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OLG Hamburg, Beschluss vom 18.03.2011 – 11 W 19/11

AktG § 26

1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH II ZB 10/88 in BGHZ 107,1) muss der Gründungsaufwand, der zu Lasten der Gesellschaft an ihre Gründer oder sonstige Personen gezahlt werden soll, in der Satzung als Gesamtbetrag gesondert festgesetzt werden. Das gilt auch, wenn die Verpflichtung der Gründer abbedungen werden soll, der GmbH die Gründungskosten zu erstatten, die sie im Außenverhältnis allein oder neben den Gründern geschuldet und bezahlt hat. Diese Rechtsprechung beruht auf einer analogen Anwendung des § 26 Abs. 2 AktG, wonach im Interesse des Gläubigerschutzes in der Satzung offenzulegen ist, wie weit das Grundkapital durch Gründungsaufwand vorbelastet ist (Winter/Westermann in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2006, § 5 Rn. 112).

2. In der Satzung ist infolge dessen der Gesamtaufwand offenzulegen, den die Gesellschaft zu Lasten ihre Nominalkapitals zu tragen hat, wobei die Kosten, aus denen sich der Betrag zusammensetzt, im Einzelnen aufzuführen sind (BGH II ZB 10/88 – juris Tz. 14). Beträge, die noch nicht genau beziffert werden können, müssen geschätzt werden (BGH II ZB 10/88 – juris Tz. 14; LG Gießen GmbHR 1995, 453).

3. Zum Gründungsaufwand gehören die notwendigen Kosten der Gründung (Gebühren und Steuern), Entgelte für beigezogene Dritte (Anwälte, Wirtschaftsprüfer oder Berater) sowie Vergütungen an die Gesellschafter für Leistungen im Zusammenhang mit der Gründung, der sog. Gründerlohn (Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl. 2009, § 5 Rn. 72). Inwieweit es bezüglich des Gründerlohnes im Hinblick auf den Grundsatz der Kapitalerhaltung auf die Frage der Angemessenheit ankommt (dazu Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, a.a.O., § 5 Rn. 73; Ulmer in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, Großkomm. § 5 Rn. 220), kann dahinstehen.

4. Für die Aktiengesellschaft ist anerkannt, dass § 26 Abs. 2 AktG eine Obergrenze für die Kosten nicht vorsieht, allerdings beim Gründerlohn, der vorliegend außer Betracht bleiben kann, das Prinzip der Angemessenheit gilt (Limmer in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl. 2010, § 26 Rn. 9). Auch wenn die Registergerichte einen Pauschbetrag in Höhe von 10 % des Stammkapitals bei der GmbH als Gründungsaufwand akzeptieren (so Jaeger in Beck’scher Online-Kommentar GmbHG, Stand 01.02.2011, § 3 Rn. 36), ist eine starre prozentuale Obergrenze für einen Gründungsaufwand nach Auffassung des Senats nicht zu beachten, sofern die Einzelkosten tatsächlich als – angemessener – Gründungsaufwand zu qualifizieren sind (so auch LG Essen 44 T 5/02 in GmbHR 2003, 471). Eine prozentuale Obergrenze von 10 % des Stammkapitals kann mithin für die GmbH und damit auch für die Unternehmergesellschaft nicht per se angenommen werden, aber das Überschreiten die Prüfung rechtfertigen, ob ein zulässiger Gründungsaufwand vereinbart worden ist.

Schlagworte: Gesellschaftsvertrag, Gründung, Satzungsbestandteil