BGB § 305c
§ 305c Abs. 2 BGB ist auf formularmäßige Geschäftsführerverträge grundsätzlich anwendbar.
Ein Tantiemeanspruch besteht bei einem lediglich aufgrund der Veräußerung eines Betriebsgrundstücks der Gesellschaft erreichten positiven „Geschäftsergebnisses I“ nicht (außerordentlichen Buch-Ertrag).
Schlagworte: AGB, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Anstellungsvertrag, Dienstvertrag, Geschäftsführer, Gewinnabhängige Tantieme, Tantiemevereinbarungen, Zweifel bei der Auslegung