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OLG Hamburg, Beschluss vom 14.06.2012 – 11 AktG 1/12

UmwG § 62; AktG § 246a, 327a

1. Dem Freigabeantrag ist stattzugeben, weil die erhobene Klage im Hauptsacheverfahren offensichtlich unbegründet ist. Eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage ist nach herrschender Meinung offensichtlich unbegründet, wenn das Gericht eindeutig zum Ergebnis der Unbegründetheit der Klage kommt und eine andere Entscheidung für nicht oder kaum vertretbar hält. Das Gericht ist im Rahmen der Beantwortung dieser Frage gehalten, alle tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu prüfen, auch wenn deren Beantwortung schwierig sein sollte; eine kursorische Prüfung kommt nur auf der Tatsachenebene in Betracht (OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG München
7 AktG 3/11 – juris Tz. 28; OLG HamburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamburg
ZIP 2004, 2288; BT-Drs. 15/5092 S. 29; Hüffer, AktG, 10. Aufl. 2012, § 246a Rn. 17 m. w. N.; ders. in MK-AktG, 3. Aufl. 2011, § 246a Rn. 20; Dörr in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl. 2010, § 246a Rn. 25).

2. Eine offensichtliche Unbegründetheit ist anzunehmen, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zugunsten des Antragstellers bereits höchstrichterlich entschieden worden ist (Hüffer, AktG, a.a.O., § 246a Rn. 18 m. w. N.). Eine Umkehrung, wonach eine offensichtliche Unbegründetheit nicht angenommen werden könne, wenn die Entscheidung von einer höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Rechtsfrage abhänge, hält der Senat nicht für gerechtfertigt. Die höchstrichterliche Klärung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage ist für die Annahme eines klaren Scheiterns einer Klage nicht zu fordern, vielmehr ist die Sicherheit maßgebend, mit der ein Misserfolg der Anfechtungsklage prognostiziert werden kann (so auch Hüffer, AktG, a.a.O., § 246a Rn. 18; Dörr in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl. 2010, § 246a Rn. 24 f.).

3. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Bezug auf § 327a AktG und auch mit Bezug auf die Möglichkeit des Freigabeverfahrens (1 BvR 390/04) festgestellt, dass der Squeeze-out bei einem Quorum des Hauptaktionärs in Höhe von 95 % verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (zu weiteren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vergleiche die Übersicht bei Hüffer, AktG, 10. Aufl. 2012, § 327a Rn. 4). Diese Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts gelten nicht nur für eine Anknüpfung des Squeeze-out an ein Quorum des Hauptaktionärs in Höhe von 95 %, sondern auch bei einem Quorum in Höhe von 90 % gemäß § 62 Abs. 5 UmwG.

4. Im Gegensatz zum allgemeinen Ausschluss der Minderheitsaktionäre nach § 327 a AktG, der im Belieben des Großaktionärs steht und keiner besonderen Rechtfertigung bedarf, sind das Interesse und die Initiative der Muttergesellschaft, die Konzernstruktur zu ordnen und zu vereinfachen und die Unternehmensleitung zu vereinheitlichen, als legitim anzuerkennen (BVerfG 1 BvL 16/60 – BVerfGE 14,263 „Feldmühle“ – juris Tz. 61 ff; BVerfG 1 BvR 1613/94 DAT/Altana – juris Tz. 46 ff.), so dass insoweit auch die Herabsetzung des Quorums auf 90 %% im Rahmen des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out vor diesem Hintergrund als verfassungsrechtlich zulässig anzusehen ist. Denn die Interessen der Beteiligten sind, wie verfassungsrechtlich gefordert (1 BvG 390/94 – juris Tz. 19), durch die Sicherstellung des Wertersatzes für den Verlust der Aktien und die Verfolgung eines legitimen Zweckes mit dem Ausschluss der Aktionäre in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht. Hinzu kommt, dass europarechtlich eine Beteiligung des Mehrheitsgesellschafters in Höhe von 90 % sogar als Regelfall für einen Squeeze-out angenommen wird, die Erhöhung auf eine Beteiligung von 95 % nur eine Option für die Mitgliedsstaaten darstellt (Art. 15 Abs. 2 Übernahme-RL-dazu Bayer/J. Schmidt ZIP 2010, 953 (960)).

5. Eine konzerninterne Umschichtung, bei der es – ohne Schwellenberührung – lediglich zu einer Änderung der Zurechnungstatbestände kommt, löst keine Mitteilungspflichten nach §§ 21, 22 WpHG aus (OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
a. M. NZG 2010, 389 für einen Formwechsel; LG Frankfurt a. M 3-5 O 275/07 – juris Tz. 66 – 68; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
a. M 23 W 14/08 – juris Tz. 15 jeweils für eine konzerninterne Übertragung von Anteilen auf die Hauptaktionärin; Assmann/Schneider WpHG, 4. Aufl. 2006 § 21 Rn. 44; OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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18 U 139/08 für eine Umfirmierung und einen Formwechsel; a.A. LG Köln 82 O 114/06 für eine Umfirmierung). Nach dem Sinn und Zweck des § 21 WpHG, für Transparenz zu sorgen, um die Bereitschaft potentieller, insbesondere ausländischer Investoren, sich in deutschen Aktiengesellschaften zu engagieren, zu erhöhen (dazu Bayer in MK-AktG, 3. Aufl. 2008, Anh. zu § 22 AktG, § 21 WpHG Rn. 1), ist es nicht erforderlich, eine konzerninterne Umschichtung, die nicht mit einer Schwellenberührung verbunden ist, mit einer Mitteilungspflicht zu belegen, denn dem Gebot der Transparenz ist durch die Mitteilung von Seiten der in der Zurechnungskette betroffenen Gesellschaft hinreichend Rechnung getragen. Durch den Wegfall der Stimmrechte der ursprünglichen Obergesellschaft wurde die Höhe der nach § 22 WpHG den weiteren Obergesellschaften zuzurechnenden Anteile nicht verändert (so auch OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
a. M. NZG 2010, 389). Soweit das Landgericht Köln eine Umfirmierung als einen die Meldepflicht auslösenden Umstand angesehen hat, da darin ein Fall der Berührung auf sonstige Weise nach § 21 Abs. 1 WpHG zu sehen sei, vermag der Senat der Argumentation, das Transparenzgebot würde unterlaufen, wenn nicht auch Namensänderungen bzw. Umfirmierungen mitgeteilt würden, nicht zu folgen, da sich an dem Eigentum der Aktien bzw. der Beteiligung letztlich nichts geändert hat (so auch OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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18 U 139/09 – juris Tz. 35 m.w.Nachw.).

6. Die gemäß § 21 WpHG erforderlichen Meldungen können im Wege der Stellvertretung vorgenommen werden (Bayer in MK-AktG § 21 WpHG Rn. 40 (Anh. zu § 22 AktG)).

Schlagworte: Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Freigabeverfahren, Nichtigkeitsfeststellungsklage/Nichtigkeitsklage, Squeeze-out, Stimmrechtsausschluss, Umwandlung, verfassungsgemäß