GmbHG §§ 57f, 57i
Der Bestätigungsvermerk einer Bilanz, die dem Beschluss über eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zugrunde gelegt wird, muss bei einer kleinen Kapitalgesellschaft lediglich den Anforderungen des § 57f Abs. 2 S. 1 GmbHG genügen.
Schlagworte: Erhöhung des Stammkapitals