§ 84 Abs 1 AktG, § 100 Abs 2 S 2 AktG, § 311 AktG, § 312 AktG
1. Die qualifizierte faktische Konzernierung einer abhängigen Aktiengesellschaft ist unzulässig (Vergleiche BGH, 1985-09-16, II ZR 275/84, BGHZ 95, 330).
2. Wenn sich in einer Unternehmensverbindung ohne Unternehmensvertrag die Aktivitätsprogramme des herrschenden Unternehmens und der abhängigen Aktiengesellschaft ganz weitgehend überschneiden, darf der Aufsichtsrat der abhängigen Gesellschaft auf seiner Anteilseignerseite nicht ausschließlich mit Personen besetzt werden, die nach ihrer sonstigen Funktion oder ihrer Herkunft ganz auf die Interessen des herrschenden Unternehmens oder auf die des Konzerns ausgerichtet sind, vielmehr muß mindestens ein Mitglied gegenüber dem herrschenden Unternehmen relativ neutral sein.
3. Wird dem entgegen die Anteilseignerseite ausschließlich mit Repräsentanten des herrschenden Unternehmens besetzt, so ist die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds wegen Verstoßes gegen die Gesellschaftertreupflicht bzw. wegen Stimmrechtsmißbrauchs anfechtbar.
4. In der abhängigen Aktiengesellschaft haben die außenstehenden Aktionäre nach dem Gesetz keinen Anspruch auf einen Minderheitsvertreter im Aufsichtsrat.
Schlagworte: Aufsichtsratswahlen nach § 251 AktG analog