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OLG Hamburg, Urteil vom 26.11.1999 – 11 U 182/98

§ 43 GmbHG, § 46 Nr 5 GmbHG

1. Die Entlastung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Entlastung
Entlastung des Geschäftsführers
hat zur Folge, daß Ersatzansprüche der GmbH ausgeschlossen sind, soweit sie der Gesellschafterversammlung bei sorgfältiger Prüfung aller Vorlagen und Berichte erkennbar sind oder von denen alle Gesellschafter privat Kenntnis haben.

2. Die dem Geschäftsführer bei seinem Ausscheiden uneingeschränkt erteilte Entlastung bezieht sich nach ihrem erkennbaren Zweck auf die gesamte vergangene Geschäftsführertätigkeit.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts H., Kammer 4 für Handelssachen, vom 03.07.1998 (404 O 146/97) geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 20.000,– abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Das Urteil beschwert die Klägerin um DM 220.045,22.

Tatbestand

Die Klägerin, die sich mit der Vermittlung von Reparaturaufträgen für Flugzeuge befaßt, nimmt den Beklagten wegen Eingehung einer Garantieverpflichtung zu ihren Lasten nach § 43 GmbHG in Anspruch. Die Parteien streiten insbesondere über die Frage, ob der Beklagte als Geschäftsführer insoweit durch die Gesellschafterversammlung entlastet wurde. Gesellschafter der Klägerin waren neben dem Beklagten, der 15,625% der Geschäftsanteile hielt, der Zeuge D W mit 25 %, dessen Ehefrau H W mit 18,75 %, der Zeuge Prof. Dr. K Z mit 18,75 % sowie Herr U L mit 21,875 % der Anteile. Herr L und der Beklagte waren zu Geschäftsführern berufen.

In einer Gesellschafterversammlung vom 15.11.1991, an der alle Gesellschafter teilnahmen, wurde unter TOP 4 ein vorläufiger „Tätigkeitsrahmen und die insoweit federführenden Zuständigkeiten der Geschäftsführer … laut Anlage zu diesem Protokoll“ (Anl. K 5) beschlossen. Dem Protokoll lagen die „Richtlinien für die I-Geschäftsführung“ bei, in denen unter lit. A g) die „Übernahme von I. …-Bürgschaften gegenüber Dritten im Wert von mehr als DM 50.000,– je Einzelfall“ von der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung abhängig gemacht wurde.

Durch die Vermittlung des Beklagten kam im Jahre 1992 ein Reparaturauftrag zwischen der E Flugzeugwerke GmbH in Dresden (EFW) und der türkischen Fluggesellschaft S A. … H Y A.S. in Istanbul (S A. …) zustande, der Ende 1992 ausgeführt wurde. Da die S A. … das Flugzeug dringend für das Weihnachtsgeschäft benötigte, aber die Reparaturkosten nicht bezahlen konnte, gaben der Beklagte und sein Mitgeschäftsführer L unter dem 17.12.1992 für die Klägerin eine Verpflichtungserklärung ab, mit der gegenüber der EFW die Bezahlung bis zur Höhe von DM 351.000,– garantiert wurde (Anl. K 1). Zu diesem Zeitpunkt waren aus Reparaturaufträgen, die die Klägerin im eigenen Namen an die EFW vermittelt hatte, Forderungen gegen die S A. … in erheblichem Umfang aufgelaufen, die z.T. durch H-Bürgschaften gedeckt waren.

Vom 13. bis 15.02.93 kam es zu einer Besprechung in Istanbul zwischen der Klägerin, vertreten durch den Beklagten, der EFW und S A Mit einem vom Beklagten und Herrn L unterzeichneten Schreiben vom 19.02.93 an die EFW (Anl. K 15 im Vorprozeß EFW gegen die Klägerin, Landgericht H. 402 O 92/94), faßte die Klägerin die Ergebnisse dieser Besprechung zusammen; unter Ziff. 6 des Schreibens heißt es u.a.: „in Ablösung der bisherigen Regelungen und nach inzwischen erfolgter Bezahlung von TDM 100 wurde ein Zahlungsplan über restliche TDM 1100 aus 1992 … vereinbart; …“. S A. … beglich die ausstehende Rechnung gegenüber der EFW nicht und stellte Oktober 1993 den Betrieb ein.

In der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 23.08.1993 wurde der Geschäftsleitung unter TOP 3 des Protokolls für 1992 einstimmig Entlastung erteilt (Anl. K 12). Am 20.12.93 fand eine weitere Gesellschafterversammlung der Klägerin unter Beteiligung aller Gesellschafter statt, in deren Protokoll (Anl. K 11) es zu TOP 4 heißt: „Unter Hinweis auf Tischvorlage 2 (S A. …) wird dieser Problemkreis separat diskutiert. Risiken werden erwogen; Rückstellungserfordernisse genannt“. Als Tischvorlage lag den Teilnehmern ein Vermerk vom 20.12.1993 (Anl. K 10) vor.

Die EFW mahnte mit Schreiben vom 08.02.1994 (Anl. K 9 des Vorprozesses), unter Bezugnahme auf eine vorangegangene Zahlungserinnerung vom 11.11.1993 (Anl. K 10 des Vorprozesses), die Zahlung von DM 333.723,– aus der Verpflichtungserklärung unter Androhung gerichtlicher Schritte an. Mit vom Beklagten und dem Mitgeschäftsführer L unterzeichneten Schreiben vom 03.03.1994 (Anl. K 16) antwortete die Klägerin auf das Schreiben der EFW vom 08.02.1994 und nahm zu „einer vermeintlich noch zugunsten EFW valutierenden I-Verpflichtungserklärung vom 17.12.1992 über TDM 351 zzgl. Zinsen“ Stellung.

Der Gesellschafter Prof.Dr. Z beanstandete in einem Schreiben vom 13.02.1994 an den Beklagten, daß dieser sich über Gesellschafterbeschlüsse betreffend S A. … hinweggesetzt, dabei die Firma in eine gefährliche Schieflage gebracht und hierüber unzureichend informiert habe. Am 15.03.94 fand eine außerordentliche Gesellschafterversammlung statt, an der alle Gesellschafter teilnahmen. Unter TOP 7 „Risiken“, Ziff. 5: „EFW/S A. …, insbesondere schwebende Vereinbarungen im Zusammenhang mit S A. …“ heißt es im Protokoll (Anl. K 17): „EFW — siehe Anlage 2“. Bei dieser Anlage handelt es sich um das Schreiben der Klägerin an die EFW vom 03.03.94. Das Protokoll nebst Anlage hat der Gesellschafter Prof. Dr. Z am 05.04.1994 erhalten. Unter dem 15.03.94 unterzeichneten die fünf Gesellschafter der Klägerin eine handschriftliche Vereinbarung zwischen ihnen und der Klägerin, die das Ausscheiden des Beklagten betraf und in der ihm u.a. für seine Tätigkeit als Geschäftsführer EntlastungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Entlastung
Geschäftsführer
Geschäftsführer Entlastung
erteilt wurde (Anl. B 6). Diese Vereinbarung wurde am gleichen Tage notariell beglaubigt.

Mit Erklärung vom 28.03.94 (Anl. B 4, Ziff. 4) bestätigte S A. … „to whom it may concern“, daß die Klägerin nach der direkten Vereinbarung S/EFW vom 15.02.93 nicht mehr aus der Garantie verpflichtet sei. Am 02.05.94 (Anl. B 2) faßten die Gesellschafter der Klägerin einen notariell beurkundeten einstimmigen Beschluß, wonach der Beklagte mit Wirkung zum 02.05.94 abberufen und ihm Entlastung erteilt wurde. Mit ihrer am 27.05.94 eingereichten und am 16.06.1994 zugestellten Klage (LG H. 402 O 92/94) nahm die EFW die Klägerin aus der Garantie in Anspruch. Am 24.06.1994 fand eine weitere Versammlung der Gesellschafter der Klägerin statt, an der auch der Beklagte als Vertreter einer stillen Gesellschafterin teilnahm. Unter TOP 5 wurde der Geschäftsführung einstimmig Entlastung für das Jahr 1993 erteilt (Anl. B 3). Am selben Tage, ob vorher oder anschließend ist streitig, fand eine Besprechung der Gesellschafter zur Vorbereitung der Klageerwiderung statt, an der der Gesellschafter Prof. Dr. Z nicht teilnahm.

Durch rechtskräftiges Urteil vom 30.12.94 (Anl. K 2) gab das Landgericht H., Kammer 2 für Handelssachen, der Klage der EFW gegen die Klägerin in Höhe von DM 300.046,85 nebst Zinsen statt. In Verhandlungen mit der EFW wurde diese Forderung später auf DM 187.000,– reduziert. Wegen dieses Betrages sowie Prozeßkosten in Höhe von DM 43.828,37 nimmt die Klägerin den Beklagten in Rückgriff.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Der Beklagte habe die Verpflichtungserklärung unter Verstoß gegen das Zustimmungserfordernis abgegeben. In der Gesellschafterversammlung vom 10.12.1992 sei über die beabsichtigte Erklärung nicht gesprochen worden. Herr W habe am 21.12.1992 vom Beklagten über den ungefähren Inhalt der Erklärung etwas erfahren. Bedenken habe der Beklagte beiseite geschoben. Der Gesellschafter Prof. Dr. Z habe erst nach dem Ausscheiden der Beklagten von der Verpflichtungserklärung erfahren. Der Beklage habe außerdem falsch darüber unterrichtet, daß diese Vereinbarung aufgehoben worden sei, und bekräftigt, daß die Klägerin nichts zu befürchten habe. Er habe auch nicht dafür gesorgt, daß eine Aufhebung der Verpflichtungserklärung beweiskräftig dokumentiert würde. In der Gesellschafterversammlung vom 20.12.1993 sei die Verpflichtungserklärung nicht diskutiert worden. Auch in der Gesellschafterversammlung vom 24.06.1994 sei das Problem nicht erörtert worden.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 230.728,37 nebst 10 % Zinsen zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Vom Zustimmungserfordernis bei Bürgschaftsübernahmen sei seit 1992 einvernehmlich abgesehen worden. Die Gesellschafter D und H W hätten seit Dezember 1992 von der Verpflichtungserklärung gewußt. Seit der Gesellschafterversammlung am 20.12.1993, an der alle Gesellschafter teilgenommen hätten, habe die Klägerin über die mit Schreiben vom 11.11.1993 angekündigte Inanspruchnahme Bescheid gewußt. Die Entlastung am 02.05.1994 habe sich einschränkungslos auf die gesamte Tätigkeit bezogen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Prof. Dr. K Z, D W sowie der Ehefrau des Beklagten, Frau C J Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 20.03.1998 und 15.05.1998 verwiesen.

Mit seinem Urteil vom 03.07.1998, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage im wesentlichen stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten.

Zur Begründung nimmt der Beklagte auf sein erstinstanzliches Vorbringen einschließlich aller Beweisantritte Bezug und trägt vor:

Die Verpflichtungserklärung sei damals die einzige Möglichkeit gewesen, den drohenden Konkurs der Klägerin abzuwenden. Die Nichtherausgabe des Flugzeuges an die S A. … hätte zu deren baldigem Zusammenbruch geführt. Eine Betriebseinstellung der S A. … hätte zwingend den Konkurs der Klägerin zur Folge gehabt. Nur durch diesen Aufschub sei es möglich gewesen, das Delkredere-Risiko der Klägerin durch Hermes-Bürgschaften abzufangen. Die Gesellschafterversammlung hätte damals mit den Stimmen von Herrn und Frau W und den Stimmen der Gesellschafter-Geschäftsführer, das seien 81,25 % der Stimmen, der Verpflichtungserklärung zugestimmt. Der Gesellschafter Prof.Dr. Z habe spätestens am 05.04.1994 von dem Schreiben der Klägerin an die EFW und der Existenz der Verpflichtungserklärung vom 17.12.1992 positive Kenntnis gehabt. Nach dem Erhalt des ersten Mahnschreibens der EFW vom November 1993 seien die Gesellschafter mit Schreiben von Dezember 1993, in der Gesellschafterversammlung am 15.03.1994 und durch Zusendung der Protokollanlagen am 05.04.1994 unterrichtet worden. Die Entlastungswirkung des Gesellschafterbeschlusses vom 02.05.1994 habe sich nicht nur auf das Jahr 1994 bezogen; damit sei vielmehr eine Generalbereinigung gewollt und in die Tat umgesetzt worden. Auch in der Gesellschafterversammlung am 24.06.1994, als der komplette Sachstand vorgelegen habe, sei er wirksam entlastet worden. Die Besprechung mit dem Prozeßbevollmächtigten RA Dr. B habe vor dieser Gesellschafterversammlung stattgefunden. Das Schreiben von Prof.Dr. Z (Anl. BB 3) beziehe sich auf die Risiken aus der Verpflichtungserklärung.

Im übrigen greift der Beklagte die Beweiswürdigung durch das Landgericht an.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das Urteil des Landgerichts, nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug und erwidert im übrigen:

Die Abgabe der Verpflichtungserklärung sei nicht notwendig gewesen, der Beklagte habe auch ausreichend Zeit gehabt, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Der Beklagte sei nicht entlastet worden; denn er habe die Gesellschafter nicht umfassend und ausführlich unterrichtet. Vielmehr habe er falsch darüber unterrichtet, daß aus der Verpflichtungserklärung keine Ansprüche mehr zu erwarten seien. Eine Entlastung in Form einer Generalbereinigung sei ihm nicht erteilt worden. Mit dem Beschluß vom 02.05.1994 hätten die Gesellschafter nur für das Rumpfgeschäftsjahr 1994 entlasten wollen. In der Gesellschafterversammlung vom 15.03.1994 sei Prof.Dr. Z noch immer nicht die Existenz der Verpflichtungserklärung bekannt gewesen. Als dieser das Schreiben vom 03.03.1994 zur Kenntnis genommen habe, habe er die Vorstellung gehabt, daß die einmal gegebene Verpflichtungserklärung gegenstandslos sein sollte. Bei der Diskussion über das Ausscheiden des Beklagten habe die Verpflichtungserklärung keine Rolle gespielt. Die Besprechung über die Auseinandersetzung mit der EFW mit dem späteren Prozeßbevollmächtigten habe erst nach der Gesellschafterversammlung am 24.06.1994 stattgefunden. Hintergrund des Schreibens von Prof.Dr. Z an den Beklagten vom 13.02.1994 sei nicht die Verpflichtungserklärung, sondern der Umstand gewesen, daß sich in der Gesellschafterversammlung vom 20.12.1993 eine offene Forderung gegenüber S A. … in Höhe von DM 790.750,40 ergeben habe.

Ergänzend zum Parteivorbringen wird auf den vorgetragenen Inhalt der überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die zu Protokoll gegebenen Erklärungen der Parteien verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Nach dem Parteivorbringen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme in erster Instanz steht der Klägerin kein Rückgriffsanspruch wegen ihrer Inanspruchnahme durch die E Flugzeugwerke GmbH (EFW) in Dresden zu.

1. Die Klägerin kann ihren Anspruch nicht darauf stützen, daß der Beklagte durch die Abgabe der Verpflichtungserklärung über DM 351.000,– gegen die Richtlinien für die Geschäftsführung verstoßen hat. Zwar geht der Senat davon aus, daß diese Richtlinien für den Beklagten als Geschäftsführer verbindlich waren und die Eingehung einer garantieähnlichen Verpflichtung über diesen Betrag dagegen verstößt. Der Beklagte kann sich nach Auffassung des Senats auch nicht darauf berufen, daß die Abgabe der Erklärung notwendig war und keinen Aufschub duldete; denn dann hätte er unverzüglich für eine Nachholung des Gesellschafterbeschlusses Sorge tragen müssen. Die Klägerin kann jedoch aus einem solchen Verstoß keine Ersatzansprüche aus § 43 GmbHG oder aus anderen Vorschriften gegen den Beklagten herleiten; denn ihre Gesellschafter haben ihm wirksam Entlastung erteilt und damit derartige Ansprüche ausgeschlossen.

a) Die durch Beschluß der Gesellschafter ausgesprochene Entlastung hat die Erklärung zum Inhalt, daß die vergangene Amtsführung des Geschäftsführers der GmbH gebilligt und ihm für die zukünftige das Vertrauen ausgesprochen wird (BGH WM 1976, 204 (205); NJW 1986, 129 (130); vgl. Lutter/Hommelhoff § 46 Rdn. 14), wobei der letztere Aspekt bei einem Entlastungsbeschluß in Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Geschäftsführers keine Bedeutung hat. Die Entlastung hat zur Folge, daß die GmbH mit Ersatzansprüchen ausgeschlossen ist, die der Gesellschafterversammlung bei sorgfältiger Prüfung aller Vorlagen und Berichte erkennbar sind oder von denen alle Gesellschafter privat Kenntnis haben (BGH NJW 1986, 130). Die Voraussetzungen für diese Rechtsfolge sind hier gegeben.

b) Der Senat läßt offen, ob bereits die in der Gesellschafterversammlung vom 23.08.1993 beschlossene „Entlastung der Geschäftsleitung für 1992“ diese Wirkung hatte. Denn nach dem Parteivorbringen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht fest, daß sämtliche Gesellschafter Kenntnis von der Verpflichtungserklärung besaßen. Das gilt insbesondere für den Mitgesellschafter Prof. Dr. Z, der von der Verpflichtungserklärung erst nach dem Ausscheiden des Beklagten erfahren haben will. Allerdings könnte die Tatsache, daß die Mehrheit der abstimmungsberechtigten Gesellschafter die erforderliche Kenntnis besaß, Prof.Dr. Z als Minderheitsgesellschafter mit 18,75 % jedoch nicht, zu dem Ergebnis führen, daß eine Entlastung auch bei dessen Kenntnis, notfalls gegen seine Stimme, beschlossen worden wäre. Die Frage, ob die Kenntnis der Mehrheit der stimmberechtigten Gesellschafter ausreicht oder ob die Kenntnis aller erforderlich ist — hierfür könnte der Gesichtspunkt sprechen, daß der in Kenntnis gesetzte Minderheitsgesellschafter andere entlastungsbereite Gesellschafter möglicherweise hätte umstimmen können –, kann jedoch unentschieden bleiben, denn jedenfalls wurde ein den Beklagten entlastender Beschluß zu einem späteren Zeitpunkt gefaßt.

c) Der von den vier verbleibenden Gesellschaftern unterzeichnete, notariell beurkundete Gesellschafterbeschluß vom 02.05.1994, mit dem der Beklagte mit Wirkung vom gleichen Tage abberufen und ihm Entlastung erteilt wurde, hat die Wirkung, daß der Beklagte von Ersatzansprüchen wegen der gegen die Richtlinien verstoßenden Abgabe der Verpflichtungserklärung freigestellt wurde.

aa) Allen Mitgesellschaftern des Beklagten war zu diesem Zeitpunkt erkennbar, daß der Klägerin Ansprüche aus der vom Beklagten für die Klägerin eingegangenen Verpflichtungserklärung drohten, daß die Erklärung unter Verstoß gegen die Richtlinien abgegeben worden war und daß damit Ersatzansprüche gegen ihn in Frage kamen. Für den Gesellschafter L ergibt sich das aus dem Umstand, daß er die Verpflichtungserklärung mitunterzeichnet hatte und er den späteren Schriftwechsel kannte. Der Gesellschafter D W hat bei seiner Aussage vor dem Landgericht erklärt, daß er vom Inhalt der Erklärung am 21.12.1992 erfahren hatte. Er hat weiter bekundet, daß er wegen der Höhe der Forderung angesichts der prekären Lage der S A. …, nicht aber wegen des Verstoßes gegen die Richtlinien, Bedenken geäußert hatte, und weiter ausgesagt, seine Ehefrau kurz danach informiert zu haben. Im übrigen waren die Gesellschafter D und H W auch in der Folgezeit durch das Schreiben der EFW vom 03.03.1994, das dem Protokoll der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 15.03.1994 beilag, über die Tatsachen, die Ersatzansprüche gegen den Beklagten auslösen konnten, hinreichend informiert.

Der Senat geht weiter davon aus, daß auch für den Mitgesellschafter Prof. Dr. Z bei sorgfältiger Prüfung aller ihm vorliegender Informationen die auf dem Verstoß des Beklagten beruhenden Ersatzansprüche erkennbar waren. Dafür ist erforderlich, daß auch ihm zum einen die Abgabe der Verpflichtungserklärung, zum anderen die Inanspruchnahme der Klägerin aus dieser Erklärung bekannt oder jedenfalls erkennbar war. Beides trifft in der Person Prof. Dr. Z zu. Allerdings ist das Vorbringen der Klägerin hierzu uneinheitlich und widersprüchlich. Während die Klägerin im ersten Rechtszug zunächst noch vorgetragen hatte, der Beklagte habe die Gesellschafter, also auch Prof.Dr. Z, stets damit beruhigt, daß sie (die Klägerin) aus der Verpflichtungserklärung nicht in Anspruch genommen würde, hat sie später behauptet, dieser habe erst nach dem Ausscheiden des Beklagten von dem Inhalt der Verpflichtungserklärung erfahren. Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin in der Berufungserwiderung wiederum vorgetragen, der Beklagte habe die Gesellschafter falsch darüber unterrichtet, daß aus der Erklärung keine Ansprüche mehr zu erwarten seien, und dies später mit der Behauptung ergänzt, Prof.Dr. Z habe dem Schreiben vom 03.03.1994 keine wesentliche Bedeutung beigemessen, weil die Verpflichtungserklärung danach nicht werthaltig sein würde. In jedem Falle ergibt sich aber aus dem unstreitigen Vorbringen, daß Prof.Dr.Z die oben beschriebene Kenntnis besaß. Denn ihm lag zur Zeit des Gesellschafterbeschlusses vom 02.05.1994 das Schreiben vom 03.03.1994 vor, nach seiner Zeugenaussage am 05.04.1994 als Anlage zum Protokoll der vorausgegangenen Gesellschafterversammlung. Darüber hinaus ist das Schreiben nach seiner Aussage in der Gesellschafterversammlung referiert worden. Dieses Schreiben nimmt ausdrücklich auf eine „vermeintlich noch zugunsten EFW valutierende IAS-Verpflichtungserklärung vom 17.12.1992 über TDM 351“ Bezug und weist Ansprüche aus dieser Erklärung zurück. Damit war erkennbar, daß durch die Geschäftsführer der Klägerin eine Verpflichtung unter Verstoß gegen die Richtlinien eingegangen worden war und die EFW aus der übernommenen Verpflichtung Ansprüche geltend machte. Jedenfalls mit Kenntnisnahme dieses Schreibens hatten die Gesellschafter der Klägerin auch Kenntnis von den Tatsachen, aus denen sich ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten ableiten konnte. Hieran ändert der Umstand nichts, daß die Klägerin mit dem Schreiben vom 03.03.1994 diese Ansprüche abwehrte und als nicht berechtigt hinstellte. Denn zum einen machte das den Verstoß gegen die Richtlinien nicht ungeschehen, zum anderen wäre es dann Sache der Gesellschafterversammlung gewesen, nach den Einzelheiten zu fragen und insbesondere eine Vorlage der Verpflichtungserklärung, der Unterlagen über die Absprachen Mitte Februar 1993 in Istanbul und der Anspruchsschreiben der EFW vom 11.11.1993 und 08.02.1994 zu verlangen, um das Risiko der Inanspruchnahme abschätzen zu können. Dazu hatte der Gesellschafter Prof.Dr.Z umso mehr Anlaß, als er dem Beklagten, wie sich aus seinem Schreiben vom 13.02.1994 an den Beklagten ergibt, zu diesem Zeitpunkt in Hinblick auf die Geschäfte mit S A. … erheblich mißtraute. Wenn die Gesellschafter und insbesondere Prof.Dr. Z gleichwohl auf die erfolgreiche Abwehr der Ansprüche vertrauten und in dieser Erwartung die Entlastung beschlossen, so blieb doch die Pflichtverletzung des Beklagten und der daraus folgende mögliche Ersatzanspruch für sie erkennbar mit der Folge, daß dieser durch den Entlastungsbeschluß ausgeschlossen ist. Soweit Prof. Dr. Z sich in seiner Zeugenaussage darauf beruft, daß der Beklagte bei Übermittlung des Schreibens vom 03.03.1994 an ihn ohnehin ausgeschieden war, ändert das nichts; denn die Entlastung ist erst anschließend mit seiner Stimme beschlossen worden.

bb) Der Entlastungsbeschluß vom 02.05.1994 entfaltet, entgegen der Ansicht der Klägerin, nicht nur Wirkung für die vorigen Monate des Geschäftsjahres 1994. Dagegen spricht bereits die unterschiedliche Formulierung im Vergleich zu den sonst üblichen Entlastungsbeschlüssen für die Geschäftsjahre 1992 und 1993. So heißt der entsprechende Beschluß in der ordentlichen Gesellschafterversammlung vom 23.08.1993: „Einstimmig genehmigt wurden sodann … c) die Entlastung der Geschäftsleitung für 1992“ und in der Versammlung am 24.06.1994 „Einstimmig genehmigt wurde sodann … c) Entlastung der Geschäftsführung für 1993“. Demgegenüber ist der Entlastungsbeschluß vom 02.05.1994 mit der Formulierung „Ihm wird Entlastung erteilt“ auf die zeitlich nicht festgelegte vergangene Geschäftstätigkeit des Beklagten bezogen. Ein derartiger, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
stehender genereller Entlastungsbeschluß bezieht sich nach seinem erkennbaren Zweck nicht auf das letzte abgelaufene Geschäftsjahr oder auf die Monate des angebrochenen Geschäftsjahres, sondern spricht das Vertrauen für die gesamte Geschäftsführung aus. Ein solcher Beschluß hat daher zur Folge, daß alle erkennbaren Ansprüche, auch soweit sie im Zeitraum früherer Geschäftsjahre lagen und im Zeitpunkt vorangegangener Entlastungsbeschlüsse noch nicht erkennbar waren, ausgeschlossen sind. Soweit die Klägerin demgegenüber geltend macht, daß die Gesellschafter nur für das Rumpfgeschäftsjahr 1994 hätten Entlastung erteilen wollen, ist dies im Beschluß nicht zum Ausdruck gekommen. Ihr nicht erkennbar gewordener Wille ist unbeachtlich, einer Beweiserhebung über diese Behauptung der Klägerin bedarf es nicht. Gegen einen solchen Vorbehalt spricht im übrigen, daß es dann bei Ausscheiden des Beklagten an einer Entlastung für das Geschäftsjahr 1993 gefehlt hätte; sie wurde der Geschäftsführung erst später erteilt.

2. Soweit die Klägerin ihren Anspruch darauf stützt, daß der Beklagte die Klägerin und deren Gesellschafter unrichtig über den Inhalt des Gespräches unterrichtet hat, ist eine Ersatzpflicht aus § 43 GmbHG gleichfalls nicht gegeben. Insoweit fehlt es bereits an einer Pflichtverletzung. Denn eine Fehlinformation durch den Beklagten steht nicht fest. Sie wäre gegeben, wenn der Beklagte den Tatsachen zuwider behauptet hätte, daß die Klägerin in den Verhandlungen in Istanbul Februar 1993 aus der Verpflichtungserklärung vom 17.12.1992 befreit wurde. Hiervon kann aber nicht  werden, denn es erscheint dem Senat durchaus denkbar, daß eine entsprechende Absprache zwischen der EFW, der S A. … und dem Beklagten getroffen wurde, sie im Vorprozeß nur nicht bewiesen werden konnte. Immerhin hat S A. … eine solche Befreiung aus der Garantie mit Schreiben vom 28.03.1994 bestätigt. Zudem läßt sich auch das unwidersprochen gebliebene Schreiben vom 19.03.1993, mit dem die Klägerin durch den Beklagten und seinen Mitgeschäftsführer den Verlauf der Besprechungen in Istanbul gegenüber der EFW zusammenfaßte, unter Ziff. 6 in diesem Sinne verstehen, soweit darin „in Ablösung der bisherigen Regelungen“ ein Zahlungsplan vereinbart wurde. Das Urteil des Landgerichts im Vorprozeß steht nicht entgegen, denn es hat diese Frage nach der Beweislast entschieden.

Im übrigen hat die Gesellschafterversammlung am 24.06.1994 nach Zustellung der Klageschrift der EFW im Vorprozeß 402 O 92/94 der Geschäftsführung und damit auch dem Beklagten für das Jahr 1993 Entlastung erteilt. Dieser Entlastungsbeschluß erfaßt in zeitlicher Hinsicht auch die Verhandlungen vom 13.02. bis 15.02.1993 in Istanbul und das anschließende von der Klägerin beanstandete Verhalten des Beklagten. Die in Kenntnis der gegenseitigen Standpunkte erteilte Entlastung schließt Ansprüche wegen unrichtiger Information über die Verhandlungsergebnisse oder auch wegen fehlerhafter Verhandlungsführung aus. Die Kenntnis ergibt sich wiederum aus dem Schreiben vom 03.03.1994 und insbesondere aus der Klageschrift, in der auch auf die Behauptung eingegangen wird, durch die Verhandlungen in Istanbul sei die Verpflichtungserklärung gegenstandslos geworden. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Besprechung über die Abfassung der Klageerwiderung vor oder nach der Gesellschafterversammlung stattfand, kommt es bei dieser Sachlage nicht an. Denn jedenfalls waren etwaige Ersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten in diesem Zusammenhang für die Gesellschafter bei Fassung des Entlastungsbeschlusses erkennbar.

Aus den gleichen Gründen stehen der Klägerin auch keine Ansprüche wegen der von ihr beanstandeten unzureichenden Dokumentation der Verhandlungsergebnisse in Istanbul durch den Beklagten zu.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Festsetzung der Beschwer beruht auf § 546 Abs. 2 ZPO.

Schlagworte: Entlastung, Entlastung der Geschäftsführer, Entlastung des Geschäftsführers, Geschäftsführer Entlastung, Haftungsbeschränkung und Entlastung, Präklusionswirkung