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OLG Frankfurt, Urteil vom 28.02.1973 – 13 U 2/72

§ 291 Abs 1 AktG, § 311 AktG, § 292 Abs 3 AktG, § 243 Abs 2 AktG

1. Die Monatsfrist zur Klageerhebung kann als gewahrt angesehen werden, wenn die Klage des Aktionärs rechtzeitig bei Gericht eingereicht und „demnächst“ dem Vorstand zugestellt wird und wenn dem Aufsichtsrat „demnächst“ eine unbeglaubigte Abschrift der Klage zugeht.

2. Die Vorschriften über Ausgleich und Schadensersatz im faktischen Konzern stehen der Anfechtungsklage gem AktG § 243Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
AktG
AktG § 243
Abs 2 nicht entgegen, wenn die Aktiengesellschaft ihren Betrieb an einen Mehrheitsaktionär verpachtet.

3. Ein Mehrheitsaktionär erstrebt einen Sondervorteil zum Schaden der Gesellschaft und der anderen Aktionäre, wenn er in der Hauptversammlung einem Betriebspachtvertrag mit sich selbst zustimmt, obwohl ein Dritter von gleicher Bonität bei sonst identischen Pachtbedingungen einen wesentlich höheren Pachtzins verbindlich bietet. Dabei ist unerheblich, ob bei Fehlen eines seriösen Wettbewerbsangebotes der mit dem Mehrheitsaktionär vereinbarte Pachtzins als angemessen angesehen werden könnte.

Schlagworte: Erstreben von Sondervorteilen, Inhaltliche Mängel, Sondervorteile, Sondervorteile nach § 243 Abs. 2 AktG analog