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OLG Hamburg, Beschluss vom 12.07.2010 – 11 W 51/10

GmbHG §§ 15, 16, 40; BGB § 161; FamFG § 59

Steht die gemäß § 15 Abs. 3 GmbHG erfolgte Abtretung eines GmbH-Anteils unter einer aufschiebenden Bedingung, darf die Einreichung der bescheinigten Gesellschafterliste erst nach Eintritt der Bedingung erfolgen.

Schlagworte: Abtretung, Aufschiebend bedingte Übertragung, Erwerber, gutgläubiger Erwerb, Liste der Gesellschafter, Zeitpunkt der Einreichung einer neuen Gesellschafterliste