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OLG Hamburg, Beschluss vom 20.05.1985 – 2 W 49/84

AktG § 77

Bei einem zweigliedrigen Vorstand einer Aktiengesellschaft hat der Vorsitzende des Vorstandes bei Stimmengleichheit keinen Stichentscheid. Andernfalls würde das nicht alleinentscheidungsberechtigte Vorstandsmitglied praktisch in die Rolle eines bloßen Gehilfen des Vorsitzenden gedrängt werden; dies steht im Widerspruch zum gesetzlich verankerten Kollegialprinzip, wonach jedes Vorstandsmitglied auf die Entscheidung gleichberechtigt Einfluss nehmen können muss. Ein solcher Stichentscheid ist bei einem zweigliedrigen Vorstand auch nicht durch Satzung begründbar.

Schlagworte: Mehrheitsklausel, Vorstand