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OLG Hamburg, Beschluss vom 16.12.2011 – 11 W 89/11

AktG § 122

1. Sinn und Zweck des missverständlich formulierten § 122 Abs. 3 AktG erfordern es, einen Versammlungsleiter jedenfalls auch in den Fällen zu bestimmen, in denen die Voraussetzungen zur Bestimmung eines Vorsitzenden der Versammlung zunächst vorgelegen haben und das Gericht ihn nur deswegen nicht bestimme, weil die Gesellschaft unter dem Druck des gerichtlichen Verfahrens dem Antrag der Minderheitsaktionäre nachgekommen ist. Die herrschende Meinung in der Literatur ist der Ansicht, dass gerade entgegen dem Wortlaut des § 122 Abs. 3 Satz 2 AktG („zugleich”) die Bestimmung des Versammlungsleiters zeitlich auch noch nach der Ermächtigung erfolgen kann (Rieckers in Spindler/Stilz, 2. Aufl. 2010, § 122 AktG Rz. 57; Reichert/Balke in Arbeitshandbuch für die Hauptversammlung, 2011, § 4 Rz. 55 Fn. 58).

2. Die Bestimmung eines Versammlungsleiters ist nur dann zu treffen, wenn Bedenken an der ordnungsgemäßen Durchführung der Hauptversammlung bestehen, d.h. konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die darauf schließen lassen, dass eine unparteiische Leitung durch den satzungsmäßig berufenen Versammlungsleiter nicht gewährleistet ist. Das hat das Gericht nach bestimmungsgemäßem Ermessen zu prüfen (Rieckers in Spindler/Stilz, 2. Aufl. 2010, § 122 AktG Rz. 57).

Schlagworte: Aktienrecht, Einberufung, Hauptversammlung, Minderheitenschutz, Versammlungsleiter