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OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.2000 – 1 Ss 1337/99

§ 14 Abs 1 Nr 1 StGB, § 266a Abs 1 StGB

Die Rechtsposition des förmlich bestellten Geschäftsführers einer GmbH muss, um eine rechtlich verbindliche Verantwortlichkeit iS des StGB § 266a begründen zu können, auch davon gekennzeichnet sein, dass sie mit tatsächlichen Befugnissen ausgestattet ist. Tauglicher Täter ist danach nicht, wer nur über den sich aus der Bestellung zum GeschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Bestellung zum Geschäftsführer
Geschäftsführer
ergebenden Rechtsschein verfügt, aber über keine Kompetenzen, um auf die rechtliche und wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft Einfluss zu nehmen.

Schlagworte: Geschäftsführer, Haftung wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gem. § 266a StGB, Strohmann