GmbHG §§ 15, 16, 40; BGB § 161; FamFG § 59
Steht die gemäß § 15 Abs. 3 GmbHG erfolgte Abtretung eines GmbH-Anteils unter einer aufschiebenden Bedingung, darf die Einreichung der bescheinigten Gesellschafterliste erst nach Eintritt der Bedingung erfolgen.
Schlagworte: Abtretung, Aufschiebend bedingte Übertragung, Erwerber, gutgläubiger Erwerb, Liste der Gesellschafter, Zeitpunkt der Einreichung einer neuen Gesellschafterliste