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OLG Hamm, Beschluss vom 02.11.2011 – I-27 W 100/11, 27 W 100/11

GmbHG § 40

1. Die Beurkundung der Firmenänderung hinsichtlich eines GmbH-Gesellschafters reicht nicht aus, den Notar gemäß § 40 II GmbHG zu verpflichten, eine entsprechend geänderte Gesellschafterliste für die an der Beurkundung nicht beteiligte GmbH zum Handelsregister einzureichen (Abgrenzung vom Beschluss des 15. Zivilsenats des OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
vom 1.12.2009, Az.: 15 W 304/09). Dass die bloße Beurkundung der Firmenänderung hinsichtlich eines GmbH-Gesellschafters keine Einreichungspflicht begründet, entspricht – ebenso wie bei den ähnlich gelagerten verschieden möglichen Umwandlungen des GmbH-Gesellschafters nach UmwG – der herrschenden Auffassung im Schrifttum (Tebben RNotZ 2008, 451/452; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG 19. Aufl. § 40 Rz 56, Wicke, GmbHG 2008, § 40 Rz. 14; Hasselmann, NZG 2009, 449/453f; Mayer, DNotZ 2008, 403/408 und Wachter, ZNotP 2008, 378/389).

2. Diese Auffassung, die im Hinblick auf die Bedürfnisse der Praxis zutreffend darauf abstellt, ob der Notar nach seinem Beurkundungsauftrag die Beteiligung des von der Beurkundung unmittelbar Betroffenen an einer nicht urkundsgegenständlichen GmbH überhaupt erkennen kann, verdient Zustimmung, erst recht für die Fälle der Beurkundung einer bloßen Firmenänderung, in denen für den Urkundsnotar die Beteiligung des Rechtsträgers an einer dritten GmbH in der Praxis noch weniger bekannt wird.

3. Es spricht viel dafür, dass die Veränderung des Gesellschafterbestandes finaler Gegenstand der notariellen Tätigkeit und nicht nur deren Folge sein muss; denn die notwendige Abgrenzung der – ausschließlichen! – Zuständigkeit zwischen Geschäftsführern und Notar für die – sanktionsbewehrte! – Einreichungspflicht nach § 40 GmbHG für diese Fälle der „mittelbaren“ Mitwirkung erfordert eindeutige, objektiv prüfbare Kriterien.

4. Ob und, wenn ja, unter welchen genauen Voraussetzungen eine Einreichungspflicht des Notars bei nur mittelbarer Mitwirkung zu bejahen ist, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung.

Schlagworte: Beurkundung, Einreichung durch Notar nach § 40 Abs. 2 GmbHG, Geschäftsführer, Liste der Gesellschafter, Notar, Veränderungen der Gesellschafterliste ohne Rechtsnachfolge