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OLG Hamburg, Urteil vom 02.07.1993 – 11 U 121/92

§ 21 Abs 1 S 1 GmbHG, § 242 BGB

1. Wird beim Ausschluß eines mit der Einzahlung seiner Stammeinlage säumigen Gesellschafters gemäß GmbHG § 21 in der erneuten Zahlungsaufforderung der ausstehende Einlagebetrag höher als der tatsächlich rückständige Betrag angegeben, so steht dies der Wirksamkeit der Aufforderung, bezogen auf den tatsächlich noch geschuldeten Betrag, nicht entgegen.

2. Das Recht der GmbH zum Ausschluß eines mit der Einzahlung seiner Stammeinlage säumigen Gesellschafters gemäß GmbHG § 21 ist nicht verwirkt, wenn zwischen der erneuten Aufforderung zur Zahlung und der Ausschlußerklärung zwar etwas mehr als sechs Monate liegen, jedoch für den säumigen Gesellschafter trotz des Zeitablaufs deutlich geblieben ist, daß sein Ausschluß wegen Nichtzahlung der Einlage weiterhin angestrebt wird.

Schlagworte: Inhalt und Form der Kaduzierung, Kaduzierung, Zeitpunkt der Verfallserklärung