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OLG Frankfurt, Urteil vom 24. November 1992 – 5 U 67/90

§ 46 Nr 5 GmbHG, § 51a GmbHG

Aus den Gründen

… Die Beklagte hat den Geschäftsführervertrag am 14.4.1989 zu Recht fristlos gekündigt. …

Der Beklagten war es unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles auch nicht zuzumuten, den nächstzulässigen Zeitpunkt für die Beendigung des Geschäftsführervertrages durch ordentliche Kündigung abzuwarten und bis dahin noch mit dem Kläger zusammenzuarbeiten.

Eine die fristlose Kündigung rechtfertigende Verletzung des Anstellungsvertrages liegt bereits darin, daß sich der Kläger nachhaltig geweigert hat, der Gesellschafterin der Beklagten rückhaltlos darüber Auskunft zu geben, welchen Weg die von ihm am 21.3.1989 in bar abgehobenen 90.761,76 DM aus Rückvergütungen zugunsten des B. genommen hatten. Dieser Verstoß wog so schwer, daß die Vertrauensbasis zwischen den Parteien in nicht wiederherzustellender Weise zerstört wurde.

Gem. § 51 a I GmbHG haben die Geschäftsführer jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten. Das Gesetz gibt dem Informationsrecht des Gesellschafters einen hohen Stellenwert: Die Auskunft darf nur unter engen Voraussetzungen verweigert werden (§ 51 a II GmbHG), im Gesellschaftsvertrag kann von diesen Vorschriften nicht abgewichen werden (§ 51 a III GmbHG). Das umfassende und unverzüglich zu gewährende Auskunftsrecht stellt einen gewissen Ausgleich dafür dar, daß die Geschäftsführer aufgrund ihrer grundsätzlich nicht beschränkbaren Vertretungsmacht erhebliche Dispositionen zu Lasten der Gesellschaft treffen können. Es ist vom Gesetz als unbeschränkt und unbeschränkbar ausgestaltet und folgt dem Gedanken, daß es zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern keine Geheimnisse gibt (Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 13. Aufl., § 51 a Rn. 2). Das Informationsrecht kann grundsätzlich auch nicht durch Vereinbarung mit einem Dritten beschränkt werden, denn wer mit einer GmbH in Verbindung tritt, muß wissen, daß auch die Gesellschafter Kenntnis vom Inhalt der Verhandlungen und des Geschäfts erlangen können (Lutter/Hommelhoff a.a.O.).

Der Kläger war daher nicht nur als Organ der Gesellschaft, sondern auch aufgrund seines Anstellungsvertrages verpflichtet, detailliert darüber Auskunft zu geben, was mit dem Geld geschehen war. Er hatte bereits den von der Gesellschafterin mit der Sonderprüfung beauftragten WP rückhaltlos jede gewünschte Auskunft zu erteilen, denn das Auskunftsrecht mußte nicht höchstpersönlich ausgeübt werden. Die Bevollmächtigung eines zur Berufsverschwiegenheit Verpflichteten (WP, RA) ist nach unbestrittener Ansicht zulässig (Lutter/Hommelhoff § 51 a GmbHG Rn. 16). Der Kläger mußte seine Kenntnisse erst recht dem Prokuristen der Gesellschafterin als deren Vertreter offenbaren.

Die Behauptung des Klägers, er sei vor Ausspruch der fristlosen Kündigung nicht angehört worden, ist aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme widerlegt. …

Der Kläger hatte kein Recht, die Auskunft nicht zu erteilen.

Zwar wird vertreten, daß eine Auskunft vom Geschäftsführer nicht in jedem Falle auf der Stelle erteilt werden muß, wenn Gründe für ein Zuwarten vorhanden sind (vgl. Lutter/Hommelhoff § 51 a GmbHG Rn. 19). Solche Gründe bestanden vorliegend indessen nicht. Die Antwort war erkennbar dringlich und konnte ohne Nachteil für die Gesellschaft sofort gegeben werden.

Es handelte sich auch um eine „Angelegenheit der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Gesellschaft
“. Die Beklagte führt zu Recht aus, daß sie für die Erfüllung der Rückvergütungsansprüche einzustehen hatte und folglich einen Nachweis verlangen konnte, wie dies genau geschehen war. Abgesehen davon konnte die Gesellschafterin schon deshalb ungehindert Aufklärung verlangen, um beurteilen zu können, ob gegen die Geschäftsführung Einwände vorzubringen waren. Der Gesellschaft stand es nicht zu, nur ausgewählte Informationen zu geben und damit einen vollständigen Überblick über ihr Geschäftsgebaren zu verhindern. Dem entsprach die Pflicht des Klägers zur Auskunftserteilung aufgrund seines Anstellungsvertrages. Seine früher vertretene Auffassung, es gehe die Beklagte nichts an, auf welches Konto das Geld gelangt sei, ist unzutreffend.

Die Verletzung der Auskunftspflicht stellte auch einen gravierenden Verstoß dar. Die Auskunft war für die Gesellschafterin und für die Beklagte von erkennbar erheblichem Interesse. (Wird ausgeführt.) Dem Kläger ist nicht verborgen geblieben, daß ein dringendes Interesse an unverzüglicher Unterrichtung bestand, um die Ungewißheit so rasch wie möglich zu beheben. Wenn der Kläger sich in dieser eindeutigen Situation darauf verlegte, die benötigten und verfügbaren Informationen nicht zu geben, dann war dies geeignet, die Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien unwiderruflich zu zerstören. Die Beklagte konnte mit Recht zu dem Schluß gelangen, daß auf den Kläger in einer wesentlichen Frage kein Verlaß sei und sie auf seine Loyalität nicht bauen könne. In einer solchen Lage war es der Beklagten auch angesichts dessen, daß der Kläger seit fast fünf Jahren in ihren Diensten gestanden hatte, nicht mehr zuzumuten, die ordentliche Kündigungsfrist, die noch sechs Monate betrug, abzuwarten. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, daß die Stellung des Klägers als alleiniger Geschäftsführer und die schon wegen der räumlichen Entfernung nur eingeschränkt mögliche Kontrolle der Gesellschafterin ein gesteigertes Vertrauen auf die Verläßlichkeit und Loyalität des Klägers voraussetzte.

Die Rechtswirksamkeit der Kündigung steht nicht deshalb in Frage, weil eine Abmahnung gefehlt hätte. Der Kläger ist in hinreichender Weise abgemahnt worden.

Für eine Abmahnung genügt der allgemeine und unmißverständliche Hinweis, daß der Bestand des Dienstverhältnisses gefährdet sei (BAG AuR 1981, 60; KR-M. Wolf, Grunds. Rn. 219). Weder muß der Begriff der Abmahnung verwendet worden sein noch ist eine bestimmte Kündigungsandrohung erforderlich (KR-M. Wolf a.a.O.).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, daß dieser Voraussetzung genügt wurde.

Schlagworte: Abberufung aus wichtigem Grund, nachhaltige Weigerung der Einsicht in Geschäftsunterlagen oder Auskunft, wichtiger Grund in der Rechtsprechung