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OLG Frankfurt, Urteil vom 23. Oktober 2019 – 13 U 99/18

BGB § 488

Das einer Gesellschaft von einem Gesellschafter im Rahmen einer Finanzplanabrede gewährte Darlehen kann bei Ausscheiden des darlehensgewährenden Gesellschafters von diesem in der Regel ordentlich gekündigt werden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und des Beklagten zu 1. wird das am 6.4.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Darmstadt abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 251.875,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.6.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten und zweiten Rechtszugs haben zu tragen:

Der Kläger vorab die Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Frankfurt am Main entstanden sind;

im Übrigen haben die Gerichtskosten der Kläger und die Beklagte zu 2. jeweils zu 50 % zu tragen;

von den außergerichtlichen Kosten:

Von denen des Klägers die Beklagte zu 2. 50 %, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. der Kläger; im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger und der Beklagten zu 2. bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagten in der Hauptsache einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 251.875 € geltend.

Der Kläger und der Beklagte zu 1) gründeten die X mbH, also die Beklagte zu 2). Der Kläger zahlte in der Folgezeit in fünf Raten einen Betrag in Höhe von insgesamt 251.875 € an die Beklagte zu 2). Kurze Zeit später übertrug der Kläger mit notarieller Urkunde von 31.1.2017 seinen Gesellschaftsanteil an der Beklagten zu 2) auf den Beklagten zu 1) und schied aus der Gesellschaft aus.

Mit der Klage verlangt der Kläger die Erstattung der von ihm erbrachten Zahlungen und behauptet u.a., dass sich der Beklagte zu 1) ihm gegenüber zur Zahlung verpflichtet habe.

Wegen des Sachverhalts im Weiteren und des streitigen Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen, mit dem das Landgericht der Klage gegen den Beklagten zu 1) stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen hat. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt:

Der Kläger könne von dem Beklagten zu 1) gemäß der notariellen Urkunde vom 31.1.2017 die an die Beklagte zu 2) geleisteten Zahlungen verlangen. Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2) bestehe nicht. Der Kläger habe mit der Beklagten zu 2) keinen Darlehensvertrag geschlossen. Die Beklagte zu 2) habe sich auch nicht anderweitig zur Rückzahlung der erhaltenen Beträge verpflichtet.

Wegen der Urteilsbegründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.

Hiergegen richten sich die jeweils form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufungen des Klägers und des Beklagen zu 1).

Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung vor:

Mit der Urkunde vom 31.1.2017 habe der Beklagte zu 1) die Rückzahlung der Beträge übernommen, ohne dass damit ausgeschlossen worden sei, dass die Beklagte zu 2) weiterhin zur Rückzahlung an den Kläger verpflichtet ist. Durch die Hingabe der Beträge an die Beklagte zu 2) sei ein Darlehensverhältnis begründet worden. Der Kläger und der Beklagte zu 1) hätten die Beklagte zu 2) bei Abschluss des Darlehensvertrags wirksam vertreten können. Aus dem Vertragsentwurf vom 17.3.2017 ergebe sich nichts anderes. Die Forderung sei fällig. Kündigungszeitpunkt sei der 16.6.2018 gewesen. Sofern nicht von einem Darlehensvertrag auszugehen sei, ergebe sich sein Anspruch aus § 812 BGB.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil abzuändern und die Beklagte zu 2) gesamtschuldnerisch neben dem Beklagten zu 1) nach den erstinstanzlichen Anträgen zu verurteilen.

Die Beklagte zu 2) beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 2) verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor:

Selbst wenn der Beklagte zu 1) in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Beklagten zu 2) die Zusage getätigt hätte, Einlagen an den Kläger zurückzuerstatten, würde sich diese Zusage nur auf einen Betrag in Höhe von 6.250 € beziehen. Der Klägervortrag im Hinblick auf die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage sei widersprüchlich. Die Annahme eines Finanzplankredits entbehre jeglicher Grundlage. Der Kläger habe weder glaubhaft vorgetragen, dass es sich um ein Darlehen oder einen Finanzplankredit gehandelt habe, noch sei eine dahingehende Auslegung aus den Umständen zu entnehmen. Bei Vorliegen eines Finanzplankredits würde eine Einzahlung in die Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB vorliegen. Ein Anspruch auf Auflösung der Kapitalrücklage bestehe nicht.

Der Beklagte zu 1) trägt zur Begründung seiner Berufung vor:

Dem Kläger stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten zu 1) zu. Schuldner des Rückzahlungsanspruchs des vom Landgericht angenommenen Finanzplankredits könne nicht der Beklagte zu 1) sein. Eine Rückzahlungsverpflichtung sei nicht auf den Beklagten zu 1) übertragen worden. Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung sei nicht zulässig. Dem Vertrag vom 31.1.2017 lasse sich keine „Darlehensrückzahlungsübernahmeverpflichtung“ seitens des Beklagten zu 1) entnehmen. Zur Auslegung habe der Vertragsentwurf vom 17.3.2017 nicht herangezogen werden dürfen. Auch bei Annahme einer „Einlage“ wäre der Beklagte zu 1) nicht zur Zahlung verpflichtet. Für die Übernahme einer solchen Zahlungspflicht würden jegliche Ansatzpunkte fehlen. Der Betrag in Höhe von 251.875 € sei nicht Gegenstand des Vertrags vom 31.1.2017 gewesen. Der Kläger sei seiner Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf den behaupteten Anspruch gegen den Beklagten zu 1) schuldig geblieben. Auch sei der Klägervortrag widersprüchlich. Der Passus „Einlagen sind zurückzuerstatten“ sage nichts darüber aus, wer die Einlagen zu erstatten habe. Mit dieser Formulierung sei ein Anspruch des Beklagten zu 1) gegen den Kläger geregelt worden. Das Landgericht habe verkannt, dass für die Annahme einer Schuldübernahme oder eines Schuldbeitritts hohe Anforderungen bestehen würden. Es fehle jegliche Konkretisierung bezüglich Art und Höhe der Einlagen, was für die Wirksamkeit erforderlich wäre. Der Beklagte zu 1) habe auch mündlich keine Zusage im Hinblick auf die Rückzahlung getätigt. Die Annahme eines Finanzplankredits oder eines Darlehens entbehre jeder Grundlage.

Der Beklagte zu 1) beantragt sinngemäß,

das Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten zu 1) zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil gegen die Berufung des Beklagten zu 1) und trägt vor:

Der Kläger könne von dem Beklagten zu 1) aus der notariellen Urkunde vom 31.1.2017 die Erstattung seiner an die Beklagte zu 2) erfolgten Zahlungen verlangen. Der Beklagte zu 1) habe dem Kläger vor dem 31.1.2017 ausdrücklich mitgeteilt, dass der Kläger jeden Cent, den er bezahlt habe, zurückerhalten werde. Dies sei unter Beweis gestellt worden. Auch nach Sinn und Zweck sei zwingend anzunehmen, dass der Kläger nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft seine Zahlungen zurückerhalten wolle. Aus der Urkunde vom 17.3.2017 ergebe sich auch, dass sich der Beklagte zu 1) zur Zahlung verpflichtet habe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässigen Berufungen des Klägers und des Beklagten zu 1) haben jeweils in der Hauptsache Erfolg. Das angefochtene Urteil war entsprechend abzuändern, weil die Klage entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts gegen die Beklagte zu 2) weitgehend begründet (dazu A.), die Klage gegen den Beklagten zu 1) hingegen unbegründet ist (dazu B.).

A. Zur Berufung des Klägers:

Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch auf Zahlung von 251.875 € aus beendeten Darlehensverträgen gemäß § 488 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 1 und 2 BGB.

Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) wurden konkludent fünf Darlehensverträge durch Auszahlung der Darlehensvaluta durch den Kläger als Darlehensgeber und die Inanspruchnahme des Darlehens durch die Beklagte zu 2) als Darlehensnehmerin geschlossen (vgl. OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamm
, Urteil vom 28.6.1995 – 31 U 4/95; Jauernig/Berger, BGB, 17. Aufl. 2018, § 488 Rn. 6; Langenbucher/Bliesener/Spindler/Steffek, Bankrechts-Kommentar, 2. Aufl. 2016, § 488 Rn. 13).

Der Kläger unterbreitete der Beklagten zu 2) durch die fünf streitgegenständlichen Zahlungen in Höhe von insgesamt 251.875 € jeweils ein Angebot zum Abschluss eines Darlehensvertrags. Dies ergibt die vorzunehmende Auslegung unter Berücksichtigung von §§ 133, 157 BGB.

Ein entscheidender Gesichtspunkt bei der Auslegung ist, dass sich der Kläger und der Beklagte zu 1) vor den streitgegenständlichen Zahlungen dazu verpflichteten, der Beklagten zu 2) jeweils zu gleichen Teilen die für die Aufnahme der Geschäftstätigkeit erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen, so dass die Beklagte zu 2) insbesondere Aufträge vergeben, das Projekt entwickeln und eine finanzierende Bank finden konnte. Diese Abrede ist als Vereinbarung über die Gewährung eines sog. Finanzplankredits an die Beklagte zu 2) durch deren Gesellschafter zu werten, was das Landgericht zutreffend erkannt hat.

Bei einem Finanzplankredit handelt es sich um einen Teil der langfristigen Finanzplanung (Dittmer, DZWIR 2014, 151, 152). Die Gesellschafter verpflichten sich, der Gesellschaft zur Sicherstellung der Erreichung des Gesellschaftszwecks und zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen frisches Kapital zur Verfügung zu stellen, wenn dieses zur Finanzierung erforderlich ist (vgl. BeckOK/Prosteder/Dachner, InsO, 14. Edition, Stand: 25.4.2019, § 39 Rn. 85; Dittmer, DZWIR 2014, 151, 152; Steinbeck, ZGR 2000, 503, 510). Diese Verpflichtung kann bereits im Gesellschaftsvertrag festgeschrieben sein; möglich ist aber auch, dass die Verpflichtung zur Darlehensgewährung auf einem Gesellschafterbeschluss oder einer ausdrücklichen oder konkludent vereinbarten schuldrechtlichen Abrede zwischen den Gesellschaftern oder der Gesellschaft und den Gesellschaftern beruht (vgl. BGH, Urteil vom 28.6.1999 – II ZR 272/98; Urteil vom 20.9.2010 – II ZR 296/08; Rieckers, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 4, 4. Aufl. 2015, § 16 Rn. 92; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Pentz, GmbH-Gesetz, 6. Aufl. 2017, § 30 Rn. 93; Baumbach/Hueck/Haas, GmbH-Gesetz, 21. Aufl. 2017, Anhang nach § 64 Rn. 31; Ziemons/Binnewies/Ziemons, Handbuch Aktiengesellschaft, 82. Lieferung 04.2019, Abschnitt Finanzierung, Rn. 5.960; Dittmer, DZWIR 2014, 151, 152; Steinbeck, ZGR 2000, 503, 512). Die Gewährung dient als Ersatz für eigentlich erforderliches Eigenkapital und hat Einlageähnlichen Charakter (vgl. BGH, Urteil vom 21.3.1988 – II ZR 238/87; Urteil vom 20.9.2010 – II ZR 296/08; Rieckers, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 4, 4. Aufl. 2015, § 16 Rn. 92; Dittmer, DZWIR 2014, 151, 152; Sieger/Aleth, GmbHR 2000, 462, 463). Indizien für die Annahme eines Finanzplankredits sind etwa die Bindung der Darlehensverpflichtung an die Gesellschafterstellung, die beteiligungsproportionale Verpflichtung, die Einräumung besonders günstiger Zinskonditionen, die Pflicht zur langfristigen Überlassung, das Fehlen einer einseitigen Kündigungsmöglichkeit und – nach Einschätzung der Gesellschafter – die Unentbehrlichkeit des Darlehens für die Verwirklichung der gesellschaftsvertraglichen Ziele, insbesondere als Grundlage für die Aufnahme von Fremdmitteln (vgl. BGH, Urteil vom 21.3.1988 – II ZR 238/87; Rowedder/Schmidt-Leithoff-Pentz, GmbH-Gesetz, 6. Aufl. 2017, § 30 Rn. 94; Sieger/Aleth, GmbHR 2000, 462, 464; Happe, SteuK 2014, 379, 380; Rund/Gluth, GmbH-StB 2016, 15, 16).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war die nach Gründung der Beklagten zu 2) getroffene Vereinbarung des Klägers und des Beklagten zu 1), an die Beklagte zu 2) Zahlungen zu erbringen, als Vereinbarung über die Gewährung eines Finanzplankredits zu werten. Der Kläger und der Beklagte zu 1) gründeten die Beklagte zu 2), ohne diese mit den zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlichen finanziellen Mitteln auszustatten oder eine Regelung hierzu in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen. Sowohl dem Kläger als auch dem Beklagten zu 1) war bewusst, dass die Beklagte zu 2) für die Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit erhebliche finanzielle Mittel benötigte. Denn die Beklagte zu 2) sollte ein Grundstück kaufen und dieses mit einem Mehrfamilienhaus bebauen. Das für die Aufnahme der Geschäftstätigkeit erforderliche Geld wollten der Kläger und der Beklagten zu 1), die jeweils mit 50 % an der Beklagten zu 2) beteiligt waren, nach der zwischen ihnen getroffenen schuldrechtlichen Abrede zu gleichen Teilen – also beteiligungsproportional – zur Verfügung stellen. Eine Verzinsung des zur Verfügung gestellten Geldes war nicht vorgesehen, da eine entsprechende Abrede fehlt. Mithin erweisen sich die Zinskonditionen als besonders günstig. Unstreitig sollte das der Beklagten zu 2) zur Verfügung gestellte Geld auch Grundlage für die Aufnahme von Fremdmitteln sein, denn der Kläger und der Beklagte zu 1) beabsichtigten auch, nach ihren Zahlungen eine „finanzierende Bank“ zu finden.

Für die Annahme, dass der Kläger und der Beklagte zu 1) die Gewährung eines Finanzplankredits vereinbarten, spricht auch, dass es in einem von dem Beklagten zu 1) initiierten Vertragsentwurf vom 17.3.2017 sinngemäß heißt, dass der Kläger der Beklagten zu 2) ein Darlehen in Höhe von 221.250 € zur Verfügung gestellt hat (vgl. Anlage K5 im „Anlagenband Kläger). Obgleich dieser Betrag der Höhe nach nicht mit den hier streitgegenständlichen Zahlungen übereinstimmt, zeigt dieser Vertragsentwurf gleichwohl, dass (auch) der Beklagte zu 1) davon ausging, dass der Kläger der Beklagten zu 2) ein Darlehen in sechsstelliger Höhe zur Verfügung gestellt hat. Da außer der hier in Rede stehenden Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) keine sonstige Grundlage für die Gewährung eines Darlehens an die Beklagte zu 2) ersichtlich ist, spricht alles dafür, dass der Beklagte zu 1) seine Vereinbarung mit dem Kläger über die Erbringung von Zahlungen an die Beklagte zu 2) als eine Abrede zur Gewährung eines Darlehens begriffen hat. Sofern sich die Beklagte zu 2) in diesem Zusammenhang die Auffassung des Beklagten zu 1) zu eigen machen will, der die Ansicht vertritt, dass spätere Ereignisse für eine Auslegung keine Rolle mehr spielen können, verfängt dies nicht. Richtig ist, dass das nachträgliche Verhalten von Vertragspartnern den bei Vertragsschluss zum Ausdruck gebrachten objektiven Gehalt der wechselseitigen Vertragserklärungen nicht mehr beeinflussen (vgl. BGH, Urteil vom 24.6.1988 – V ZR 49/87; Urteil vom 16.10.1997 – IX ZR 164/96; BGH, Urteil vom 7.3.2017 – EnZR 56/15). Allerdings kann das nachträgliche Verhalten für die Auslegung bedeutsam sein, weil es – wie hier – Anhaltspunkte für den tatsächlichen Vertragswillen enthalten kann (BGH, Urteil vom 16.10.1997 – IX ZR 164/96; OLG SaarbrückenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Saarbrücken
, Urteil vom 20.06.2018 – 5 U 13/18; OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Köln
, Urteil vom 23.8.2017 – 16 U 68/17).

Dass in dem Vertragsentwurf vom 17.3.2017 von einem Darlehen die Rede ist, spricht auch entscheidend gegen die Annahme der Beklagten, der Kläger habe freiwillige Einzahlungen in die Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB erbringen wollen, die nicht zurückgefordert werden können.

Der Umstand, dass der Kläger vorgerichtlich, aber auch zu Beginn dieses Rechtsstreits vorgetragen hat, dass er seine „Einlagen“ zurückhaben wolle, spricht nicht gegen die Annahme, dass er mit den hier streitgegenständlichen Zahlungen ein Angebot zum Abschluss eines Darlehensvertrags unterbreitet hat. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass der Kläger den Begriff „Einlage“ in einem streng rechtlichen Sinne verwenden wollte.

Die Beklagte zu 2) nahm die Angebote des Klägers zum Abschluss eines Darlehensvertrags durch die Vereinnahmung der fünf streitgegenständlichen Zahlungen an. Die Beklagte zu 2) erkannte, dass die Zahlungen des Klägers jeweils als Angebot zum Abschluss eines Darlehensvertrags zu verstehen waren, und vereinnahmte im Rahmen dieser Erkenntnis insgesamt einen Betrag in Höhe von 251.875 €. Dabei wurde sie von dem Kläger und dem Beklagten zu 1) vertreten, ihren von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführern (vgl. Ziff. II der notariellen Urkunde vom 16.4.2016 i.V.m. § 6 der Satzung der Gesellschaft, Anlage K1 im „Anlagenband Kläger“). Dass die Beklagte zu 2) davon ausging, die streitgegenständlichen Zahlungen als Darlehen empfangen zu haben, geht insbesondere aus dem von ihrem seinerzeitigen Geschäftsführer initiierten Vertragsentwurf vom 17.3.2017 hervor.

Es ist unerheblich, dass zwei Zahlungen auf ein Konto des Beklagten zu 1) überwiesen worden sind. Zwischen den Parteien ist unstreitig geblieben, dass diese Zahlungen für die Beklagte zu 2) bestimmt waren und an diese weitergeleitet wurden. Auch hat keine Partei vorgetragen, dass diese beiden Zahlungen bei dem Beklagten zu 1) verblieben sind.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 14.3.2018 die Kündigung der Darlehensverträge ausgesprochen.

Da der Kläger mit der Beklagten zu 2) keine gesonderte Vereinbarung über die Rückzahlung der gewährten Darlehen getroffen hat, waren die Verträge gemäß § 488 Abs. 3 S. 1 BGB ordentlich kündbar. Dass den Darlehensverträgen jeweils die Finanzplanabrede des Klägers und des Beklagten zu 1) zu Grunde lagen, ändert hieran nichts. Zwar ist bei Finanzplankrediten das Recht zur ordentlichen und außerordentlichen Kündigung regelmäßig ausgeschlossen, was aus dem Zweck der Darlehensgewährung folgt (vgl. Scholz/Bitter, GmbHG, 12. Aufl. 2018, 2014, 2015 [Bde. 1, 2, 3] Anhang § 64 Rn. 379; Staudinger/Mülbert, BGB, Neubearbeitung 2015, § 490 Rn. 53a; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 12. Aufl. 2018, 2014, 2015 [Bde. 1, 2, 3] § 72 Rn. 20; Ziemons/Binnewies/Ziemons, Handbuch Aktiengesellschaft, 82. Lieferung 04.2019, Abschnitt Finanzierung, Rn. 5.961; BeckOGK/Weber, BGB, Stand: 1.4.2019, § 490 Rn. 98; Buschmann, NZG 2009, 91; Steinbeck, ZGR 2000, 503, 513; Sieger/Aleth, GmbHR 2000, 462, 467; offengelassen BGH, Urteil vom 20.9.2010 – II ZR 296/08). Dies führt dazu, dass die streitgegenständlichen Darlehensverträge von dem Kläger nicht nach Belieben gekündigt werden konnten. Doch ergibt sich weder aus einer Auslegung der zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) getroffenen Abrede noch aus einer Auslegung der zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) geschlossenen Darlehensverträge, dass die Darlehen auch bei einem Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft nicht gekündigt werden dürfen. Gerade in einem Fall, in dem der Darlehensgeber nicht mehr an dem Erfolg einer Gesellschaft partizipieren wird und auch keinerlei Einflussmöglichkeiten auf das Geschick der Gesellschaft besitzt, würde es Treu und Glauben widersprechen, ihn auf letztlich unbestimmte Zeit an den Darlehensverträgen festhalten zu wollen (zu den Möglichkeiten des ausscheidenden Gesellschafters, für Gesellschaftsschulden bestellte Sicherheiten durch Kündigung zum Erlöschen zu bringen, vgl. BGH, Urteil vom 10.6.1985 – III ZR 63/84; OLG CelleBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Celle
, Urteil vom 5.10.1988 – 3 U 306/87; Roth/Altmeppen/Altmeppen, GmbHG, 9. Aufl. 2019, § 60 Rn. 78; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbH-Gesetz, 19. Aufl. 2016, § 13 Rn. 7; Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbH-Gesetz, 3. Aufl. 2017, § 13 Rn. 369; MünchKomm/Merkt, GmbHG 3. Aufl. 2018, § 13 Rn. 337).

Dem steht auch nicht die zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) getroffene Finanzplanabrede entgegen. Zwar ist grundsätzlich zu fordern, dass diese zunächst von den Beteiligten aufgehoben wird, bevor ein auf ihrer Grundlage gewährtes Darlehen gekündigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 28.6.1999 – II ZR 272/98; Hinweisbeschluss vom 1.3.2010 – II ZR 13/09; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Pentz, GmbH-Gesetz, 6. Aufl. 2017, § 30 Rn. 99, 101; Staudinger/Freitag, BGB, Neubearbeitung 2015, § 488 Rn. 91; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 12. Aufl. 2018, 2014, 2015 [Bde. 1, 2, 3] § 72 Rn. 20; unklar: Dittmer, DZWIR 2014, 151, 157). Doch widerspräche es Treu und Glauben, die Kündigungen des Klägers an einer (noch) nicht aufgehobenen Finanzplanabrede scheitern zu lassen. Denn nach dem Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft war der Beklagte zu 1) verpflichtet, an der Aufhebung der Finanzplanabrede mitzuwirken. Gleiches gilt für die Beklagte zu 2), sofern man auch deren Beteiligung an der Aufhebung der ohne sie zustande gekommenen Finanzplanabrede für erforderlich hält.

Die Kündigungsfrist des § 488 Abs. 3 S. 2 BGB wurde eingehalten. Der Kläger hat mit Schreiben vom 14.3.2018 die streitgegenständlichen Darlehensverträge zum 16.6.2018 gekündigt. Seine Erklärung, „den etwa noch bestehenden Vertrag“ zu kündigen, ist dahingehend auszulegen, dass er sämtliche mit der Beklagten zu 2) geschlossene Darlehensverträge kündigen will, zumal aus dem Schreiben hervorgeht, dass der Kläger die Rückgewähr des gesamten Betrags begehrt, der darlehensweise hingegeben wurde.

Im Hinblick auf die Nebenforderungen ist die Klage allerdings nur zum Teil begründet, weswegen die Berufung insoweit teilweise zurückzuweisen war.

Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch auf Zinsen erst ab dem 17.6.2018, § 291 BGB. Der Anspruch auf Darlehensrückgewähr wurde entsprechend der Kündigung vom 14.3.2018 mit Ablauf des 16.6.2018 fällig. Die Höhe des Zinssatzes ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB. Die Anwendbarkeit des § 288 Abs. 2 BGB scheitert bereits daran, dass es sich bei dem Kläger um einen Verbraucher im Sinne von § 13 BGB handelt.

Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Insbesondere befand sich die Beklagte zu 2) zum Zeitpunkt des vorgerichtlichen Tätigwerdens des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der Rückzahlung der Darlehen nicht in Verzug.

B. Zur Berufung des Beklagten zu 1):

Anders als das Landgericht gemeint hat, hat der Kläger gegen den Beklagten zu 1) aus keiner denkbaren Anspruchsgrundlage einen Anspruch auf Zahlung von 251.875 €.

Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 1) auf Zahlung von 251.875 € aus den mit der Beklagten zu 2) geschlossenen Darlehensverträgen in Verbindungen mit den Grundsätzen zum Schuldbeitritt besteht nicht.

Es kann dahinstehen, ob sich der Beklagte zu 1) am 20.1.2017 gegenüber dem Kläger mündlich zur Erstattung der von ihm an die Gesellschaft erbrachten Leistungen verpflichtet hatte, und ob eine solche Erklärung als Beitrittserklärung zu werten ist. Selbst wenn dem so wäre, kann der Kläger hieraus keine Rechte herleiten, da der Schuldbeitritt wegen Formmangels gemäß § 494 Abs. 1 BGB nichtig wäre. Bei dem in Rede stehenden Schuldbeitritt würde es sich um den Beitritt eines Verbrauchers zu einem Darlehensvertrag handeln, bei dem die Schriftform des § 492 Abs. 1 BGB zu wahren gewesen wäre (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 27.6.2000 – XI ZR 322/98; Urteil vom 25.10.2011 – XI ZR 331/10). Der Beklagte zu 1) ist trotz des Umstands, dass er Geschäftsführer und Mitgesellschafter der Beklagten zu 2) war, als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 10.7.1996 – VIII ZR 213/95; Urteil vom 8.11.2005 – XI ZR 34/05). Dass es sich bei der Darlehensnehmerin nicht um eine Verbraucherin handelte, ist unerheblich (vgl. BGH, Urteil vom 5.6.1996 – VIII ZR 151/95). Eine Heilung des FormmangelsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Heilung
Heilung des Formmangels
nach § 494 Abs. 2 S. 1 BGB kommt bei einem Schuldbeitritt nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 8.11.2005 – XI ZR 34/05, Urteil vom 9.12.2008 – XI ZR 513/07).

Ebenfalls kann im Zusammenhang mit einem Schuldbeitritt offen bleiben, ob sich der Beklagte zu 1) – wie vom Kläger behauptet – in der notariellen Urkunde vom 31.1.2017 durch die Aufnahme der Formulierung „Einlagen sind zurückzuerstatten“ zur Zahlung der von dem Kläger erbrachten Leistungen an die Gesellschaft verpflichtet hatte. Auch hier ist die erforderliche Schriftform nicht gewahrt, da die Pflichtangaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB (§ 492 Abs. 2 BGB) fehlen (vgl. Schimansky/Bunte/Lwowski/Nobbe, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl. 2017, § 92 Rn. 90). Dies hat zur Folge, dass ein Schuldbeitritt nichtig wäre.

Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) auch keinen Anspruch aus den mit der Beklagten zu 2) geschlossenen Darlehensverträgen in Verbindungen mit einer Bürgschaft, § 765 Abs. 1 BGB.

Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob die vom Kläger vorgetragene Erklärung des Beklagten zu 1) am 20.1.2017 oder der Passus „Einlagen sind zurückzuerstatten“ in der notariellen Urkunde vom 31.1.2017 als Bürgschaftserklärung ausgelegt werden kann. Ein Anspruch des Klägers scheitert jeweils an der Formnichtigkeit der Erklärung. Gemäß § 766 Abs. 1 BGB ist die schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Aufgrund der Warnfunktion ist die Schriftform nur gewahrt, wenn die schriftliche Erklärung alle wesentlichen Teile der Bürgschaftsverpflichtung enthält. Insbesondere muss der Wille, für die fremde Schuld einzustehen, zum Ausdruck kommen sowie die Person des Gläubigers und des Hauptschuldners und die zu sichernde Forderung hinreichend deutlich bezeichnet sein (Schulze/Staudinger, BGB, 10. Aufl. 2019, § 766 Rn. 2; MünchKomm/Habersack, BGB, 7. Aufl. 2017, § 766 Rn. 10). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Es ist nicht ersichtlich, dass am 20.1.2017 überhaupt ein schriftliches Dokument aufgesetzt worden ist. Der Passus „Einlagen sind zurückzuerstatten“ in der notariellen Urkunde vom 31.1.2017 ist nicht hinreichend bestimmt. Weder die Person des Gläubigers noch die Person des Schuldners werden genannt. Die erfassten Forderungen werden nicht hinreichend konkret bezeichnet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) weiterhin keinen Anspruch aus einem abstrakten Schuldversprechen gemäß §§ 780, 781 BGB, da bereits die Schriftform des § 780 S. 1 BGB nicht gewahrt wurde. Der Passus „Einlagen sind zurückzuerstatten“ ist nicht derart konkret, dass damit die geschuldete Leistung hinreichend bestimmt ausgewiesen worden wäre (vgl. Dauner-Lieb/Langen/Hund-von Hagen, BGB – Schuldrecht, 3. Aufl. 2016, § 781 Rn. 16). Auch geht aus ihr nicht der Wille hervor, eine neue Forderung begründen zu wollen, was erforderlich gewesen wäre (vgl. Palandt/Sprau, 78. Aufl. 2019, § 780 Rn. 6).

Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) ferner keinen Anspruch aus einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis. Ein derartiges Anerkenntnis schafft keine neue Verbindlichkeit, sondern bestätigt lediglich eine schon vorhandene Schuld. Sein Zweck ist es in aller Regel, das Schuldverhältnis insgesamt oder zumindest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und es (insoweit) endgültig festzulegen (BGH, Urteil vom 5.12.1979 – IV ZR 107/78). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) Streit herrschte, ob oder in welchem Umfang der Beklagte zu 1) für die vom Kläger an die Beklagte zu 2) geleisteten Zahlungen persönlich haftet, und dass dieser Streit am 20.1.2017 oder am 31.1.2017 beigelegt werden sollte.

Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) schließlich keinen Anspruch auf Zahlung von 251.875 € aus einem selbstständigen Garantievertrag.

Durch den Garantievertrag verpflichtet sich der Garant gegenüber dem Garantiebegünstigten, im Garantiefall ohne Rücksicht auf das Bestehen einer Schuld für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs ohne eigenes Verschulden einzustehen oder die Gefahr eines künftigen, noch nicht entstandenen Schadens zu übernehmen (BGH, Urteil vom 13.6.1996 – IX ZR 172/95; Schimansky/Bunte/Lwowski/Nobbe, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl. 2017, § 92 Rn. 2). Ein Garantievertrag unterliegt keiner besonderen Form (BGH, Urteil vom 15.11.1963 – Ib ZR 206/62; MünchKomm/Heinemeyer, BGB, 8. Aufl. 2019, Vorbemerkung [Vor § 414] Rn. 23). Regelmäßig wird für die Annahme eines selbstständigen Garantievertrags, bei dem der garantierte Erfolg darin besteht, dass ein anderer Schuldner seine Verpflichtung erfüllt, ein nachhaltiges eigenes wirtschaftliches Interesse beim Garanten zu fordern sein (vgl. BGH, Urteil vom 12.2.1981 – IVa ZR 103/80; MünchKomm/Heinemeyer, BGB, 8. Aufl. 2019, Vorbemerkung [Vor § 414] Rn. 23).

Der Kläger hat nicht hinreichend konkret vorgetragen, dass zwischen ihm und dem Beklagten zu 1) ein Garantievertrag in diesem Sinne zustande gekommen ist. In dem Schriftsatz vom 5.12.2017 trägt er lediglich vor, dass der Beklagte zu 1) am 20.1.2017 zu ihm gesagt habe, dass er „jeden Cent, den er in die Gesellschaft bezahlt [habe], wieder [erhalte]“ (Bl. 50 d.A.). Aus dieser Aussage geht nicht hervor, dass sich der Beklagte zu 1) persönlich zur Zahlung verpflichtet hat. In dem Schriftsatz vom 2.2.2018 stellt der Kläger modifizierend dar, dass der Beklagte zu 1) sich in dem Gespräch am 20.1.2017 „zur Zahlung der vom Kläger erbrachten Leistungen an die Gesellschaft verpflichtet [habe]“ (Bl. 74 d.A.). Aber auch aus dieser behaupteten Aussage lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit schließen, dass sich der Beklagte zu 1) selbst verpflichten wollte, die vom Kläger an die Beklagte zu 2) erbrachten Zahlungen in Höhe von über 250.000 € zu erstatten. Letztlich kommt es aber auch nicht darauf an, ob in dieser behaupteten Aussage das Angebot zum Abschluss eines Garantievertrags gesehen werden kann. Denn der Beklagte zu 1) hat bestritten, eine entsprechende Aussage getätigt zu haben. Der insoweit beweisbelastete Kläger hat kein entsprechendes Beweisangebot unterbreitet und ist damit beweisfällig geblieben.

Der Abschluss eines Garantievertrags am 31.1.2017 kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der Kläger trägt nicht vor, dass der Beklagte zu 1) am 31.1.2017 erneut erklärt habe, dass der Kläger jeden Cent zurückerhalte, und er – der Beklagte zu 1) – letztlich dafür einstehe, dass der Kläger dieses Geld erhalte. Vielmehr stellt es der Kläger so dar, dass er im Vertrauen auf die Zusage vom 20.1.2017 den Vertrag vom 31.1.2017 abgeschlossen habe.

Da der Kläger in der Hauptsache keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 1) hat, hat er gegen ihn auch keinen Anspruch auf die mit der Klage geltend gemachten Nebenforderungen.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht geboten, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren ist auf 251.875 € festzusetzen und richtet sich nach §§ 47 GKG, 3 ZPO.

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