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OLG Hamm, Beschluss vom 05. Oktober 2016 – I-27 W 107/16, 27 W 107/16 

§ 2 Abs 1 S 1 PartGG, § 58 PartGG, § 24 Abs 1 HGB, § 382 Abs 4 FamFG

Nach § 2 Abs. 1 S. 1 PartGG hat der Name einer PartnerschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Name einer Partnerschaft
Partnerschaft
unter anderem den Namen mindestens eines Partners zu enthalten. Die Namen anderer Personen als der Partner dürfen nach § 2 Abs. 1 S. 3 PartGG nicht in den Namen der Partnerschaft aufgenommen werden. Diesen Vorgaben wird der nunmehr gewählte Name, der mit dem Namen „A“ einen nicht mehr der Partnerschaft angehörenden Namen eines verstorbenen Partners enthält, als Neubildung nicht gerecht.

Der neu angemeldete Name kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Firmenfortführung nach §§ 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 24 Abs. 1 HGB in das Partnerschaftsregister eingetragen werden.

Durch die Verweisung in § 2 Abs. 2 PartGG auf § 24 HGB sollte nach der Intention des Gesetzgebers den Partnern die auch nach dem firmenrechtlichen Grundsatz der Firmenbeständigkeit zulässige Möglichkeit eröffnet werden, den in dem bisherigen Namen enthaltenen ideellen und materiellen Wert auch bei einer Änderung im Bestand der Partner durch Beibehaltung des bisherigen Namens zu erhalten (vgl. BT-Drucksache 12/6152, S. 11). Vor diesem Hintergrund sind die zu §§ 22 und 24 HGB entwickelten Grundsätze zur identitätswahrenden Firmenfortführung auch für den Namen der Partnerschaftsgesellschaft heranzuziehen (OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
, NZG 2005, 925 Rn. 9 m.w.N.). Dabei ist zu beachten, dass die Fortführung der bestehenden Firma dem Inhaber zwar den Wert der Firma erhalten soll, gleichwohl aber dem Grundsatz nach nur in einer Weise zulässig ist, die keinen Zweifel an der Identität der fortgeführten mit der bisherigen Firma aufkommen lässt (OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
NJW-RR 2002, 1330 Rn. 12; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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a.a.O. Rn. 10). Mit Blick hierauf unterliegt das Recht des Erwerbers zur Änderung einer fortgeführten Firma weitgehenden Einschränkungen. Der Bundesgerichtshof hat in der sog. „Frankona“-Entscheidung (BGH, Beschluss vom 12.07.1965, Az. II ZB 12/64 = BGHZ 44, 116 Rn. 15 ff.) nachträgliche Änderungen dann für zulässig erklärt, wenn sie entweder im Interesse der Allgemeinheit notwendig oder wünschenswert sind, etwa im Hinblick auf eine Erweiterung oder Einschränkung des Geschäftsumfangs, der Umbenennung des Firmensitzes oder einer Sitzverlegung, oder wenn sich die Verhältnisse inzwischen geändert haben und deshalb eine Änderung der Firma vom Standpunkt des Firmeninhabers bei objektiver Beurteilung ein sachlich berechtigtes Anliegen ist, eine solche Änderung den Grundsätzen der Firmenfortbildung entspricht und keinen Zweifel an der Identität mit der zunächst übernommenen Firma aufkommen lässt.

Den vorstehend dargelegten Grundsätzen wird der angemeldete Firmenname nicht gerecht. Ein Allgemeininteresse an einer Änderung des Namens der Partnerschaft von „X-Treuhand A & B Part mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft“ in „A & B Part mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft“ ist nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang kann zunächst auf die überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts im Rahmen des Nichtabhilfebeschlusses vom 16.08.2016, die sich der Senat vollumfänglich zu eigen macht, verwiesen werden. Zunächst lässt – wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat – der bisherige Name der Partnerschaft trotz seines Bestandteils „X-Treuhand“ mit Blick auf die weiteren Bestandteile „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft“ keinen Rückschluss darauf zu, diese tätige ausschließlich Treuhandgeschäfte. Denn die treuhänderische Verwaltung macht, wie § 2 Abs. 1 bis 3 WPO belegt, nur einen Teil der Tätigkeiten und Befugnisse einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus, als die der Name der Partnerschaft diese ausdrücklich bezeichnet. Aus demselben Grund kann der beabsichtigte Wegfall des Namensteils „X-Treuhand“ im Übrigen auch nicht geeignet sein, eine etwaige Vorstellung der Allgemeinheit von einer auch treuhänderischen Tätigkeit der Partnerschaftsgesellschaft zu beseitigen. Die beabsichtigte Änderung der Firma stellt bei objektiver Beurteilung aus der Sicht des Firmeninhabers auch kein sachlich berechtigtes Anliegen dar, welches den Grundsätzen der Firmenfortbildung entspricht und keinen Zweifel an der Identität mit der zunächst übernommenen Firma aufkommen lässt. Zur näheren Begründung kann auch insofern zunächst auf die zutreffenden Gründe des Nichtabhilfebeschlusses vom 16.08.2016 verwiesen werden. Weder ist ein ausreichend sachlich berechtigtes Anliegen der Gesellschaft zu der beabsichtigten Namensänderung erkennbar – in diesem Zusammenhang wird zudem Bezug genommen auf die Ausführungen zu Ziff. 2 b) bb) (1) – noch entspricht das Begehren den Grundsätzen der Firmenfortführung. Denn durch den Wegfall des Namensteils „X-Treuhand“ erhält der Name der Partnerschaftsgesellschaft – auch hierauf hat das Amtsgericht zu Recht hingewiesen – eine deutlich abweichende neue Prägung, die – trotz seiner unverändert bleibenden weiteren Bestandteile – in den betroffenen Verkehrskreisen Zweifel an der Identität mit der bisherigen Gesellschaft aufkommen lassen kann. Der bisherige Name der Partnerschaftsgesellschaft bezieht seinen Wiedererkennungswert und seine Individualisierung bei objektiver Betrachtung nicht nur aus den Namen der (teils früheren) Gesellschafter, sondern auch aus dem Zusatz „X-Treuhand“. Dieser Zusatz stellt schon für sich genommen einen über einen bloßen Sachzusatz hinausgehenden, markanten und einprägsamen Bestandteil des Firmennamens dar, dem durch seine Voranstellung noch zusätzliches Gewicht zukommt. Vergleichbar einem Gesellschafter-Nachnamen betrifft dieser Teil damit den sog. Firmenkern; ihm kommt ebenso wie den Namen der Gesellschafter die primäre Kennzeichnungsfunktion zu. Sein Wegfall führt zu einer neuen Firma, und zwar auch dann, wenn die weiteren Firmenzusätze unverändert bleiben (so für den vergleichbaren Fall des Wegfalls eines von zwei Gesellschafter-Nachnamen: OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 1128 Rn. 11; für den Fall der Ergänzung des Namens um einen Gesellschafter-Nachnamen ebenso OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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a.a.O. Rn. 12).

Insofern unterscheidet sich der vorliegend zu entscheidende Fall auch maßgeblich von der mit der Beschwerde zitierten Rechtsprechung. So hatten der Bundesgerichtshof (a.a.O.) und das OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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(a.a.O.) jeweils über einen Fall zu entscheiden, in dem – anders als hier – ein bloßer Sachzusatz („Frankona-Werk“ bzw. „Autohaus“) vorangestellt werden sollte, der den Firmenkern nicht berührte. Nicht anders verhielt es sich in der durch das Bayerische Oberste Landesgericht (NJW-RR 2003, 685) entschiedenen Fallgestaltung, in dem – dem „branchenspezifischen Wandel der Anschauungen“ entsprechend (Rn. 16) – lediglich ein Firmenzusatz in Form einer Sachbezeichnung geändert werden sollte („Werbeagentur“ statt „communication“). Das Landgericht Essen (RNotZ 2003, 267) schließlich hatte – anders als hier – darüber zu entscheiden, ob eine Partnerschaftsgesellschaft im Falle des Ausscheidens zweier Gesellschafter den Namen nur eines Ausgeschiedenen weiterhin als Bestandteil des Namens der Partnerschaft verwenden durfte.

Schlagworte: Firmenfortführung, Name einer Partnerschaft, Partnerschaftsgesellschaft