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OLG Hamburg, Urteil vom 09.08.2005 – 11 U 203/04

HGB §§ 105, 242, 243; AktG § 256Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
AktG
AktG § 256

1. Die Feststellung eines Jahresabschlusses und die Gewinnverwendung stellen unterschiedliche Beschlussgegenstände dar. Daraus folgt jedoch nicht zwingend, dass zunächst der Jahresabschluss einstimmig festgestellt werden müsste und anschließend (u. U. mit anderen Mehrheiten) über die Verwendung des aus dem Jahresabschluss ersichtlichen Gewinns zu befinden wäre. Zu bildende Rücklagen, die auch eine Gewinnverwendung beinhalten, können ohne weiteres bereits in einem Jahresabschluss berücksichtigt und damit zu einem Teil des zu billigenden Jahresabschlusses werden (vgl. MünchKomm-HGB/Priester § 120 Rdn.81).

2. Zum Jahresabschluss gehört neben der Bilanz die „Gewinn- und Verlustrechnung“ (GuV) – § 242 Abs. 2 HGB. In dieser sind die Zahlen der Buchführung, die als gegenüberzustellende Aufwendungen und Erträge Auskunft über die Ertragskraft des Unternehmens geben, zu erfassen; es geht um die Übernahme des Zahlenwerkes aus der Buchhaltung (vgl. Priester in FS Quack, 1991, 373 [379]). Wenn sich aus den Buchhaltungsunterlagen eine Zahl als Aufwendung ergibt, ist diese als solche zwingend in der GuV zu erfassen; denn an dem effektiven Aufwand ändert sich nichts durch die Fragestellung, ob der Aufwand gerechtfertigt war oder nicht. Nach ihrer Zielsetzung muss die GuV darüber Aufschluss geben, wo die Quellen für Erfolg bzw. für Misserfolg zu suchen sind und welcher konkrete Mitteleinsatz dem zugrunde liegt. Auch für die GuV als Teil des Jahresabschlusses gilt das Gebot der Bilanzwahrheit (vgl. Baumbach/Hopt/Merkt § 243 Rdn.5; GroßKomm-HGB/Hüffer, § 243 Rdn. 29). Wie einerseits nämlich die Buchführung so beschaffen sein muss, dass es jederzeit möglich ist, auf ihr einen Jahresabschluss mit GuV aufzubauen, muss umgekehrt der aufgestellte Jahresabschluss und damit die darin enthaltenen GuV sich ohne Weiteres aus der Buchführung rekonstruieren lassen (Hüffer a. a. O.). Hierin liegt eine zwingende Wechselwirkung, die nicht zur Disposition eines Gesellschafterbeschlusses gestellt werden kann. In der Konsequenz folgt hieraus, dass der nicht geschäftsführende Gesellschafter (Kommanditist) eine nach seiner Ansicht unberechtigte, tatsächlich Aufwendung nur gegen die Geschäftsführung geltend machen kann, sei es im Wege der Feststellungsklage oder einer auf Rückzahlung gerichteten actio pro socio.

3. Die Relevanz eines Wesentlichkeitsmerkmals ist für den Bereich des Aktienrechts und des GmbH-Rechts anerkannt (vgl. BGHZ 83, 341 ff., 347; Hüffer § 256 AktG Rdn. 25; Schedlbauer DB 1992, 2097 ff.; MünchKomm-AktG/Hüffer § 256 Rdn. 56). Aber bei diesem Wesentlichkeitsmerkmal handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz, der auch auf die Feststellung von Jahresabschlüssen bei Personengesellschaften anzuwenden ist. Für den Senat ist kein sachlicher Grund ersichtlich, der dagegen spricht, dass auch hier nur Bewertungsmängel, welche die Bilanzdarstellung wesentlich beeinträchtigen, zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses führen (vgl. auch MünchKomm-HGB/Priester § 120 Rdn. 70; GroßkommHGB/Kleindiek § 252 Rdn.54).

Schlagworte: actio pro socio, Allgemeine Feststellungsklage, Aufgabenkreis der Gesellschafter, Beschlussmängel, Ergebnisverwendung, Ergebnisverwendungsbeschluss, Feststellung, Gesellschafterbeschluss, Gesellschafterklage, Gewinnrücklage, Jahresabschluss, Nichtigkeitsgründe