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OLG Hamm, Beschluss vom 05.11.2020 – I-27 W 103/20

§ 16 Abs. 1 GmbHG

Auf die Beschwerde der Parteivertreter des Streithelfers wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Paderborn vom 04.08.2020 in der Gestalt des Teil-Nichtabhilfebeschlusses vom 08.10.2020 teilweise abgeändert und der Streitwert für den Rechtsstreit auf bis 15 Mio. € festgesetzt.

lm Übrigen wird die Beschwerde der Parteivertreter des Streithelfers zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die gem. §  33 Abs. 2 RVG zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Der Streitwert für den Rechtsstreit erster Instanz war in Abänderung des landgerichtlichen Streitwertbeschlusses vom 04.08.2020 in der Fassung des Beschlusses vom 08.10.2020 auf bis 15 Mio. € festzusetzen.

1.

Das durch die Verfügungsklägerin mit ihrem Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung verfolgte Interesse war darauf gerichtet, ihre Rechte als Gesellschafterin zu sichern und den uneingeschränkten Fortbestand ihrer gesellschaftsrechtlichen Befugnisse auch mit Blick auf den Legitimationstatbestand des § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG zu wahren. Angesichts dieses Rechtsschutzzieles stehen Aspekte ihrer Stellung als Gesellschafterin in Streit. Dies rechtfertigt es, im Rahmen der Streitwertbestimmung auf den Wert ihrer Beteiligung, mithin den Verkehrswert (vermeintlich) von der Gesellschafterlistenänderung betroffenen Geschäftsanteils abzustellen (so auch OLG DresdenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Dresden
, Beschluss v. 04.03.2019, Az. 8 W 170/19, Rn. 10).

a)

Soweit das Landgericht für die Bestimmung des Streitwertes im Rahmen seiner Nichtabhilfeentscheidung auf einen Wert der in Rede stehenden Geschäftsanteile von 45 Mio. € abgestellt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Insofern kann auf die dortigen Ausführungen, die der Senat teilt, verwiesen werden. Ausreichend belastbare Anhaltspunkte, die die Annahme eines höheren Werts der Anteile zum Zeitpunkt des klägerischen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Umstand, dass sich der Ertragswert der Anteile zu einem neun Jahre vor Antragstellung liegenden Zeitpunkt auf 67 Mio.€ belaufen haben soll, genügt insofern nicht. Gleiches gilt mit Blick auf den weiteren Umstand, dass dem Verfügungskläger als Gesellschafter noch etwaige Gewinnanteile zustehen mögen, zumal diese im Zuge der Bemessung des Kaufpreises – der wiederum belastbare Grundlage der Streitwertfestsetzung ist – bereits grundsätzlich Berücksichtigung gefunden haben. Ebenfalls nicht von Relevanz ist, ob sich am 10.10.2019 – mithin sechs Monate vor dem hier in Rede stehenden Antrag – auf den Konten der Gesellschaft vorhandenes – liquides – Barvermögen in Millionenhöhe befunden hat. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass dies auch zum (maßgeblichen) Zeitpunkt der Antragstellung noch der Fall war, sind nicht ersichtlich.

2.

Der Senat hält es mit Blick auf die bereits durch das OLG DresdenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Dresden
(a.a.O. Rn. 11) in ähnlicher Konstellation beschriebenen Folgewirkungen für angezeigt, einen anteiligen Bruchteil des vorstehenden Wertes für die Festsetzung des Streitwerts anzusetzen und erachtet es vor diesem Hintergrund unter Würdigung des vorliegenden Einzelfalles für angemessen, ein Drittel des Geschäftsanteilswerts als wertbestimmend anzusehen (ähnlich auch OLG BrandenburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Brandenburg
, Beschluss v. 06.11 .2012, Az.7 U 125/12, Rn. 5; OLG DresdenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Dresden
, a.a.O., Rn. 11).

Mit Blick darauf beziffert sich der Streitwert für den Rechtsstreit erster Instanz – insofern ist die Beschwerde teilweise begründet – auf bis 15 Mio. €.

II.

Anhaltspunkte für eine abweichende Festsetzung des Streitwerts für die Berufungsinstanz bestehen nicht, so dass auch insofern ein Wert von 15 Mio. € festzusetzen war.

III.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfreit, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 33 Abs. 9 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 33 Abs. 4 S. 3 RVG.

Schlagworte: Einreichung durch Notar nach § 40 Abs. 2 GmbHG, Einreichung einer neuen Gesellschafterliste zur Aufnahme in das Handelsregister, Einstweilige Verfügung gegen die Listenkorrektur, Formelle Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 GmbHG, Gesellschafterliste, Gesellschafterliste bei Übertragungsvorgängen, GmbhG § 16, GmbhG § 16 Abs. 1, GmbHG 16, Listenkorrektur durch Geschäftsführer, Nach Änderung in der Person der Gesellschafter oder ihrer Beteiligung, Sämtliche Gesellschafter im Sinne des § 16 Abs. 1 GmbHG, Streit Gesellschafter, Streit Gesellschafter GmbH, Streit zwischen Gesellschaftern einer GmbH, Streitereien der Gesellschafter, Streitereien mit Gesellschafter, Streithelfer, Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern, Streitwert, Streitwertbemessung, Widerspruch gegen Listenkorrektur