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OLG Hamburg, Urteil vom 25.06.2010 – 11 U 133/06

GmbHG § 64; Inso § 19

1. In der Krise der GmbH sind solche Zahlungen des Geschäftsführers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns zu vereinbaren, die bei bestehender positiver Fortführungsprognose mit einem ernsthaften Sanierungsversuch verbunden sind. Es genügt dabei, dass die Zahlungen mit dazu beitragen, dass ein laufender Sanierungsversuch nicht scheitert, oder ein sofortiger Zusammenbruch des Unternehmens vermieden wird. Zahlungen für Strom- und Heizkosten sowie laufende Zahlungen aus Dauerschuldverhältnissen wie Löhne, Gehälter, Versicherungsprämien und Mietzahlungen, die der vorübergehenden Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen, kann der Geschäftsführer daher im Rahmen eines Sanierungsversuchs ohne Verstoß gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten erbringen.

2. In der Regel wird von einer Dauer von drei Wochen auszugehen sein, innerhalb derer die Sanierungsbemühungen abgeschlossen sein müssen. Besondere Umstände des Einzelfalls können es jedoch rechtfertigen, diese Frist maßvoll zu verlängern. Hatten Mitgesellschafter an dem Sanierungskonzept mitgearbeitet und diesem bereits mündlich zugestimmt, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Geschäftsführer nach der überraschenden endgültigen Absage der Mitgesellschafter einen weiteren letzten Versuch unternommen hat, um die geplante Sanierung doch noch umsetzen zu können. In einem solchen Fall ist es gerechtfertigt, die Frist für die Sanierungsbemühungen auf vier Wochen auszudehnen.

3. Im Rahmen der schlüssigen Darlegung der Überschuldung nach § 19 Abs. 2 InsO ist der Insolvenzverwalter berechtigt, das Aktivvermögen der Insolvenzschuldnerin nach Liquidationsgesichtspunkten zu bewerten und den Verbindlichkeiten aus der vorläufigen Handelsbilanz gegenüberzustellen, wobei grundsätzlich auf der Aktivseite des Überschuldungsstatus alle Vermögenswerte anzusetzen sind, die im Falle der Insolvenzeröffnung zu den verwertbaren Bestandteilen der Masse gehören würden. Ist davon auszugehen, dass aus der Sicht des Geschäftsführers eine positive FortführungsprognoseBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Fortführungsprognose
positive Fortführungsprognose
bestand, so sind für die Erstellung des Überschuldungsstatus Fortführungswerte in Ansatz zu bringen, was sich insbesondere auf die Aktiva auswirkt.

Schlagworte: Geschäftsführer, Insolvenzverfahrensverschleppung