Einträge nach Montat filtern

OLG Hamburg, Urteil vom 31.10.2014 – 11 U 57/13

HGB §§ 155, 161, 230 ff.; AktG §§ 292, 293

1. Dem Schadensersatzanspruch wegen eines fehlerhaften Beitritts zu einer mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaft stehen nicht die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft entgegen (BGH, Urteil vom 14.02.2014, II ZR 219/13, juris Rn. 10; ausführlich Senatsurteil vom 17.05.2013, 11 U 30/12, juris Rn. 20 ff.), sodass ein solcher Schadensersatzanspruch nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2013, II ZR 383/12, juris Rn. 28).

2. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h., er muss über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 26.09.2005, II ZR 314/03, juris Rn. 24; BGH, Urteil vom 21.03.2005, II ZR 140/03, juris Rn. 36, jeweils m.w.N.). Der Anleger muss auch darüber aufgeklärt werden, dass er an Verlusten beteiligt ist und verpflichtet ist, möglicherweise Nachschüsse in erheblichem Umfang zu leisten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Prospektverantwortlichen eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospektes bei den Anlegern voraussetzen dürfen (BGH, Urteil vom 14.06.2007, III ZR 300/05, juris Rn. 8).

3. Eine Widerrufsbelehrung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn die Folgen des Widerrufs nicht dargestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 22.05.2012, II ZR 14/10, juris Rn. 44; Urteil vom 12.04.2007, VII ZR 122/06, juris Rn. 16); daher ist der Widerruf auch nach Ablauf der Widerrufsfrist von zwei Wochen möglich (§ 355 Abs. 3 Satz 2 BGB a.F.). Dies stellt jedoch kein wesentliches Risiko der Beteiligung dar.

4. Der Widerruf führt nicht zur Rückabwicklung mit der Pflicht zur Rückzahlung sämtlicher Einlagen, sondern lediglich zu einem Anspruch der Anleger auf Auszahlung des Abfindungsguthabens, das sich am vorhandenen Vermögen orientiert (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2010, II ZR 292/06, juris Rn. 10).

5. Bei der stillen Beteiligung handelt es sich um einen Teilgewinnabführungsvertrag nach § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG, der gemäß § 293 Abs. 3 AktG der Schriftform bedarf. Diese Form wurde nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch die Unterschriften auf dem Zeichnungsschein und den deutlichen Hinweis auf den Gesellschaftsvertrag hinreichend gewahrt, eine feste Verbindung war nicht erforderlich.

6. Der fehlerhafte Beitritt zu einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft führt zu einem fristloses Kündigungsrecht des Anlegers (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2013, II ZR 383/13, juris Rn. 28).

7. Grundsätzlich führt die Auflösung der stillen Gesellschaft zur Beendigung dieser Gesellschaft und unmittelbar zur Auseinandersetzung zwischen Geschäftsinhaber und stillem Gesellschafter (§ 235 Abs. 1 HGB; hierzu allg. MüKo-HGB/K. Schmidt, 2. Auflage 2009, § 235 Rn. 2 ff.). Diese Folge soll nach der Auffassung des 20. Zivilsenates des OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
auch bei einer mehrgliedrigen atypischen Gesellschaft eintreten (Urteil vom 30.04.2014, 20 U 2167/13, S. 10 ff.). Nach der Gegenauffassung hat der Liquidationsbeschluss lediglich zur Liquidation der stillen Gesellschaft geführt (OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Köln
, Urteil vom 26.06.2014, 18 U 204/13, S. 25 ff.; OLG Bamberg, Urteil vom 13.12.2013, S. 7 ff.; OLG SaarbrückenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Saarbrücken
, Beschluss vom 01.09.2014, 1 U 84/14, S. 3; OLG OldenburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Oldenburg
, Beschluss vom 03.04.2014, 6 U 237/13, S. 5 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 05.11.2013, 19 U 120/13, S. 5; OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
, Beschluss vom 18.10.2013, 13 U 2558/13, S. 3).

8. Der Senat schließt sich der zweiten Auffassung an. Die Annahme einer Vollbeendigung würde den Besonderheiten der mehrgliedrigen stillen Gesellschaft nicht gerecht. Die mehrgliedrige stille GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
mehrgliedrige stille Gesellschaft
stille Gesellschaft
ist vielmehr als „Innen-KG“ (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2012, IX ZR 191/11, juris Rn. 17 ff.; OLG Schleswig, Urteil vom 20.10.2008, 5 U 66/08, juris Rn. 31 m. Anm. K. Schmidt, NZG 2009, 361 ff.; allg. zur „Innen-KG“ K. Schmidt, ZHR 178 [2014], 11, 25 ff.; ders. in MüKo-HGB, aaO., § 230 Rn. 87) nach ihrer Auflösung zu liquidieren (vgl. OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Köln
, aaO., S. 26; MüKo-HGB/K. Schmidt, aaO., § 235 Rn. 65; K. Schmidt, ZHR 178 [2014], 10, 52; Blaurock, Handbuch stille GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
stille Gesellschaft
, 7. Auflage 2010, Rn. 19.71).

9. Die Ausgestaltung der mehrgliedrigen stillen Gesellschaft entspricht der einer Publikums-KG. Es ist sachgerecht, die Auflösung einer solchen “Innen-KG“ den Regeln über die Auflösung einer Kommanditgesellschaft zu unterstellen (vgl. OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Köln
, aaO., MüKo-HGB/K. Schmidt, aaO., § 235 Rn. 62 m.w.N.; Blaurock, aaO., Rn. 19.73).

10. Führt der Liquidationsbeschluss – statt zur Vollbeendigung der stillen Gesellschaft – zur Liquidation, ist der Widerruf des Anlegers in entsprechender Anwendung der Regeln über die Liquidation einer Kommanditgesellschaft unwirksam, denn dem einzelnen Gesellschafter ist ein Ausscheiden während des Auseinandersetzungsverfahrens nicht gestattet (vgl. OLG SaarbrückenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Saarbrücken
, Beschluss vom 01.09.2014, 1 U 84/14, S. 3; zur KG BGH, Urteil vom 11.12.1978, II ZR 41/78, juris Rn. 19).

11. Der Anspruch auf Mitteilung und Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens entsteht erst, nachdem sämtliche Schulden der Gesellschaft berichtigt sind (§ 155 Abs. 1 HGB analog; vgl. OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Köln
, Urteil vom 26.06.2014, 18 U 204/13, S. 26). Dass die Voraussetzungen einer Vorabausschüttung entsprechend § 155 Abs. 2 Satz 1 HGB vorliegen, hat der insoweit beweispflichtige Gesellschafter darzulegen (vgl. Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Auflage 2014, § 155 Rn. 10).

Schlagworte: atypisch stille Gesellschaft, Auflösung der Gesellschaft, Auseinandersetzungsbilanz, Beitritt Gesellschafter, fehlerhafte Gesellschaft, Liquidation, mehrgliedrige stille Gesellschaft, Publikumsgesellschaft, Publikumspersonengesellschaft, Schadenersatzanspruch, Stille Publikumsgesellschaft, Teilgewinnabführungsvertrag, Verwirkung des Widerrufs, Widerruf