§ 64 GmbHG, § 6 KO
1. Nach Eintritt der Konkursreife einer GmbH haftet der Geschäftsführer gem. § 64 Abs. 2 GmbHG auch für die Einreichung eines Kundenschecks auf ein debitorisches Geschäftskonto.
Die Einreichung des über 85279,48 DM lautenden Kundenschecks bei der … Sparkasse stellt eine „Zahlung” i. S. des § 64 Abs. 2 GmbHG dar. Diese Vorschrift begründet zusammen mit Abs. 1 eine Pflicht des Geschäftsführers, das Vermögen der GmbH zwischen Eintritt der Insolvenz und dem Verlust der Verfügungsbefugnis (§ 6 KO) nicht zu schmälern, und ist damit Ausdruck des allgemeinen Verbots, die Überschuldung des Unternehmens auf Kosten der Gläubiger weiter zu verschärfen (vgl. OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
, ZIP 1980, 280 [281]; Karsten Schmidt, ZIP 1980, 328). Deshalb kann § 64 Abs. 2 GmbHG – darin besteht heute weitgehend Einigkeit – nur eine Auslegung des Begriffs „Zahlung” genügen, welche die Schadensersatzpflicht eines Geschäftsführers für alle Geschäfte erfaßt, die nach Eintritt der Konkursreife noch vorgenommen werden und die Haftungsmasse vermindern (Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 13. Aufl. 1991, § 64 Rn. 8; Rowedder/Rowedder, GmbHG, 2. Aufl. 1990, § 64 Rn. 16; Scholz/Karsten Schmidt, aaO, § 64 Rn. 22; Roth, GmbHG, 2. Aufl. 1987, § 64 Anm. 3. 2; auch LG Köln, WM 1990, 413, wonach schon die Abbuchung von einem Konto aufgrund einer Einziehungsermächtigung eine „Zahlung” i. S. des § 64 Abs. 2 GmbHG darstellt). Nicht anders liegt es im vorliegenden Fall: Zumindest vor der Einlösung des ersten Kundenschecks von 85279,48 DM bestand auf dem Geschäftskonto der Gemeinschuldnerin bei der … Sparkasse ein Debet-Saldo von 48336,10 DM. Diesen konnte die Bank nach Gutschrift des Scheckbetrags aufgrund einer bestehenden Kontokorrentabrede auch vollständig ausgleichen. Der Bekl. hat demnach, auch wenn dies nicht alleiniger Beweggrund seines Handelns gewesen sein mag, tatsächlich nichts anderes getan, als eine Bankverbindlichkeit der Gemeinschuldnerin zu tilgen. Hätte er den Betrag auf dem Konto bar eingezahlt, wäre dies offensichtlich und völlig unzweifelhaft gewesen. Daß er die Zahlungsmodalität eines Schecks wählte, kann an dem Ergebnis nichts ändern.
2. Die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns erfordert es in diesen Fällen, bei einem anderen Kreditinstitut ein neues Konto zu eröffnen und den Kundenscheck dort einziehen zu lassen.
Letztendlich kann sich der Bekl. auch nicht darauf berufen, seine Einzahlung auf dem laufenden Geschäftskonto bei der … Sparkasse stelle eine „Zahlung” dar, die nach Eintritt der Überschuldung der Gemeinschuldnerin noch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vereinbar und deshalb nach § 64 Abs. 2 S. 2 GmbHG zulässig sei. Beurteilungsmaßstab hierfür ist ausschließlich das individuelle Gläubigerinteresse sowie das öffentliche Interesse am Bestand überlebensfähiger Betriebe, nicht der Gesellschaftszweck (so schon BGH, NJW 1974, 1089). Der Bekl., der insoweit darlegungs- und beweispflichtig ist (Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh, GmbHG, 15. Aufl., § 64 Rn. 18), hat jedoch keine überzeugenden Tatsachen vorgetragen, welche ihn in diese Richtung entlasten könnten. Allein sein Hinweis, es wäre bei der … Sparkasse ein Krisensignal gesetzt worden, wenn er nicht weiterhin bei ihr die eingehenden Kundenschecks zum Einzug eingereicht hätte, kann zwar grundsätzlich durchaus erhebliche Bedeutung erlangen, vermag hier allerdings nicht zu überzeugen. Denn der Bekl. reichte den Kundenscheck erst am 11. 6. 1990 ein, also lange Zeit nach Eintritt der Überschuldung und nur wenige Tage vor dem mit Zahlungsunfähigkeit begründeten Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin. Zu diesem Zeitpunkt bestand für den Bekl. aber kein Handlungsspielraum mehr, in dem er als Geschäftsführer – je nach Lage der GmbH – eher statisch massebewahrend in Richtung auf den alsbaldigen Konkurs oder eher beweglich mit dem Ziel der Unternehmenssanierung bzw. -veräußerung tätig werden konnte. Die aussichtslose wirtschaftliche Situation der Gemeinschuldnerin hätte es nunmehr allein erfordert, das noch vorhandene Vermögen zum Zwecke ordnungsgemäßer Verteilung im Konkurs zu erhalten, etwa durch Einrichtung eines neuen Kontos bei einer fremden Bank. Nichts anderes hätte ein Konkursverwalter getan, wenn der Antrag auf Konkurseröffnung vor dem 11. 6. 1990 von dem Bekl. gestellt worden wäre.
Schlagworte: Gläubiger- und Aktiventausch, GmbHG § 64 Satz 1, Scheckzahlung, Zahlung auf debitorisches Konto, Zahlungen, Zahlungen nach Insolvenzreife, Zahlungen- weite Auslegung, Zahlungsbegriff