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OLG Hamm, Beschluss vom 06.07.1992 – 8 W 18/92

§ 45 GmbHG, § 47 GmbHG, § 940 ZPO

1. Die Untersagung eines bestimmten Stimmverhaltens eines GmbH-Gesellschafters durch einstweilige Verfügung ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn zugunsten des Antragstellers eine eindeutige Rechtslage oder ein überragendes Schutzbedürfnis besteht und die einstweilige Verfügung nicht am Gebot des geringstmöglichen Eingriffs scheitert.

2. Die Untersagung der Beschlußausführung besitzt gegenüber der Untersagung der Beschlußfassung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes den Vorrang. Der Verfügungskläger kann daher gegen die Gesellschaft eine einstweilige Verfügung mit dem Verbot erwirken, den von ihm angefochtenen Beschluß zur Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Eintragung
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Handelsregister
anzumelden. Das ist gegenüber dem Eingriff in die Willensbildungsfreiheit des Mitgesellschafters der geringere und damit der gebotene Eingriff.

Schlagworte: Beschlüsse die der Eintragung in das Handelsregister bedürfen, einstweilige Verfügung, einstweilige Verfügung zur Sicherung der Geschäftsführerstellung, Einstweiliger Rechtsschutz gegen drohenden Vollzug der Gesellschafterbeschlüsse, einstweiliger Verfügung zur Sicherung der Geschäftsführerstellung, Eintragung einer Abberufung in das Handelsregister, Eintragung Handelsregister, Nach Einreichung aber vor Veröffentlichung der geänderten Gesellschafterliste im Handelsregister, Untersagung bestimmter Stimmrechtsausübung, Untersagung der Anmeldung des Gesellschafterbeschlusses in das Handelsregister, Untersagung der Ausführung des ausführungsbedürftigen Beschlusses, Untersagung der Eintragung des Gesellschafterbeschlusses in das Handelsregister, Vor Einreichung der geänderten Gesellschafterliste im Handelsregister, Vorläufige Verhinderung der Beschlussfassung