegten Sonderprüfungsgutachtens (Anlage B2, Anlagenband Beklagter zu 1.) finden sich u.a. die folgenden Sätze:

„Im Ergebnis bestand der wesentliche Mangel im Internen Kontrollsystem darin, dass keinerlei Funktionstrennung zwischen Kassenführung bzw. Bankvollmacht auf der einen Seite und der Buchhaltung auf der anderen Seite gewahrt war. (…) Auch die „Kontrollaufgaben“ des Herrn Steuerberater B waren nicht geeignet, die Untreuehandlungen aufzudecken. Herr Steuerberater B hat die Jahresabschlüsse ohne jegliche Plausibilitätsbeurteilungen oder Prüfungshandlungen erstellt.“

Das Gutachten hat die Prüfung der unterschlagenen Beträge exemplarisch anhand einer vom Verwalter vorgelegten Liste und den Buchungsunterlagen für die Jahre 2006, 2007, 2009, 2010, teilweise für 2011 und für 2012 vorgenommen (S. 3 des Gutachtens). Der Verwalter hat durch seine unrechtmäßigen Handlungen der KG einen Schaden zugefügt, dessen Höhe nach Ansicht des Klägers noch gar nicht vollständig beziffert werden könne, jedenfalls aber betreffend der folgenden Punkte unstreitig ist: Der Verwalter hat für den Zeitraum von 2000 bis 2015 der KG zustehende Mietkautionen in Höhe von insgesamt 122.594,17 Euro für sich vereinnahmt und in den Jahren 2006 bis 2013 auf Basis fingierter Handwerkerrechnungen zu Unrecht Zahlungen vom Konto der KG in Höhe von 177.988,09 Euro an sich vorgenommen. Zudem zahlte der Verwalter sich in den Jahren 2009 bis 2013 Vergütungen in Höhe von insgesamt 117.098,16 Euro doppelt aus und überwies sich für an die KG adressierte Gasrechnungen, die er später wiederum vom Konto der KG beglich, insgesamt 69.054,60 Euro. Insgesamt ist der KG, da die Beträge beim Verwalter nicht einbringlich sind, ein Schaden in Höhe von 486.735,02 Euro entstanden (Bl. 101 d. A.).

Der Kläger erhob am 30. Mai 2016 Klage vor dem Landgericht Stadt3 (…/16), mit der er im Wege der actio pro socio für die KG gegen den Beklagten zu 1. einen Anspruch aus Geschäftsführerhaftung in Höhe von 486.735,02 Euro zzgl. Zinsen geltend macht und die Feststellung begehrt, dass der Beklagte zu 1. verpflichtet sei, die KG von weiteren Schäden freizustellen. Der Beklagte zu 1. hat im dortigen Verfahren u.a. eingewandt, dass eine Inanspruchnahme deswegen ausscheide, weil er von der Gesellschafterversammlung der KG für die Geschäftsjahre bis 2013 entlastet worden sei. Für die Jahre 2014 und 2015 habe der Beklagte zu 1. die Einreichung von Entlastungsbeschlüssen der Gesellschafterversammlung der KG angekündigt. Das dortige gerichtliche Verfahren ist im Hinblick auf das vorliegende Verfahren ausgesetzt.

In Gesellschafterversammlungen der KG wie der GmbH am 25. November 2016 bzw. 8. März 2017 wurden jeweils die Komplementärin (d.h. die Beklagte zu 5.) bzw. der Beklagte zu 1., der jeweils nicht mitstimmte, gegen die Stimmen des Klägers für die Geschäftsjahre 2014 und 2015 bzw. für die Geschäftsjahre 2000 bis 2008 und 2009 bis 2013 entlastet. Insoweit wird auf die Niederschriften über die Gesellschafterversammlungen (Anlagen K8 und K12, Anlagenband Klägerin) Bezug genommen. In entsprechender Weise wurde ebenfalls am 25. November 2016 im Rahmen der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH, d.h. der Beklagten zu 5., die Entlastung des Beklagten zu 1. beschlossen.

Bezüglich der Entlastung des Beklagten zu 1. als Geschäftsführer der Beklagten zu 5. hat der Kläger vor dem Landgericht Stadt2 Klage erhoben auf Feststellung der Nichtigkeit bzw. Nichtigerklärung dieses Beschlusses (…/17). Das dortige Verfahren ruht im Hinblick auf den hiesigen Rechtsstreit.

Am 8. März 2017 wurde zudem die Liquidation der GmbH, d.h. der Beklagten zu 5., beschlossen. Liquidator ist der Beklagte zu 3.

Der Kläger hat im Rahmen der vorliegenden, zunächst erstinstanzlich nur gegen die Beklagten zu 1. bis 4. gerichteten Klage die Ansicht vertreten, die vorgenannten Beschlüsse vom 25. November 2016 und 8. März 2017 seien schon deswegen nichtig, da sie nicht einstimmig geschlossen worden seien, obwohl die Entlastung ein Eingriff in die Mitgliedschaftsrechte des Klägers – insbesondere seine Gewinnbeteiligung – gewesen sei und eine solche Änderung des Gesellschaftsvertrages nur einstimmig erfolgen könne. Soweit die Beklagten vortragen, die Entlastungsbeschlüsse für 2000 bis 2013 seien lediglich im Hinblick auf mögliche formale Mängel vorsorglich wiederholt worden, würden die Beklagten verkennen, dass bei den ursprünglichen Beschlussfassungen die unrechtmäßigen Handlungen des Verwalters noch nicht bekannt gewesen seien.

Im Übrigen seien sie auch wegen Verstoßes der abstimmenden Gesellschafter gegen die gesellschaftliche Treuepflicht nichtig, zumal das den Gesellschaftern hinsichtlich der Entlastung eingeräumte Ermessen ein an der Treuepflicht ausgerichtetes, pflichtgemäßes Ermessen sei. Entlastungsbeschlüsse, die dem Gesellschafts- oder Gesellschafterinteresse aus sachfremden Erwägungen zuwiderlaufen, seien ebenso ermessensfehlerhaft, wie Beschlüsse über Entlastungen, deren Gegenstand ein schwerwiegender Gesetzes- oder Satzungsverstoß sei. Dabei komme es auf eine Gesamtwürdigung der Einzelfallumstände an. Bereits die Vereitelung der im Wege der actio pro socio erhobenen Klage des Klägers gegen den Beklagten zu 1. durch die Entlastung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Entlastung
Entlastung des Geschäftsführers
sei ein Missbrauch der Mehrheitsmacht der übrigen Gesellschafter, die insoweit in Kenntnis schwerer Pflichtverletzungen des Beklagten zu 1. aus freundschaftlichen Gründen gegenüber dem dadurch begünstigten Beklagten zu 1. kollusiv zusammengewirkt und der Gesellschaft möglicherweise erheblichen Schaden zugefügt hätten.

Der Beklagte zu 1. habe seine Pflichten als Geschäftsführer der Komplementärin der KG aus §§ 43, 41 GmbHG verletzt, indem er die unrechtmäßigen Handlungen des Verwalters mangels der angezeigten Kontrolle und Überwachung nicht erkannt und unterbunden, sondern sich blind auf den Verwalter verlassen habe. Die unrechtmäßigen Handlungen des Verwalters seien bei ordnungsgemäßer Überwachung, die spätestens nach der Delegierung der Finanzbuchhaltung auf den Verwalter und Erteilung der Kontovollmacht hätte stattfinden müssen, ohne weiteres erkennbar gewesen. Der Beklagte zu 1. habe die Kontobewegungen und Buchungen aber nicht einmal stichprobenhaft überprüft, noch dem Beklagten zu 3. eine Überprüfung anhand aufgestellter Jahresabschlüsse aufgegeben.

Die Verdienste des Beklagten zu 1. als Geschäftsführer stünden der Treuwidrigkeit der Entlastungsbeschlüsse nicht entgegen. Außerdem sei – entgegen dem Beklagtenvorbringen – zu berücksichtigen, dass die Jahresergebnisse der KG in den Jahren 2008 bis 2015 überwiegend negativ gewesen seien und durch die Unterschlagungen die Jahresergebnisse stark, im Jahresschnitt mit über 30% negativ belastet worden seien.

Schließlich habe der Beklagte zu 1. nach Bekanntwerden der Unterschlagungen auch die Folgen nicht vollumfänglich aufgeklärt. Da der tatsächlich eingetretene Schaden deswegen nicht ermittelt worden sei, hätten die weiteren Gesellschafter die Entlastungsbeschlüsse getroffen, ohne vollumfänglich informiert gewesen zu sein.

Die Beklagten zu 1. bis 4. sind der Klage in der ersten Instanz entgegengetreten und haben darauf verwiesen, dass die Entlastungen für die Jahre 2000 bis 2013 bereits vor dem 8. März 2017 beschlossen und allein aufgrund von Bedenken hinsichtlich der formellen Richtigkeit der Beschlüsse noch einmal beschlossen worden seien.

Durch die Beschlüsse hätten die Beklagten zu 2. bis 4. nicht gegen ein gesellschaftsvertragliches Einstimmigkeitserfordernis hinsichtlich der Gewinnverteilung verstoßen, da es vorliegend nicht um die Entscheidung einer Verteilung sondern der Entstehung des Gewinnes gehe.

Ein Treuepflichtverstoß der Beklagten liege nicht vor. Die Gesellschafterversammlung stehe hinsichtlich der Entscheidung über die Entlastung der Geschäftsführung ein weiter, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Ermessensspielraum zu, dessen Grenzen erst bei schweren Pflichtverletzungen des Geschäftsführers oder dem Eintritt eines erheblichen Schadens bzw. dem Missbrauch einer Mehrheitsmacht von Gesellschaftern zur Freistellung des Geschäftsführers von daraus bestehenden Sanktionsmöglichkeiten erreicht sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall, zumal der Beklagte zu 1. die Geschäftsleitung hinsichtlich der Art und Weise im Einverständnis mit den anderen Gesellschaftern ausgeübt habe.

Der Beklagte zu 1. hat ferner vorgetragen, dank des Managements durch ihn sei es – anders als bei sehr vielen anderen Immobilienfonds in Stadt1 – möglich gewesen, die gewünschten Steuervorteile tatsächlich zu realisieren. Auch durch den wirtschaftlich äußerst erfolgreich geführten Verkaufsprozess sei es ihm gelungen, für die KG eine sehr ansehnliche Rendite auf das eingesetzte Kapital zu erwirtschaften. Schließlich hat der Beklagte zu 1. darauf verwiesen, für seine Tätigkeit keine Vergütung erhalten zu haben.

Hinsichtlich der Kontrolle des Verwalters seien die Gesellschafter übereingekommen, dass jeder Gesellschafter sich anlässlich etwaiger Besuche in Stadt1 beim Verwalter über Stand der Verwaltung bzw. des Projekts habe informieren sollen, was auch so erfolgt sei. Ferner hätten die weiteren Gesellschafter dem seit 2000 wiederholten Drängen des Beklagten zu 1., die Gesellschaft einer Jahresabschlussprüfung zu unterziehen, aus Kostengründen nicht entsprochen.

Hinsichtlich des Weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 289ff. d. A.).

Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Die als Feststellungsklage zulässige Klage sei in der Sache unbegründet.

Die wegen § 8 Abs. 2 Gesellschaftsvertrag keine Einstimmigkeit erfordernde Entlastung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Entlastung
Entlastung des Geschäftsführers
der KG sei nicht deswegen unzulässig, weil ein vom Kläger im Wege einer actio pro socio eingeleitetes Organstreitverfahren andauere, dem durch die Beschlüsse der Boden entzogen würde. Die streitgegenständlichen Entlastungsbeschlüsse verstießen auch nicht gegen die gesellschaftliche Treuepflicht der Mitgesellschafter, zumal dies nur bei schweren Gesetzes- oder Satzungsverstößen oder beim Missbrauch von Mehrheitsherrschaft der Fall sei. Dies sei vorliegend anders, zumal eine uninformierte Entscheidung hinsichtlich Pflichtverletzung und Schaden nicht getroffen worden sei. Es sei nach Gesamtwürdigung der Umstände, insbesondere der Höhe des Schadens zudem weder von einer schwerwiegenden Pflichtverletzung noch von einem erheblichen Schaden der Gesellschaft auszugehen. Auch der Gesellschafterversammlung vom 29. Juni 2015 lasse sich entnehmen, dass die Parteien ein gewisses Risiko mit Bezug zum Hausverwalter in Kauf genommen hätten. Die Gesellschafter hätten für die Inspizierung des vom Verwalter gelieferten Zahlenwerks und der Zahlungsströme durch einen Dritten keinen Anlass gesehen, potentielle Risiken erörtert und für gering befunden, obwohl sie sich im Rahmen des Verkaufsprozesses eines Risikos bewusst gewesen seien. Unstreitig sei zwischen den Parteien vereinbart gewesen, dass das Steuerbüro des Beklagten zu 3. die Zahlen des Verwalters entgegennehmen und verarbeiten sollte. Für die Zeit, in der der Kläger selbst Geschäftsführer der KG gewesen sei, könne er sich nicht auf ein Fehlverhalten des Beklagten zu 1. berufen. Schließlich habe er selbst in den acht Jahren nichts unternommen, was den Rückschluss zulasse, dass der Kläger und der Beklagte zu 1. in dieser Zeit übereinstimmend davon ausgegangen seien, dass es keiner weiteren Kontrollmaßnahmen gegenüber dem Verwalter habe geben sollen. Im Rahmen der Gesamtwürdigung sei auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 1. – wie die anderen Gesellschafter – seine Tätigkeit für die Gesellschaft entgeltfrei ausgeübt habe. Die Schädigungen hätten schließlich zu keiner Zeit die Existenz der KG bedroht.3

Gegen das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 31. Januar 2018 zugestellte Urteil (Bl. 303 d. A.) hat der Kläger am 26. Februar 2018 (Bl. 307 d. A.) Berufung eingelegt und die Berufung binnen der bis zum 30. April 2018 verlängerten Frist (Bl. 320 d. A.) mit Schriftsatz vom 27. April 2018 (Bl. 370ff. d. A.) unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens begründet.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 26. Januar 2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 3-03 O 8/17, wird festgestellt, dass

1. der Beschluss der Gesellschafterversammlung der X GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
vom 25. November 2016 zum Tagesordnungspunkt 4, wonach der Komplementärin für die Geschäftsjahr 2014 und 2015 Entlastung erteilt wird, nichtig ist.

2. der Beschluss der Gesellschafterversammlung der X GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
vom 8. März 2017 zum Tagesordnungspunkt 3, wonach der Komplementärin für die Geschäftsjahre 2000 bis 2008 jeweils Entlastung erteilt wird, nichtig ist.

3. der Beschluss der Gesellschafterversammlung der X GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
vom 8. März 2017 zum Tagesordnungspunkt 3, wonach der Komplementärin für die Geschäftsjahre 2009 bis 2013 jeweils Entlastung erteilt wird, nichtig ist.

Der Beklagte zu 1. und die Beklagten zu 2. bis 4. beantragen,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagten zu 1. bis 4. verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Auf den Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2018, wegen dessen Inhalt auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 515 f. d. A.) Bezug genommen wird, hat der Kläger binnen des ihm auf seinen Antrag hin eingeräumten Schriftsatznachlasses mit Schriftsatz vom 29. November 2018 (Bl. 530 ff. d. A.) die Klage gegen die Beklagte zu 5., d.h. die Komplementärin der KG erweitert. Daraufhin hat der Senat mit Beschluss vom 3. Dezember 2018 die mündliche Verhandlung zunächst wiedereröffnet (Bl. 535 d. A.) und den Schriftsatz der Beklagten zu 5., vertreten durch den Beklagten zu 3., und den Prozessbevollmächtigten der weiteren Beklagten zugestellt. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 5. hat mit Schriftsätzen vom 25. Februar 2019 (Bl. 576 ff. d. A) und mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21. Mai 2019 – wegen deren Inhalt auf die Schriftsätze Bezug genommen wird – auf die Erweiterung der Klage erwidert.

Die Beklagte zu 5. hat der Parteierweiterung widersprochen und sich in der Sache zunächst den bisherigen Vortrag der weiteren Beklagten zu Eigen gemacht. Darüber hinaus macht sie in der Sache im Wesentlichen geltend, der Kläger könne sich wegen widersprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB nicht auf eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1. berufen, zumal er, der Kläger, selbst den angewandten und nunmehr beanstandeten Kontrollmaßstab mit festgelegt, praktiziert und vorgegeben habe. Ferner liege kein schwerwiegender Vermögensschaden vor, zumal ein Schaden in Höhe von 500.000,00 Euro im Verhältnis zum Vermögen der KG von 17 Mio. Euro nur etwa 1/34 betrage. Vor diesem Hintergrund sei eine Entlastung der Geschäftsführung hinzunehmen, da das Unternehmen gesund gewesen sei und z.B. die Dauer und der Respekt vor der bisherigen Tätigkeit des Beklagten zu 1. für eine Entlastung sprächen. Es sei im Hinblick auf den Zeitablauf und die zwischenzeitlich erfolgte Veräußerung der Steuerberatungsgesellschaft des Beklagten zu 3. nicht mehr zu rekonstruieren, welche Maßnahmen genau der Beklagte zu 1. und der Beklagte zu 3. im Hinblick auf die Überwachung des Verwalters vorgenommen hätten. Jedenfalls sei vereinbart gewesen, dass sich alle Gesellschafter der KG um die Immobilie und die Überwachung des Verwalters kümmerten. Im Hinblick auf den fehlenden Geschäftsführerdienstvertrag und die fehlende Vergütung sei zudem die Haftungserleichterung der §§ 708, 277 BGB zu berücksichtigen.

Im Übrigen wird hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

1.

Die auf die Feststellung der Nichtigkeit der Gesellschafterbeschlüsse betreffend die Entlastung der Komplementärin der KG für die Jahre 2000 bis 2015 gerichtete Klage des Klägers ist zulässig und begründet.

a)

Die Klage ist – wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat – als Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2016, II ZR 230/15, Rz. 29; BGH, Urteil vom 7. Juni 1999, II ZR 278/98, Rz. 4 – Juris; Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 119 Rn. 32 m. w. N.), zumal fehlerhafte Beschlüsse der Gesellschafterversammlung nichtig und nicht bloß anfechtbar sind (vgl. Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, 38. Auflage (2018), § 119 Rn. 31) und nach ganz überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur das aktienrechtliche Instrumentarium – anders als bei der GmbH – vorliegend keine Anwendung findet.

Die Beklagten sind zudem die richtigen Klagegegner, zumal die Beschlussmängelklage betreffend eine KG nicht gegen die Gesellschaft selbst sondern gegen alle anderen Gesellschafter, die an dem Zustandekommen des angegriffenen Beschlusses mitgewirkt haben, zu richten ist (vgl. Mock, in: Born/u.a., Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten (Corporate Litigation), 5. Auflage (206), § 68, Rn. 6).

Soweit Zulässigkeitsbedenken bestanden haben, da die Klägerin anfangs die Beklagte zu 5. nicht mitverklagt hat, die ebenfalls – wenn auch nicht stimmberechtigte – Gesellschafterin der KG gewesen ist, sind diese jedenfalls durch die in der Berufungsinstanz vorgenommene Parteierweiterung ausgeräumt. Denn wenn die Klägerin alle Gesellschafter der KG in Anspruch nimmt, liegt das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, was bei willkürlicher Inanspruchnahme nur eines Teils der Gesellschafter fehlen könnte (vgl. Gaul, DStR 2009, 804, 806; Scholz, WM 2006, 897, 901; Schäfer, in: Staub, HGB, 5. Auflage (2009), § 119 Rn. 91 m. w. N.), in jedem Fall vor.

Die Parteierweiterung in der Berufungsinstanz war zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Erstreckung der Klage erst in der Berufungsinstanz auf einen bislang nicht mitverklagten Beklagten wegen des Verlustes einer Tatsacheninstanz lediglich Ausnahmecharakter und ist nur zulässig, wenn der Beklagte zustimmt oder die Verweigerung seiner Zustimmung rechtsmissbräuchlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 1997, XI ZR 34/96, Rz. 24 – Juris). Als rechtsmissbräuchlich wird die Verweigerung der Zustimmung angesehen, wenn ein schutzwürdiges Interesse für die Weigerung fehlt, weil der neue Beklagte keine irgendwie geartete prozessuale Schlechterstellung zu befürchten hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 1985, V ZR 136/84, Rz. 5 m. w. N.; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
am Main, Urteil vom 14. Januar 2004, 17 U 8/95, Rz. 52 – Juris). Im vorliegenden Fall war die verweigerte Zustimmung der Beklagten zu 5. rechtsmissbräuchlich. Dass sie durch die Einbeziehung in den Rechtsstreit eine Schlechterstellung zu befürchten hat, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Wie ihr Prozessbevollmächtigter selbst ausgeführt hat, bestand ein Informationsdefizit im Hinblick auf den Verlauf des Rechtsstreits schon deswegen nicht, weil der Beklagte zu 3., der als Liquidator die Beklagte zu 5. vertritt, bereits am Rechtsstreit beteiligt war. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 5. abstrakt vorgetragen hat, es könne sich aber ein Widerspruch zwischen den interessen des Beklagten zu 3. als Privatperson und des Beklagten zu 3. als Vertreter der KG ergeben, mag dies unter Umständen zutreffen. Dass dies vorliegend aber gerade nicht der Fall ist, zeigt, dass die Beklagte zu 5. sich den gesamten Vortrag der bisherigen Beklagten – und damit auch des Beklagten zu 3. – zu Eigen gemacht hat und, dass die Beklagten zu 1. bis 4. wiederum auf den Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 5. Bezug genommen haben. Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 5. ist es auch nicht verfassungsrechtlich bedenklich, wenn die Beklagte zu 5. eine negative Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne einen „day in court“ treffe, zumal eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren das Einverständnis der Parteien voraussetzt (§ 128 Abs. 2 ZPO), welches für die Beklagte zu 5. gerade erteilt worden ist (Bl. 576 d. A.).

b)

Die beiden Entlastungsbeschlüsse sind zwar nicht wegen formaler Fehler, jedoch wegen der mit den Beschlussfassungen verbundenen Verstößen der Beklagten zu 2. bis 4. gegen die gesellschaftliche Treuepflicht unwirksam.

(1)

Die streitgegenständlichen Entlastungsbeschlüsse vom 25. November 2016 und 8. März 2017 sind formal ordnungsgemäß zustanden gekommen.

Insbesondere wurde die für die Beschlussfassung erforderliche Mehrheit erreicht. Ausweislich der Protokolle zu den beiden Gesellschaftsversammlungen stimmten für die Entlastung der Komplementärin für die Jahre 2014 und 2015 (Anlage K8) und für die Jahre 2000 bis 2013 (Anlage K12) jeweils die Beklagten zu 2. bis 4., d.h. insgesamt 64% der stimmberechtigten Stimmen. Grundsätzlich gilt zwar für alle Beschlüsse der KG das Einstimmigkeitserfordernis nach §§ 161 Abs. 2, 119 Abs. 1 HGB. § 119 Abs. 2 HGB lässt aber zu, dass dieses Erfordernis gesellschaftsvertraglich abbedungen und durch eine Mehrheitsentscheidung ersetzt werden kann. Im vorliegenden Fall haben die Parteien in § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages bestimmt, dass Beschlüsse mit der Mehrheit aller nach dem Gesellschaftsvertrag vorhandenen Stimmen erfolgen soll, wenn die Einstimmigkeit nicht gesetzlich oder durch den Gesellschaftsvertrag ausdrücklich an anderer Stelle vorgeschrieben oder die Änderung bzw. Ergänzung des Gesellschaftsvertrages, die Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Auflösung
Auflösung der Gesellschaft
Gesellschaft
oder die Veräußerung/der Erwerb von Immobilien Beschlussgegenstand ist.

Die gesellschaftsvertragliche Mehrheitsklausel in § 8 Abs. 2 Gesellschaftsvertrag ist wirksam vereinbart worden. Soweit der Kläger erstinstanzlich die Ansicht vertreten hat, die Beschlüsse seien deswegen einstimmig zu fassen gewesen, weil die Entlastung einen Eingriff in seine Mitgliedschaftsrechte – insbesondere die Gewinnbeteiligung – und damit eine Änderung des Gesellschaftsvertrages darstelle, verfängt dies nicht. Die Gewinnbeteiligung der Kommanditisten der KG ist in § 10 Gesellschaftsvertrag geregelt. Danach nehmen die Gesellschafter am Ergebnis der KG im Verhältnis zu ihrem Kapitalanteil teil. Die streitgegenständlichen Beschlüsse führen nicht zu einer Änderung dieser vertraglichen Regelung, insbesondere auch nicht dadurch, dass der nach § 10 zu verteilende Gesellschaftsgewinn ohne die gegenständlichen Beschlüsse bei Erfolg der vom Kläger im Wege der actio pro socio erhobenen Haftungsklage höher bzw. der zu tragende Verlust geringer gewesen sein könnte. Dieser Umstand hat zwar ggf. Einfluss auf die Höhe des zu verteilenden Gewinns, nicht aber auf die Regelung, wie der Gewinn unter den Gesellschaftern zu verteilen ist.

(2)

Wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, resultiert alleine daraus, dass durch die mit der Entlastungsentscheidung verbundene Verzichtswirkung betreffend Ansprüche aus Geschäftsführerhaftung, der am 30. Mai 2016 durch den Kläger vor dem Landgericht Frankfurt (…/16) im Wege der actio pro socio gegen den Beklagten zu 1. erhobene Geschäftsführerhaftungsklage entzogen worden seien, nicht die Nichtigkeit der Beschlüsse.

Die Entlastungsentscheidung, die bei einer Kommanditgesellschaft die Verzichtswirkung hat, betrifft den internen gesellschaftsrechtlichen Bereich (vgl. KG, Urteil vom 19. Oktober 1990, 14 U 7875/89, Rz. 46 – Juris) und untersteht damit grundsätzlich den Rechten und Pflichten der Gesellschafter mit- und zueinander, weswegen die Gesellschafterversammlung auch grundsätzlich befugt sein soll, über den der Gesellschaft möglicherweise zustehenden Anspruch, der im Wege der actio pro socio von einem einzelnen Gesellschafter geltend gemacht werden kann, zu verzichten (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1985, II ZR 170/14, Rz. 11 – Juris). Im vorliegenden Fall geht es – anders als in dem Sachverhalt über den die vorstehend zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergangen ist -nicht darum, das Recht des Gesellschafters an sich, im Wege der actio pro socio klagen zu können, zu beschränken oder auszuschließen. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob die Klagemöglichkeit im vorliegenden Fall ein essentielles Minderheitenrecht des Klägers darstellt oder nicht.

(3)

Entgegen der landgerichtlichen Entscheidung haben die Beklagten zu 2. und 4. Im Ergebnis aber durch die Fassung der beiden streitgegenständlichen Gesellschafterbeschlüsse gegen die gesellschaftliche Treuepflicht verstoßen.

Der Gesellschaftsvertrag begründet eine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft und den Mitgesellschaftern, an der Verfolgung des gemeinsamen Zwecks mitzuwirken. Mit Bezug auf Gesellschafterbeschlüsse resultiert daraus die Pflicht, an der Erörterung der Beschlussgegenstände informiert mitzuwirken und hierüber abzustimmen, wobei die Pflichtenbindung im Vergleich zu Grundlagengeschäften (z.B. Gesellschaftsvertragsänderungen) stärker ist, wenn Gegenstand des Beschlusses eine Geschäftsführungsangelegenheit ist (vgl. Freitag, in: Ebenroth/u.a., HGB, 3. Auflage (2014), § 119 Rn. 34 m. w. N.).

Im Hinblick auf die Frage, ob der Geschäftsleitung, d.h. hier der Komplementärin, die Entlastung erteilt wird, kommt den Gesellschaftern grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. zur GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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KG
: OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG München
, Urteil vom 22. Juli 2015, 7 U 2980/12, Rz. 68; zur GmbH: BGH, Beschluss vom 4. Mai 2009, II ZR 169/07, Rz. 20; zur AktG: BGH, Urteil vom 20. Mai 1985, II ZR 165/84, Rz. 6 – alle Juris). Die Treuepflicht kann aber nach Lage des Einzelfalles auch eine bestimmte Ausübung Gesellschafterstimmrechts gebieten (vgl. OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Düsseldorf
, Urteil vom 8. März 2001, 6 U 64/00, Rz. 52 m. w. N. – Juris; Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, 38. Auflage (2018), § 119 Rn. 7). D.h. das Ermessen der Gesellschafter ist durch die gesellschaftliche Treuepflicht gebunden (vgl. zur GmbH: Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Auflage (2016), § 46 Rn. 27).

Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Entlastung der Geschäftsführung ist regelmäßig dann nichtig, wenn keine andere Entscheidung als die Versagung denkbar und damit die Entlastung missbräuchlich ist, insbesondere weil dem Geschäftsführer schwere bzw. gravierende (vgl. Bayer, in.: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Auflage (2016), § 46 Rn. 27) Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind und der Gesellschaft ein erheblicher Schaden zugefügt wurde. Vor dem Hintergrund, dass mit der Entlastung der Verzicht auf die den Gesellschaftern bei der Beschlussfassung im Falle sorgfältiger Prüfung erkennbaren Schadensersatzansprüche gegenüber dem Geschäftsführer verbunden ist (vgl. KG, Urteil vom 19. Oktober 1990, 14 U 7875/89, Rz. 46; BGH, Urteil vom 4. November 1968, II ZR 63/67, Rz. 31 – Juris), ist eine Entlastungsentscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann treuwidrig, wenn sie in einem Zeitpunkt getroffen wird, zu dem die Gesellschafter zwar von der Pflichtverletzung erfahren haben, aber noch nicht in der Lage sind, festzustellen, ob der Gesellschaft auch ein Schaden entstanden ist, und die Entlastung nur dazu dient, der Geschäftsleitung die Verantwortung für ihr Verhalten zu entziehen und eine weitere Untersuchung zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2009, II ZR 169/07, Rz. 20 – Juris). Mit anderen Worten ist eine Entlastung eines GmbH-Geschäftsführers dann treuwidrig, wenn die Gesellschafter aufgrund ihrer Treuepflicht verpflichtet gewesen wären, nach § 46 Nr. 8 GmbHG die Geltendmachung von ErsatzansprüchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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gegen den Geschäftsführer zu beschließen (vgl. Liebscher, in: Münchener Kommentar GmbHG, 2. Auflage (2016), § 46 Rn. 155).

Zu prüfen ist also, ob die Gesellschafter der KG durch die Entlastungsentscheidungen auf einen Anspruch der KG gegen den Beklagten zu 1. auf Schadensersatz verzichtet haben, der auf einer derart gravierenden Pflichtverletzung des Beklagten zu 1. beruht, dass keine andere Entscheidung als die Versagung der Entlastung denkbar ist.

Dies ist nach Ansicht des Senats vorliegend der Fall.

Der Haftung des Beklagten zu 1. steht dabei nicht der Umstand entgegen, dass er in Person selbst nicht Geschäftsführer der KG, sondern von deren Komplementärin gewesen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt dann, wenn die alleinige oder wesentliche Aufgabe der Komplementär-GmbH in der Führung der Geschäfte einer Kommanditgesellschaft besteht, in Betracht, dass sich der Schutzbereich des zwischen der Komplementärin und ihrem Geschäftsführer bestehende Organverhältnisses im Hinblick auf die Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG im Falle einer sorgfaltswidrigen Geschäftsführung im Sinne einer drittschützenden Wirkung auf die KG erstreckt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2013, II ZR 86/11, Rz. 15f. m. w. N., 18 – Juris). Unter den vorgenannten Voraussetzungen Ansprüche kann die KG aus § 43 Abs. 2 GmbHG direkt gegen den Geschäftsführer der Komplementärin haben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Beklagte zu 1. war unstreitig von 1993 bis zur Veräußerung der Immobilie im Jahr 2015 Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, deren einzige Aufgabe die Führung der Geschäfte der KG gewesen ist.

Fraglich ist also, ob der Beklagte zu 1. als Geschäftsführer gravierend seine Pflichten im Sinne von § 43 Abs. 2 GmbHG verletzt hat, was vorliegend der Fall ist.

Der Geschäftsführer einer GmbH hat nach § 43 Abs. 1 GmbHG in Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Hiermit ist die Sorgfalt eines selbständigen, treuhänderischen Verwalters fremder Vermögensinteressen in verantwortlicher Position gemeint (vgl. Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Auflage (2016), § 43 Rn. 10). Grundsätzlich trägt der GmbH-Geschäftsführer die Gesamtverantwortung für die Geschäfte der Gesellschaft (vgl. Fleischer, in: Münchener Kommentar, GmbHG, 2. Auflage (2016), § 43 Rn. 112).

Für den GmbH-Geschäftsführer besteht zwar die Möglichkeit, gesellschaftliche Aufgaben an Angestellte der Gesellschaft und Dritte zu delegieren. In diesem Fall ist der Geschäftsführer aber zu einer sorgfältigen Auswahl, Anleitung und Kontrolle bzw. Überwachung der Mitarbeiter und Dritten verpflichtet (vgl. Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Auflage (2016), § 43 Rn. 30). Welches Maß die Überwachungspflichten haben müssen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. Fleischer, in: Münchener Kommentar, GmbHG, 2. Auflage (2016), § 43 Rn. 134). Unzweifelhaft trifft den GmbH- Geschäftsführer eine Pflicht, bei Hinweisen auf Unregelmäßigkeiten oder Gesetzesverletzungen diesen unverzüglich nachzugehen. Außerdem hat er eine Organisation in der Gesellschaft einzurichten, die Pflichtverletzungen von Personen, an die Aufgaben delegiert werden, verhindert (Organisationspflichten). Schließlich trifft den Geschäftsführer grundsätzlich eine Pflicht zur laufenden Kontrolle, die nicht erst einsetzen darf, wenn Missstände aufgedeckt worden sind (vgl. Fleischer, in: Münchener Kommentar, GmbHG, 2. Auflage (2016), § 43 Rn. 137ff. m. w. N.) und sich umso weniger in gelegentlichen Überprüfungen erschöpfen darf, je gefahrgeneigter die Arbeit ist.

Nach diesen Maßstäben hat der – infolge der von Seiten des Klägers erfolgten Darlegung eines Schadens sowie einer möglichen Verursachung durch den Beklagten zu 1. hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Pflichtwidrigkeit darlegungs- und beweisbelastete – Geschäftsführer (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2013, II ZR 86/11, Rz. 22 m. w. N. – Juris) im vorliegenden Fall schwerwiegend seine Pflichten als Geschäftsführer der GmbH verletzt.

Denn der Beklagte zu 1. hat nicht dargetan, dass er trotz der Beauftragung des Verwalters zunächst ab 1998 mit der Verwaltung und Vermietung und ab 2006 auch mit der Finanzbuchhaltung und der damit im Hinblick auf die direkte Zugriffsmöglichkeit des Verwalters auf Gelder zusammenhängenden Gefahrgeneigtheit für die Gesellschaft – die sich eindrucksvoll durch die über mehrere Jahre hinweg geschehenen Unterschlagungen realisiert hat – eine den obigen Maßstäben auch nur ansatzweise entsprechende Organisation bzw. Überwachung eingerichtet hat. Vor dem Hintergrund, dass der Verwalter im vorliegenden Einzelfall uneingeschränkte Zugriffsmöglichkeiten zunächst auf die Barkautionen der Mieter und später auf das gesamte Konto der KG hatte, wäre jedenfalls eine regelmäßige Kontrolle der Nutzung dieser Kontovollmacht mittels Einsicht in die Kontoauszüge des Gesellschaftskontos und darüber hinaus mittels einer jedenfalls stichprobenhaften Kontrolle des Zahlungsverkehrs unter Vorlage von Belegen als Anlass für vom Verwalter veranlasste Überweisungen und Zahlungen erforderlich gewesen, um der Pflicht des Geschäftsführers zur Überwachung des Verwalters zu genügen. Ersteres folgt bereits daraus, dass unberechtigte Zahlungen vom Konto der KG nur einen begrenzten Zeitraum widerrufen werden können und die Beklagten nicht vorgetragen haben, dass der Verwalter oder eine andere Person als der Beklagte zu 1. damit beauftragt worden sei, den Zahlungsverkehr auf regelmäßiger Basis zu kontrollieren. Die Überprüfungsverpflichtung des Beklagten zu 1. besteht neben der mit der Einräumung der Kontovollmacht an sich schon eröffneten, erheblichen Gefahr für die Gelder der KG gerade auch im Hinblick auf die Zahlungen der Verwaltervergütung, die der Verwalter unter Nutzung der Bankvollmacht an sich selbst vorgenommen hat.

Dass die stichprobenhafte Überprüfung durch das Steuerbüro des Beklagten zu 3. vorgenommen worden sei, haben die Beklagten schon nicht substantiiert dargetan. Insofern haben sie eine entsprechende Überprüfung im Rahmen der Vorsteuervoranmeldungen und der Jahresabschlüsse lediglich abstrakt behauptet, ohne näher darzutun, wie – insbesondere in welchen zeitlichen Abständen, durch wen und in welcher Art und Weise, insbesondere anhand welcher Belege (Kontoauszüge oder vom Verwalter erstellte Excel-Tabelle, Rechnungbelege etc.) – die stichprobenhafte Überprüfung durchgeführt worden sei. Darüber hinaus hat der Kläger den Vortrag bestritten und die Beklagten haben keinen Beweis für die ohnehin nicht substantiiert dargelegten Überprüfungen angeboten. Schließlich kommt es darauf, dass der Beklagte zu 1. keine Kenntnis von den Handlungen des Verwalters gehabt habe, nicht an, zumal es bereits an jeglicher effektiver Überwachung und Kontrolle des Verwalters gefehlt hat. Unerheblich ist zudem der Vortrag der Beklagten, alle Gesellschafter seien bis zum Schluss davon ausgegangen, dass das Kontrollsystem – das nach dem Beklagtenvorbringen darin bestanden habe, dass bei Besuchen in Stadt1 mit dem Verwalter gesprochen werden solle, und, dass das Steuerbüro auf Basis der vom Verwalter selbst gemeldeten, weitgehend nicht belegten Zahlen die Steuervoranmeldungen vornehmen solle – ausreiche. Entsprechendes gilt für angebliche, nicht weiter dargetane Berichte des Verwalters, die sich der Beklagte zu 1. vom Verwalter habe vorlegen lassen. Entsprechendes gilt für das Vorbingen der Beklagten zu 5. zu den angeblichen Gesprächen und Besuchen von Gesellschaftern bei dem Verwalter in Stadt1 sowie angeblichen, nicht näher spezifizierten Beleg- und Bankdurchsichten (Bl. 588 ff. d. A.). Es ist mangels substantiierten Beklagtenvortrags schon nicht ersichtlich, was Inhalt dieser Berichte bzw. Gespräche oder Durchsichten gewesen ist.

Soweit für die Beklagte zu 5. im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21. Mai 2019 vorgetragen wurde, dass eine Kontrolle des Zahlungsverkehrs über das Online-Banking nicht möglich gewesen sei, ist dieser Vortrag sowohl unerheblich, zumal dann eine andere Art der Kontrolle hätte eingerichtet werden müssen. Darüber hinaus ist der insoweit neue Tatsachenvortrag nach Schriftsatzschluss erfolgt, weswegen er gemäß §§ 296a, 128 Abs. 2, 525 ZPO nicht zuzulassen ist.

Soweit die Beklagten vorgetragen haben, eine Pflichtverletzung komme deswegen nicht in Betracht, weil der Beklagte zu 1. dementsprechend im Einverständnis mit den übrigen Gesellschaftern der KG gehandelt habe, kein Fall des § 43 Abs. 3 GmbHG vorliege und kein Fall der Existenzvernichtung vorliege, kommt eine Berufung auf eine derartige Vereinbarung der Gesellschafter sogar dann in Betracht, wenn eine Haftung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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für bei der KG eingetretene Schäden in Frage steht. Voraussetzung dafür, dass eine eigentlich pflichtwidrige Handlung des Geschäftsführers infolge des Einverständnisses aller Gesellschafter ausscheidet, ist aber, dass sämtliche Gesellschafter als potentiell Geschädigte nach zutreffender Information über den Sachverhalt mit dem Handeln des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einverstanden waren (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2013, II ZR 86/11, Rz. 33 m. w. N. – Juris). Insoweit trifft den Geschäftsführer, d.h. im vorliegenden Rechtsstreit die Beklagten, die sich auf die Pflichtgemäßheit des Geschäftsführerhandelns berufen, die Darlegungs- und Beweislast.

Fraglich ist vorliegend allein, ob der Beklagte zu 1. hinsichtlich der nicht gemäß den vorstehenden Erwägungen durchgeführten Überwachung des Verwalters im Einverständnis mit den übrigen Gesellschaftern, d.h. im Einverständnis mit dem Kläger und den weiteren Beklagten gehandelt hat. Dies ist nicht der Fall. Die Beklagten haben insoweit vorgetragen, die Gesellschafter seien übereingekommen, dass die Überwachung des Verwalters auch nach Übertragung der Finanzbuchhaltung und der Erteilung der Kontovollmacht nicht nach strengeren Regeln habe erfolgen sollen als zuvor. Es sei vereinbart gewesen, dass die Gesellschafter sich bei Reisen nach Stadt1 mit dem Verwalter treffen und sich von diesem zum Stand der Verwaltung berichten lassen sollten. Ferner habe der Verwalter auf Anforderung des Beklagten zu 1. an diesen Berichte geschickt. Schließlich sei vereinbart gewesen, dass das Steuerbüro des Beklagten zu 3. bei den Steuervoranmeldungen und den Jahresabschlüssen eingereichte Belege und Rechnungen stichprobenartig prüfe. Der Kläger hat das Vorbringen bestritten.

Unabhängig von der Frage, ob die Beklagten überhaupt substantiiert vorgetragen haben, dass und zu welchem Zeitpunkt sich die Parteien als Gesellschafter der KG einig gewesen seien, dass es keine weiteren, als die – nach Ansicht der Beklagten bereits bestehenden – Überprüfungs- und Kontrollmaßnahmen bedürfe, ist das Beklagtenvorbringen selbst dann unerheblich, wenn man es als wahr zugrunde legt. Nach Ansicht der Beklagten würde nämlich ein einmal stillschweigend erklärtes Einverständnis, den Verwalter und die mittels der Kontovollmacht vorgenommenen Zahlungen der KG nicht weiter zu überprüfen, den Geschäftsführer bis auf weiteres unbegrenzt von seiner Überwachungspflicht gegenüber der Gesellschaft entlasten. Nach § 43 Abs. 1 GmbHG ist der Geschäftsführer einer GmbH aber stets verpflichtet, in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. D.h. der Beklagte zu 1. hatte in verantwortlich leitender Funktion als Verwalter eines fremden Vermögens andauernd die Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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zu wahren (vgl. Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Auflage (2017), § 43 Rn. 9). Hieran vermag der Umstand, dass der Beklagte zu 1. zugleich Gesellschafter der KG gewesen ist, nichts zu ändern, zumal die Anwendung von § 708 BGB bei einer GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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im Hinblick auf die kapitalgesellschaftliche Struktur der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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nicht in Betracht kommt (vgl. Schäfer, in: MüKo/BGB, 7. Auflage (2017), § 708 Rn. 5). Zu den Pflichten eines ordentlichen Geschäftsmannes gehört auch, in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob die Grundlage, aufgrund dessen die Gesellschafter ihr Einverständnis mit einer eigentlich pflichtwidrigen Handlung des Geschäftsführers erteilt haben, fortbesteht bzw. sich die Grundlage nicht geändert hat. Dass der Beklagte zu 1. dies getan hat, ist weder vorgetragen, noch anderweitig ersichtlich. Dabei ist im vorliegenden Einzelfall insbesondere zu berücksichtigen, dass ein im Zeitpunkt der Erteilung der Kontovollmacht bzw. kurze Zeit danach hergestelltes Einverständnis gerade vor dem Hintergrund des damit verbundenen andauernden Risikos nicht ohne weiteres unbeschränkt fortwirkt. Andernfalls könnte sich ein Geschäftsführer durch ein einmal erklärtes Einverständnis der Gesellschafter, auf Überprüfungs- und Kontrollmaßnahmen eines im Außenverhältnis faktisch mit den Befugnissen eines Geschäftsführers ausgestatteten Dritten vollumfänglich bis auf weiteres von seinen Pflichten entlasten.

Doch selbst wenn man insoweit der Rechtsansicht der Beklagten folgen würde, haben die Beklagten schon nicht substantiiert dargelegt, dass die Gesellschafter ein entsprechendes Einverständnis – ausdrücklich oder konkludent – hergestellt haben. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1. im Schriftsatz vom 29. März 2017 (Bl. 58 d. A.) angebotenen Beweise nicht entscheidungserheblich an.

Eine Erklärung der Gesellschafter, wonach sie keine weiteren Überwachungen des Verwalters gewünscht hätten, könnte sich ausgehend vom Beklagtenvortrag allenfalls aus der Behauptung des Beklagten zu 1. ergeben, wonach er auf eine Prüfung eines Jahresabschlusses gedrängt habe, die anderen Gesellschafter dies aus Kostengründen aber abgelehnt hätten. Ob hierin eine Vereinbarung der vorgenannten Art – auch im Hinblick darauf, dass der Beklagte zu 1. ersichtlich selbst anderer Ansicht war und es schon insoweit an einem Einverständnis fehlte – überhaupt gesehen werden kann, kann dahingestellt bleiben, denn dieser Vortrag ist schon nicht hinreichend substantiiert und einlassungsfähig, zumal nicht dargetan wird, zu welchem Zeitpunkt der Beklagte zu 1. gegenüber den anderen Gesellschaftern eine Prüfung mit welchem genauen Inhalt verlangt haben soll und wie die anderen Gesellschafter im Einzelnen hierauf reagiert haben. Darüber hinaus hat der Kläger den entsprechenden Vortrag, wonach der Beklagte zu 1. eine Prüfung verlangt habe und die weiteren Gesellschafter dies ausdrücklich in Kenntnis des Risikos abgelehnt hätten, bestritten und die Beklagten haben keinen Beweis für ihre Behauptung angeboten.

Daneben lässt sich auch ein stillschweigendes Einverständnis der Gesellschafter nicht feststellen. Einziger nach dem Klägervortrag hierfür in Betracht kommender, äußerer Anknüpfungspunkt ist die Tatsache, dass der Kläger selbst Geschäftsführer gewesen ist, als dem Verwalter im Jahr 2006 mit der Kontovollmacht ausgestattet und der Finanzbuchhaltung beauftragt worden war. Selbst wenn man annimmt, dass dem Kläger auch das mit der Delegation der Finanzbuchhaltung des Zahlungsverkehrs der KG an den Verwalter verbundene Risiko – weil ggf. evident – klar gewesen ist, lässt sich nicht feststellen, dass in diesem Zeitpunkt ein Einvernehmen mit den anderen Gesellschaftern bestanden hätte. Ein solches resultiert auch nicht etwa daraus, dass die weiteren Gesellschafter der KG, d.h. die Beklagten zu 2. bis 4. Jahre später die Geschäftsführung entlastet haben. Es ist nicht ohne weiteres anzunehmen, dass ein 2006 beim Kläger ggf. vorhandenes Einverständnis jedenfalls auch noch nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH fortbestanden hat. Schließlich hat der der Kläger durch die actio pro socio sogar das Gegenteil zum Ausdruck gebracht.

Soweit die Beklagten schließlich eingewandt haben, der Kläger habe jedenfalls für die Zeit von 2000 bis 2008 selbst als Geschäftsführer der KG diese Pflichten verletzt bzw. ihm seien die Handlungen des Verwalters nicht aufgefallen, ist dies für die Frage der Haftung des Beklagten zu 1. gegenüber der Gesellschaft aus § 43 Abs. 2 GmbHG vor dem Hintergrund der Gesamtverantwortung der Geschäftsführer unerheblich, zumal die Beklagten nicht substantiiert dargetan haben, aus welchem Grund dem Beklagten zu 1. während der Zeit, als der Kläger Mitgeschäftsführer gewesen ist, keine Pflichtverletzung getroffen haben soll. Deswegen führt eine etwaige, den Kläger treffende Pflichtverletzung nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand allenfalls zu einer gesamtschuldnerischen Haftung mit dem Beklagten zu 1. (vgl. Fleischer, in: Münchener Kommentar GmbHG, 2. Auflage (2016), § 43 Rn. 318f.), nicht aber dazu, dass der Kläger den Beklagten zu 1. nicht im Wege der actio pro socio nach § 43 Abs. 2 HGB in Anspruch nehmen kann.

Vor diesem Hintergrund trifft den Beklagten zu 1. eine gravierende Verletzung seiner Geschäftsführerpflichten nach § 43 Abs. 1 GmbHG, weswegen die Beklagten zu 2. bis 4. die Komplementär-GmbH nicht hätten als Geschäftsführerin der KG entlasten dürfen, ohne zugleich gegen ihre gesellschaftliche Treuepflicht zu verstoßen, zumal unstreitig infolge der Handlungen des Verwalters in den Jahren 2000 bis 2015 der KG ein Schaden entstanden ist.

2.

Die Kostenentscheidung basiert auf § 100 Abs. 1, Abs. 2 ZPO. Da die Beklagte zu 5. am erstinstanzlichen Rechtsstreit nicht beteiligt war, war sie an der Kostentragung für die Ausgangsinstanz nicht zu beteiligen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die Festsetzung des Streitwerts basiert auf §§ 63 Abs. 2 GKG, 3 ZPO. Bei der Streitwertbestimmung ist auch bei gesellschaftlichen Rechtsstreitigkeiten grundsätzlich vom wirtschaftlichen Interesse an der Erreichung des jeweiligen Klageziels auszugehen (vgl. MüKo/Wöstmann, ZPO, 5. Auflage (2016), § 3 Rn. 77). Das Interesse des Klägers ist vorliegend darauf gerichtet, die Nichtigerklärung der Entlastungen der Komplementär-GmbH der KG zu erreichen, um etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Komplementärin bzw. den Beklagten zu 1. geltend zu machen. Die vom Kläger beanspruchten Zahlungen belaufen sich ausweislich des hiesigen Vorbringens und des Klageantrags betreffend die vom Kläger angestrengte actio pro socio auf 486.735,02 Euro. Ausgehend davon, dass der Kläger an der KG 18% der Geschäftsanteile hält, betrüge sein wirtschaftliches Interesse bei Vollausschüttung eines in von ihm begehrter Höhe beigetriebenen Schadensersatzes 87.612,30 Euro Euro. Da durch die im streitgegenständlichen Verfahren gestellten Anträge aber lediglich die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Geschäftsführung festgestellt wird, ist der Streitwert auf 1/3 des wirtschaftlichen Interesses des Klägers, d.h. auf 29.204,10 Euro festzusetzen.

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Schlagworte: Beseitigung schädlicher Folgen trotz Entlastung, Entlastung, Entlastung der Geschäftsführer, Entlastung des Geschäftsführers, Entlastung durch Weisungen, Erkennbarkeit von Ersatzansprüchen und Kündigungsgründen zur Zeit der Entlastung, Ermessen bei Entlastung, Geschäftsführer Entlastung, GmbHG § 43, Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Haftung nach § 43 Abs. 3 GmbHG, Haftung nach § 43 GmbHG, Haftung wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG, Haftungsbeschränkung und Entlastung, Kein Rechtsanspruch auf Entlastung, Keine Beschränkung bei Schutz der Gläubiger und Allgemeinheit, Kommanditgesellschaft, Komplementär-GmbH, Nach sorgfältiger Prüfung aller Vorlagen und Berichte und späterer Entlastung sind Ersatzansprüche grundsätzlich ausgeschlossen, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 3 GmbHG, Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Schadensersatzanspruch gegen Geschäftsführer, Schadensersatzklagen der GmbH gegen Geschäftsführer, Schutzwirkung Anstellungsvertrag Dritte, Sonderregelung bei Rechtsstreit mit Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, Treuwidrigkeit der Entlastung bei schweren Pflichtverletzungen, Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte