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OLG Hamm, Beschluss vom 04. März 1999 – 8 W 11/99

§ 2 Nr 2 UmwG, § 8 Abs 1 S 1 UmwG, § 14 UmwG, § 16 Abs 3 S 1 UmwG, § 16 Abs 3 S 2 UmwG, § 64 UmwG, § 246 AktG

Die im Schriftsatz der Antragsgegner vom 05. Februar 1999 erhobene Rüge, der Verschmelzungsbericht enthalte auch keinen Hinweis auf das noch nicht abgeschlossene, aus der Gründung der … hervorgegangene Spruchstellenverfahren, bei dem mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von rund 500 Mio DM zu rechnen sei, ist im Rahmen der Anfechtungsklage nicht zu berücksichtigen, weil diese Tatsache außerhalb der Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG vorgetragen worden ist. Anfechtungsgründe müssen in ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern innerhalb der Ausschlußfrist des § 246 Abs. 1 in den Rechtsstreit eingeführt werden (BGH NJW 1993, 400, 404). Neuer tatsächlicher Sachvortrag zur Begründung der Anfechtungsklage, durch den die Klage erweitert wird, ist unbeachtlich (BGH NJW 1987, 780; Hüffer aaO, § 246 Rdn. 26). So liegt der Fall auch hier; die Klageschrift enthält diese Rüge nicht.

Schlagworte: Fristgerechte Geltendmachung von Anfechtungsgründen, Nachschieben von Anfechtungsgründen