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OLG Hamburg, Beschluss vom 29.12.2003 – 11 W 90/03

§ 64 Abs 2 GmbHG, § 823 Abs 2 BGB, § 17 Abs 2 InsO, § 38 InsO

1. Es ist ein wesentliches Indiz für die Zahlungseinstellung als Voraussetzung der Vermutung der Zahlungsunfähigkeit, wenn der Schuldner nur noch Neuschulden begleicht, Altforderungen aber nicht innerhalb eines Zeitraums von etwa einem Monat bedient. Das gilt jedenfalls, wenn die Altschulden wesentlich höher sind als die neuen Verbindlichkeiten. Zudem ist ein gewichtiges Indiz für die Zahlungseinstellung, wenn der Schuldner über längere Zeit Lohnforderungen, Sozialversicherungsbeiträge, Steuerverbindlichkeiten und Kosten für Energielieferung nicht begleicht.

2. Zu Lasten eines Geschäftsführers, der nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Zahlungen aus dem Vermögen der Gesellschaft leistet, wird vermutet, daß er dabei nicht mit der von einem Vertretungsorgan der GmbH zu erwartenden Sorgfalt gehandelt hat. Allerdings können solche Zahlungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers vereinbar sein, die in der Absicht geleistet wurden, den Betrieb für die Zwecke des Insolvenzverfahrens oder auch im Interesse einer ernstlich erwarteten Sanierung aufrecht zu erhalten.

Schlagworte: Altschulden, GmbHG § 64 Satz 1, Indizien der Zahlungsunfähigkeit, Neuschulden, Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns, Verschulden, Zahlungen nach Insolvenzreife, Zahlungen zur Nachteilsabwendung, Zahlungseinstellung, Zahlungsunfähigkeit