GWB § 26 GWB § 26 Absatz II, GWB § 35 GWB § 35 Absatz I
1. In Ausnahmefällen sind kartellrechtliche Leistungsverfügungen (hier: Messezulassung) zulässig, wenn dies die Abwägung der Interessen gebietet.
2. Stellen auf einer Dental-Messe eine Vielzahl von Herstellern zahnmedizinische Geräte selbst aus, so kann das den Charakter der Messe als Fachhändler-Leistungsschau zurückdrängen. Bei entsprechender Marktbedeutung ist es kartellrechtswidrig, nur von den die Messe ausrichtenden Fachhändlern vertretene Herstellerfirmen zur Messe zuzulassen.
Schlagworte: Kartellrechtliche Leistungsverfügungen