GmbHG §§ 30 ff.
Von einem kurzfristigen Überbrückungskredit kann nur dann gesprochen werden, wenn ein Gesellschafter seiner Gesellschaft für wenige Tage oder Wochen eine Zwischenfinanzierung gewährt; nur in diesen Fällen kann von einem lediglich vorübergehenden Geldbedarf der Gesellschaft ausgegangen werden (vgl. etwa BGH NJW 1996, 3203; Roth/Altmeppen, GmbHG. 5. Auflage, § 32a Rdn. 72).
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