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OLG Hamburg, Urteil vom 22.05.1997 – 3 U 188/96

GWB § 26 GWB § 26 Absatz II, GWB § 35 GWB § 35 Absatz I

1. In Ausnahmefällen sind kartellrechtliche Leistungsverfügungen (hier: Messezulassung) zulässig, wenn dies die Abwägung der Interessen gebietet.

2. Stellen auf einer Dental-Messe eine Vielzahl von Herstellern zahnmedizinische Geräte selbst aus, so kann das den Charakter der Messe als Fachhändler-Leistungsschau zurückdrängen. Bei entsprechender Marktbedeutung ist es kartellrechtswidrig, nur von den die Messe ausrichtenden Fachhändlern vertretene Herstellerfirmen zur Messe zuzulassen.

Schlagworte: Kartellrechtliche Leistungsverfügungen