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OLG Hamburg, Urteil vom 06.07.1984 – 11 U 68/84

AktG §§ 132, 243, 246; GmbHG § 51a

1. Die aktienrechtlichen Vorschriften über die Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen sind auf Beschlussmängel innerhalb einer GmbH entsprechend anwendbar.

2. Zur Vorbereitung der Beschlussfassung sind den Gesellschaftern die ihnen zustehenden Auskunftsrechte und Einsichtsrechte zu gewähren.

3. Das Informationserzwingungsverfahren ist nicht zwingende Voraussetzung für eine erfolgreiche Anfechtungsklage. Dem Gesellschafter kann es jedoch im Einzelfall verwehrt sein, sich auf die unzulässige Informationsverweigerung zu berufen.

4. Innerhalb der GmbH & Co KG sind Angelegenheiten der KG auch solche der Komplementär-GmbH.

Schlagworte: Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Informationserzwingungsverfahren