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OLG Hamm, Beschluss vom 01.12.2009 – 15 W 304/09

GmbHG § 40

Ein Notar wirkt auch dann im Sinne des § 40 Abs. 2 S. 1 GmbHG an einer Veränderung in der Person der Gesellschafter mit, wenn er einen Verschmelzungsvertrag beurkundet, der im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zu einem Übergang des Geschäftsanteils an einer dritten Gesellschaft auf den übernehmenden Rechtsträger führt.

Schlagworte: Einreichung durch Notar nach § 40 Abs. 2 GmbHG, Handelsregister, Liste der Gesellschafter, Notar, Rechtsgeschäftlicher Erwerb des Geschäftsanteils, Veränderungen der Gesellschafterliste mit Rechtsnachfolge